Übersicht Verfassungsbeschwerde Flashcards

1
Q

Regelung des Art. 93 I Nr. 4a GG?

A

Zuständigkeit der Verfassungsbeschwerde liegt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

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Q

Normkette für die Zuständigkeit?

A

Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG.

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3
Q

Normengrundlagen der Verfassungsbeschwerde?

A
§ 13 Nr. 8a BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 91 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 BVerfGG
§§ 93 a-d BVerfGG
§ 94 BVerfGG
§ 95 BVerfGG
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4
Q

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde?

A

a) Beschwerdeführer
aa) Beschwerdefähigkeit

(P): jur. Personen des ÖffR als Beschwerdeführer? -> Konfusionsargument = (-)
Ausnahme: ÖR-Rundfunk; Kirchen;

(P): jur. Personen des Privatrechts als Beschwerdeführer?
(+), abstellen auf Wesensgehalt;

(P) ausl. jur. Personen? (-); Abstellen auf den Sitz des Unternehmens.
Ausnahme: Justizrechte (102 GG)

(P) gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit staatl. und priv. Anteilseignern

  1. Ansicht: > 50% Staat = Konfusionsargument
  2. Ansicht: Da priv.P. dabei = grundrechtsberechtigt.

(P) Kirchen, Religionsgemeinschaften? (+)
________________
bb) Prozessfähigkeit?

(P) Minderjährige?
Prozessfähig ist, wer grundrechtsmündig ist.

  1. Ansicht: Je nach GR
  2. Ansicht: Schutzzweck der VB

ansonsten ges. Vertreter -> 1626ff. BGB
außer bei Interessenskonflikten zwischen Minderjährigen.
__________________________________________

b) Beschwerdegegenstand

= Akte

  • der vollziehenden Gewalt
  • der Rechtsprechung (§§ 94 III, 95 II BVerfGG)
  • der Gesetzgebung (§§ 93 III, 94 IV, 95 III BVerfGG)

Auch Unterlassen kann tauglicher Beschwerdegegenstand sein.

=/=

  • Akte der Exekutive im Ausland
  • Supranationales Recht

(P) mehrere Akte öffentlicher Gewalt in der gleichen Sache
Bsp. Verbot einer Demonstration
Gegen was richtet sich die Beschwerde: Der Akt selbst oder die letztinstanzliche Bestätigung des Aktes oder Entscheidungen der Vorinstanzen?

BVerfGG: Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers
_______________________________________

c) Beschwerdebefugnis

  1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie)
    - > ausgeschlossen, wenn Verletzung von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen; nur offensichtliche Ablehnung des Schutzbereiches (§ 90 I BVerfGG)
  2. Eigene Beschwerde: Betroffenheit eigener Grundrechte
    -> Keine VB stellvertretend für andere; Keine Prozessstandschaft!
    Ausnahme: GRe Verstorbener
  3. Gegenwärtigkeit der Beschwerde
    - > Keine Präventivbeschwerde, es sei denn jetzt schon betroffen und später nicht mehr zu korrigieren.
    - > Vergangene Beeinträchtigungen dann (+), wenn von Maßnahme noch immer betroffen
  4. Unmittelbare “Beschwer”
    -> Fehlt, wenn notwendiger / üblicher Vollzugsakt erst zum Eingriff in GR führt. -> unmittelbare Folge des Staatshandelns (bei Gesetzen: “Self-executing laws” -> Muss unmittelbar auf einen anwendbar sein.)
    ______________________________________________

d) Rechtswegeerschöpfung / Subsidiarität
aa) Rechtswegerschöpfung § 90 II 1 BVerfGG
- Vorranger Schutz durch Fachgerichte. Alle Instanzen und Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden.

Merke: Formelles Gesetz: grds. kein Rechtsweg eröffnet.

  • Rechtsverordnung, Satzung: Erst durch Klage bei VerwG auf Gültigkeit hin zu überprüfen
  • Ausnahmefälle: § 90 II 2 BVerfGG “von allg. Bedeutung” oder “Gefahr im Verzug” (Bsp. Menschenwürde)
    bb) Subsidiarität
  • Ausschöpfungspflicht: alle Möglichkeitenm mittelbaren gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsschutz (Mediation!) zu erhalten.
  • zum Beispiel durch Beantragung einer Ausnahmeregelung

Grund: Entlastung des BVerfG
_______________________________________________

e) Form und Frist
aa) Form

  • Schriftform § 23 I 1 BVerfGG
    (P) Fax (zulässig) oder Email (nicht zulässig)
  • Begründung § 23 I 2 BVerfGG, § 92
    bb) Frist
  • § 93 I 1 BVerfGG: 1 Monat
    Ab letztinstanzlicher Gerichtsentscheidung
  • § 93 III BVerfGG: 1 Jahr
    Bei Hoheitsakten, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht
    -> insb. formelle Gesetze; Parlamentsgesetze.
    _______________________________________________

f) Einwand der Rechtskraft

§ 41 BVerfGG: Über dasselbe Begehren desselben Beschwerdeführeres darf bei gleicher Rechts- und Sachlage keine Beschwerde mehr eingelegt werden.
_______________________________________________

g) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Fehlt, wenn Beschwerde nicht mehr erforderlich ist, insb:

  • einfachere Möglichkeit des RSchutz (Bsp. Wahlprüfungsbeschwerde -> Was ist das?)
  • Erledigung eingetreten ist
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5
Q

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?

A

Art. 93 I Nr. 4a GG:

  • Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch Hoheitsakt, der nicht mehr gerechtfertigt ist.

Prüfungsmaßstab: ALLE möglichen GR

  • das als verletzt gerügte GR
  • andere GRe, auch GRe Dritter
  • sonstiges Verfassungsrecht

(P) Sonderfall: Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG prüft nur SPEZIFISCHES VERFASSUNGSRECHT
    (Heck’sche Formel)
  • “Verletzung ist gegeben, wenn der angefochtene Richterspruch eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte.”
    (Schumann’sche Formel)
  • Nur Aussicht auf Erfolg, wenn bei Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der GRe “grundlegend verkannt” worden sind:
  • > GR des BF gverkannt
  • > falsch Bewertungsmaßstäbe
  • > von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen
  • > Bedeutung der GRe des BF im Verh. zu Belangen der Gegenseite falsch gewichte
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6
Q

Annahmeverfahren 93 a), b) und c) BVerfGG

A

Schutz des BVerfG von offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden (“Nichtannahmebeschluss”).

Diese Verfahren werden vor “Kammern” (=/= Senate!) geführt.

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