Subj. TB Flashcards

1
Q

Subj. TB

A

kennzeichnet die innere Tatseite. Es wird auch als subjektives Handlungsunrecht beschrieben.

> subj. TB nur bei Vorsatzdelikten als eigenständiger Prüfungspunkt geprüft.
(Bei Fahrlässigkeitsdelikten erfolgt Prüfung subj. Elemente hingegen in der Schuld)

> > Kann aus 2 Elementen bestehen:
1. Tatbestandsvorsatz (meist ungeschriebenes TBM - 15 StGB)

  1. Besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmal (meist in den einzelben Normen benannt, also geschriebener TBM! Z.B. Bereicherungsabsicht beim Betrug o. Zueignungsabsicht beim Diebstahl) > stehen eigenständig neben dem Vorsatz u. werden bei den einzelnen Delikten noch besprochen!

• Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist der Zeitpunkt des tatbestandlichen Handelns. Es kommt nur darauf an, was der Täter zum Zeitpunkt der Tatausführung weiß u. will!
(Was er vor o. nach Tat denkt, spielt für den Vorsatz KEINE Rolle!!!)

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2
Q

Der Tatbestandsvorsatz (15 StGB)

A
  • Gem. 15 StGB ist nur vors. Handeln strafbar, es sei denn, das Gesetz stellt auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe.

Defi: Unter Vorsatz versteht man das Wissen u. Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
(Wissenselememt = kognitives Elememt, Willenselement = voluntatives Element)

> > Der Vorsatz muss sich auf alle Umstände beziehen, die obj. Tatbestandsmäßigkeit ausmachen.

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3
Q

Die Vorsatzformen

A
  1. Absicht (dolus directus 1. Grades)
    Wissen = Zumindest mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung rechnen (schwach)
    Wollen = Zielgerichtet / gewollt (stark)
  2. Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)
    Wissen = Die Tatbestandsverwirklichung wird als sicher angesehen (stark)
    Wollen = Auch wenn dem Täter der Erfolg sogar unerwünscht ist (kein Wollen) o. er den Erfolg billigend in Kauf nimmt (schwach)
  3. Eventualvorsatz (dolus eventualis)
    Wollen = Billigendes in Kauf nehmen (schwach)
    Wissen = Zumindest mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung rechnen (schwach)

• Abgrenzung Eventualvorsatz zur FAHRLÄSSIGKEIT:
- beim Eventualvorsatz nimmt Täter die Folge hin u. findet sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung ab, während er beim bewusst fahrlässigen Handeln auf das AUSBLEIBEN des Taterfolges vertraut!

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