Obj. TB Flashcards
Obj. TB
Das nach außen erkennbare Täterverhalten sowie der nach außen erkennbare Taterfolg.
Zu prüfen: TÄTIGKEITSDELIKTEN/ERFOLGSDELIKTEN
Tätigkeitsdelikte:
- Tatsubjekt (sofern relevant)
- Tatobjekt
- Tathandlung
Erfolgsdelikte:
- Taterfolg
- Kausalität u.
- Ggf. die obj. Zurechnung
Zum Schluss folgt das Ergebnis.
Tätigkeitsdelikte
- Tatsubjekt
- bezeichnet den Täter
Bei ALLGEMEINDELIKTEN (im Gesetzestext “Wer”) kann Täter “jedermann” sein z.B. (223 StGB)
Bei SONDERDELIKTEN kann nur eik bestimmter Täter handeln z.B. 340 StGB (Amtsträger)
> > Prüfungspunkt hier nur bei Sonderdelikten ausdrücklich ansprechen, ansonsten genügt im Obersatt die Formulierung:
“Justin (ALS TAUGLICHES TATSUBJEKT) könnte sich durch den Faustschlag in das Gesicht des Dennis einer vorsätzlichen, rechtswidrig u. schuldhaft begangenen KV gem. 223 StGB strafbar gemacht haben.
- Tatobjekt
- ist der konkrete Gegenstand bzw. die konkrete Person, an dem / der die Handlung des Täters vollzogen wird.
Bsp: 223 StGB = eine andere Person, 241 StGB = ein Mensch, 242 StGB = eine fremde bewegliche Sache etc.
» beachte: es gibt auch Tatbestände, die mehrere Habdlungen an verschiedenen Tatobjekten voraussetzen (=zweiaktige Delikte) z.B. 249 StGB (Raub) = einer anderen Person + einer fremden beweglichen Sache!!!
- Tathandlung
- ist grundsätzlich ein äußeres, vom Willen getragenes menschliches Verhalten… welches vom Tatbestand gefordert wird.
z. B.: 223 StGB = körperlich misshandeln u. / o. an der Gesundheit schädigen, 241 = bedrohen, 242 = wegnehmen etc.
- auch Unterlassen ggf. eine Handlung z.B. 323c StGB = Unterlassen
Formulierungsbsp.: “Justin müsste Dennis körperl. misshandelr u. / o. an der Gesundheit geschädigt haben. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen o. Steigern eines pathologischen, von den körperlichen Normalfunltionen anweichenden Zustandes..
> > > bei Tätigkeitsdelikten, ist die Prüfung des obj. TB an dieser Stelle beendet!!!
Erfolgsdelikte
- Taterfolg
Die Handlung des Täters muss zu einem bestimmten, von der Handlung abgrenzbaren, nach außen wahrnehmbaren Ergebnis / Erfolg führen.
> Taterfolg von Delikt zu Delikt unterschiedlich z.B.: Tod (211/212), Begründung neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams (242)
> > fehlt der Taterfolg bei Erfolgsdelikten, kommt nur ein Versuch des Deliktes gem 22, 23 StGB in Frage, sofern dieser strafbar ist.
- Kausalität
Die TH muss für den Taterfolg kausal / ursächlich sein.
(!!!) Defi:
Eine Handlung ist dann für den erzielten Erfolg kausal, wenn diese Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der konkrete Erfolg entfiele.
z.B.: Hätte der Justin den Dennis nicht geschlagen (TH), hätte Dennis kein blaues Auge davongetragen (Erfolg).
> > alle Bedingungen, die zu einer Rechtsgutsverletzung führen, sind als gleichwertig (äquivalent) anzusehen, daher Äquivalenztheorie.
- Für Feststellung der Kausalität genügt daher jede Erfolgsmodifizierung!!! Also jede Handlung, die zum Erfolg beträgt. Nicht verboten, auf früheste Bedingung zurückzugreifen
> > > Letztendlich sind alle Handlungen kausal, die zum konkreten Taterfolg beigetragen haben!!!
- Obj. Zurechenbarkeit
Der vom Täter kausal verursachte Erfolg, muss dem Täter zudem “obj. zurechenbar” sein.
(!!!)Defi:
Ein vom Handelnden kausal verursachter Erfolg ist nur dann zurechenbar, wenn
1. das Verhalten des Täters ein unerlaubtes / rechtlich missbilligtes Risiko für das Handlungsobjekt geschaffen hat
u.
2. sich gerade dieses Risiko auch im konkreten Erfolg verwirklich hat.
(!!!) z.B.: wenn man die Rad fährt, ist immer ein gewissen Risiko vorhanden, wenn man also extra sehr schnell fährt und Radweg nicht beachtet u. dann gegen eine Person fährt, hat man ein unerlaubtes Risiko geschaffen! Fährt man jedoch mit angemessener Geschwindigkeit u. auf dem Radweg, u. plötzlich stürzt ein Fußgänger und man kollidiert mit ihm, so kann dies dem Radfahrer nicht zugerechnet werden, weil er kein unerlaubtes Risiko geschaffen hat!!!
> > also die Frage immer ob:
a) überhaupt Risiko gesetzt wurde u
b) ob dieses Risiko unerlaubt war
a) Risikoschaffung
• Risikoverringerung (-)
• Risikoaustausch (Strafbarkeitsausschluss kann hier nur bei Rechtferrigung erfolgen)
b) Unerlaubtes Risiko
Das Risiko, dass der Täter schafft, muss zudem unerlaubt sein!
z.B. haften Autohersteller bei Autounfall nicht, außer bei Produktionsfehler, genauso wie Waffenhersteller!
(Zu prüfen, ob einem Durchschnittsbürger klar sein muss, dass das, was er tut, verboten ist u. Taterfolg herbeiführen kann. Z.B. beim Fahren unter Alkoholeinfluss weiß jeder, dass das ein unerlaubtes Risiko ist.
(Möglichkeit auf Sonderwissen bei z.B. Polizeibeamten, Feuerwehrmann, Anwalt etc.)
- Unerlaubtes Risiko muss sich im konkreten Taterfolg unmittelbar verwirklicht haben:
Bsp.: Es ust absoulut typisch, dass das Opfer Schmerzen erleidet, wenn der Täter ihn mit der Faust ins Gesicht schlägt»_space; Schmerzen zurechenbar!
- leicht bis mittel fahrlässige Fehler von Ärzten o. Pflegepersonal sind dem Ersttäter zuzurechnen, da sich insofern ein in der Verletzung liegendes Lebensrisiko realisiert,
- grobe Fahrlässigkeit der Helfer = dem Ersttäter nicht zurechenbar, da atypischer Kausalverlauf!
Klausur: Kausalität u. obj. Zurechenbarkeit kurz u. knackig halten, solange es keine Problematik darstellt!
Formulierungsbsp.:
“Das blaue Auge des Dennis (Taterfolg) müsste Justin auch obj. zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter mit seinem Handeln ein unerlaubtes Risiko für das von der Norm geschütze Rechtsgut geschaffen hat u. sich dieses Risiko im konkreten Erfolgseintritt realisiert. Es ist gerade deshalb verboten, eine andere Person zu schlagen, weil dies zu Verletzungen, hier einem Hämatom / blauen Auge führen kann. Genau dieses unerlaubte Risiko, das Justin mit seinem Schlag hervorgerufen hat, hat sich hier auch in der Verletzung des Dennis realisiert. Der tatbestandliche Erfolg ist dem Justin daher objektiv zurechenbar.”
> Ergebnis:
z.B.: “Justin hat damit / somit den obj. TB des 223 StGB erfüllt.”