244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl) Flashcards
Allgemein
- Qualifikationstatbestand
- Grundvoraussetzung ist das 242 StGB zumindest VERSUCHT ist
244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Alternative - Beisichführen einer Waffe
I. Objektiv
a) Waffe = ist ein beweglicher Gegenstand, der SEINER ART NACH zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen GENERELL GEEIGNET und zu Angriffs- o. Verteidigungszwecke gegen Personen BESTIMMT ist.
(Bsp. Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger etc.)
b) Bei-sich-führen = bedeutet zur Verfügung stehen der Waffe
(Man muss schnell an sie herankommen, z.B. Sporttasche, Waffe also griffbereit u. schnell einsatzfähig sein + Merke: KEINE GEBRAUCHSABSICHT NOTWENDIG!)
II. Subjektiv
- (mindestens) Dolus Eventualis in Bezug auf eigene BEISICHFÜHREN einer WAFFE o. das eines Tatbeteiligten
2. Alternative - Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeuges
I. Objektiv
a) Werkzeug: Ein WERKZEUG kann grundsätzlich erst einmal jeder Gegenstand sein, der durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden kann.
(z. B. Heizung, Boden = kein Werkzeug)
Das Werkzeug muss auch gefährlich sein.
Gefährliches Werkzeug = liegt damit vor, wenn der Gegenstand abstrakt gefährlich u. geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Er muss eben in Abgrenzung zur Waffe nur nicht dazu “bestimmt” sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
(Z.B. Axt, größeres Messer, Beil = gef. Werkzeuge, aber Schraubendreher, Kuhfuß, Seitenschneider, Seil etc = hingegen keine!)
b) BEISICHFÜHREN
II. Subjektiv
(mindestens) Dolus Eventualis in Bezug auf eigene Beisichführen des gef. Werkzeuges o. das eines Tatbeteiligten
(Muss wissen das gef. WZ abstrakt gefährlich ist)
244 Abs. 1 Nr. 1b StGB - Mitführen eines Werkzeuges o. Mittels zur Widerstandsüberwindung
I. Objektiv
a) Werkzeug o. Mittel zur Widerstandsüberwindung: Dies sind alle Sachen, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt o. Drohung eignen, die aber nach ihrer obj. Beschaffenheit o. nach der Art ihrer eigentlich vorgesehenen Verwendung keine erheblichen Körperverletzungen hervorrufen sollen u. in diesem Sinne als ungefährlich bezeichnet werden können.
(z. B. Handfesseln, großer Schlüsselbund, Schraubendreher etc.)
b) Beisichführen
c) Verwendungs”absicht”
> liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand NUR IM BEDARFS-/ NOTFALL EINSETZEN WILL.
(Also Beisichführen mit dem Wille sich im Notfal damit zu wehren!)
(Hier erfasst auch “Scheinwaffen” wie Spielzeugpistole, ungeladene aber funktionstüchtige Schusswaffe, Bombenattrappe)
II. Subjektiv
(Mindestens) Dolus Eventualis in Bezug auf das eigene Beisichführen eines Werkzeuges o. Mittels zur Widerstandsüberwindung o. das eines Tatbeteiligten
244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bandendiebstahl
I. Objektiv:
Der Täter muss den Diebstahl
1. ALS MITGLIED EINER BANDE begehen,
2. die sich zur FORTGESETZTEN BEGEUNG von RAUB o. DIEBSTAHL VERBUNDEN hat
3. und zwar UNTER MITWIRKUNG EINES ANDEREN BANDENMITGLIEDS
Bande = ist eine auf ausdrücklicher o. stillschweigender Vereinbarung beruhende, auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung einer Mehrzahl von (mindestens 3) Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten nach 242, 249 ff.
Merkmale:
a) auf Dauer angelegte Verbindung von mind. 3 Personen (davon mind. 2 Personen, die den Diebstahl begehen wobei es reicht, dass nur 1 Person am Tatort anwesend ist)
b) mit gemeinsamee Absicht / Vereinbarung
c) Diebstähle o. Raubstraftaten zu begehen
II. Subjektiv
Vorsatz bzgl. der Bandenmitgliedschaft, insb. Vorsatz bzgl. der fortgesetzten gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB - “Wohnungseinbruchsdiebstahl” u. 244 Abs. 1 Nr. 3 iVm. Abs. 4 - Einbruch in “dauerhaft genutzte Privatwohnungen”
(!) > beide Varianten haben bis auf das TATOBJEKT (in das eingedrungen wird) die gleichen Voraussetzungen in Hinblick auf die Tathandlung nämlich Einbrechen, Einsteigen o. Eindringen mit einem nicht zur Öffnung bestimmten Werkzeug o. Mittel.
Tathandlungen (TH) entsprechen 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (Einbrechen, Eindringen etc.)
I. Objektiv
a) TO: Wohnung = umfasst abgeschlossene u. überdachte Räume, die Einzelpersonen o. einer Mehrzahl von Personen zumindest vorübergehend als UNTERKUNFT dienen
(also NICHT Arbeits-, Geschäfts- o. Ladenräume)
(Z.B. im Sommer benutztes Sommerhäuschen für längere Zeit = Wohnung, vorübergehend genutze Hotelzimmer, Campingbusse, Wohnwagen, Wohnschiffe etc. = Wohnung.
- Keller, Treppenhäuser, Dachböden, Garagen = keine Wohnung! Außer sie stehen in UNMITTELBAREN RÄUMLICHEN ZUSAMMENHANG!)
• Abgrenzung: 244 Abs. 4 StGB - “dauerhaft genutzte Privatwohnung”
Privatwohnungen = sind Räumlichkeiten, die Wohnungen sind u. darüber hinaus dauerhaft zu “privaten” Wohnzwecken genutzt werden.
(Damit fallen hier z.B. nur im Sommer zur Übernachtung genutzte Garten- u. Parzellenhäuswe in den Wintermonaten raus, nicht aber in den Sommermonaten.)
- Bsp. für Privatwohnungen gem 244 Abs. 4 = Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern u. die mit ihnen unmittelbar verbundenen Nebenräume)
> > Unterschied zwischen “Wohnung” und “dauerhaft genutzte Privatwohnung” = Dauerhaftigkeit
(bleibt auch Abs. 4, wenn man eine Weltreise macht o. Auslandsjahr o.ä. solange man noch seine Habseligkeiten drin hat)
TH = analog 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
II. Subjektiv
(Mindestens) bedingter Vorsatz (Dolus Eventualis) in Hinblick auf die obj. Merkmale (Wohnung, Privatwohnung als TO und Einbrechem, Eindringen etc als TH) erforderlich.
! Prüfungsreihenfolge !
1.) 242, 243 StGB als Grundtatbestand in allen Tatbestandsmerkmalen (obj. TB, subj. TB, Rewi, Schuld, Strafschärfung nach 243 StGB) erfüllt?
2.) Qualifikationen nach 244 erfüllt?
(1) 244 Abs. 1 Nr. 1a:
(a) obj. Merkmale, wenn bejaht
(b) Vorsatz
(2) 244 Abs. 1 Nr. 1b:
(a) obj. Merkmale, wenn bejaht
(b) Vorsatt
(3) 244 Abs. 1 Nr. 2
…. usw
3.) Evtl. Strafantragserfordernisse nach 247, 248a StGB