Übersicht Verfassungsbeschwerde Flashcards
Regelung des Art. 93 I Nr. 4a GG?
Zuständigkeit der Verfassungsbeschwerde liegt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Normkette für die Zuständigkeit?
Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG.
Normengrundlagen der Verfassungsbeschwerde?
§ 13 Nr. 8a BVerfGG § 90 BVerfGG § 91 BVerfGG § 92 BVerfGG § 93 BVerfGG §§ 93 a-d BVerfGG § 94 BVerfGG § 95 BVerfGG
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde?
a) Beschwerdeführer
aa) Beschwerdefähigkeit
(P): jur. Personen des ÖffR als Beschwerdeführer? -> Konfusionsargument = (-)
Ausnahme: ÖR-Rundfunk; Kirchen;
(P): jur. Personen des Privatrechts als Beschwerdeführer?
(+), abstellen auf Wesensgehalt;
(P) ausl. jur. Personen? (-); Abstellen auf den Sitz des Unternehmens.
Ausnahme: Justizrechte (102 GG)
(P) gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit staatl. und priv. Anteilseignern
- Ansicht: > 50% Staat = Konfusionsargument
- Ansicht: Da priv.P. dabei = grundrechtsberechtigt.
(P) Kirchen, Religionsgemeinschaften? (+)
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bb) Prozessfähigkeit?
(P) Minderjährige?
Prozessfähig ist, wer grundrechtsmündig ist.
- Ansicht: Je nach GR
- Ansicht: Schutzzweck der VB
ansonsten ges. Vertreter -> 1626ff. BGB
außer bei Interessenskonflikten zwischen Minderjährigen.
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b) Beschwerdegegenstand
= Akte
- der vollziehenden Gewalt
- der Rechtsprechung (§§ 94 III, 95 II BVerfGG)
- der Gesetzgebung (§§ 93 III, 94 IV, 95 III BVerfGG)
Auch Unterlassen kann tauglicher Beschwerdegegenstand sein.
=/=
- Akte der Exekutive im Ausland
- Supranationales Recht
(P) mehrere Akte öffentlicher Gewalt in der gleichen Sache
Bsp. Verbot einer Demonstration
Gegen was richtet sich die Beschwerde: Der Akt selbst oder die letztinstanzliche Bestätigung des Aktes oder Entscheidungen der Vorinstanzen?
BVerfGG: Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers
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c) Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie)
- > ausgeschlossen, wenn Verletzung von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen; nur offensichtliche Ablehnung des Schutzbereiches (§ 90 I BVerfGG) - Eigene Beschwerde: Betroffenheit eigener Grundrechte
-> Keine VB stellvertretend für andere; Keine Prozessstandschaft!
Ausnahme: GRe Verstorbener - Gegenwärtigkeit der Beschwerde
- > Keine Präventivbeschwerde, es sei denn jetzt schon betroffen und später nicht mehr zu korrigieren.
- > Vergangene Beeinträchtigungen dann (+), wenn von Maßnahme noch immer betroffen - Unmittelbare “Beschwer”
-> Fehlt, wenn notwendiger / üblicher Vollzugsakt erst zum Eingriff in GR führt. -> unmittelbare Folge des Staatshandelns (bei Gesetzen: “Self-executing laws” -> Muss unmittelbar auf einen anwendbar sein.)
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d) Rechtswegeerschöpfung / Subsidiarität
aa) Rechtswegerschöpfung § 90 II 1 BVerfGG
- Vorranger Schutz durch Fachgerichte. Alle Instanzen und Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden.
Merke: Formelles Gesetz: grds. kein Rechtsweg eröffnet.
- Rechtsverordnung, Satzung: Erst durch Klage bei VerwG auf Gültigkeit hin zu überprüfen
- Ausnahmefälle: § 90 II 2 BVerfGG “von allg. Bedeutung” oder “Gefahr im Verzug” (Bsp. Menschenwürde)
bb) Subsidiarität - Ausschöpfungspflicht: alle Möglichkeitenm mittelbaren gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsschutz (Mediation!) zu erhalten.
- zum Beispiel durch Beantragung einer Ausnahmeregelung
Grund: Entlastung des BVerfG
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e) Form und Frist
aa) Form
- Schriftform § 23 I 1 BVerfGG
(P) Fax (zulässig) oder Email (nicht zulässig) - Begründung § 23 I 2 BVerfGG, § 92
bb) Frist - § 93 I 1 BVerfGG: 1 Monat
Ab letztinstanzlicher Gerichtsentscheidung - § 93 III BVerfGG: 1 Jahr
Bei Hoheitsakten, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht
-> insb. formelle Gesetze; Parlamentsgesetze.
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f) Einwand der Rechtskraft
§ 41 BVerfGG: Über dasselbe Begehren desselben Beschwerdeführeres darf bei gleicher Rechts- und Sachlage keine Beschwerde mehr eingelegt werden.
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g) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Fehlt, wenn Beschwerde nicht mehr erforderlich ist, insb:
- einfachere Möglichkeit des RSchutz (Bsp. Wahlprüfungsbeschwerde -> Was ist das?)
- Erledigung eingetreten ist
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?
Art. 93 I Nr. 4a GG:
- Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch Hoheitsakt, der nicht mehr gerechtfertigt ist.
Prüfungsmaßstab: ALLE möglichen GR
- das als verletzt gerügte GR
- andere GRe, auch GRe Dritter
- sonstiges Verfassungsrecht
(P) Sonderfall: Urteilsverfassungsbeschwerde
- BVerfG prüft nur SPEZIFISCHES VERFASSUNGSRECHT
(Heck’sche Formel) - “Verletzung ist gegeben, wenn der angefochtene Richterspruch eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte.”
(Schumann’sche Formel) - Nur Aussicht auf Erfolg, wenn bei Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der GRe “grundlegend verkannt” worden sind:
- > GR des BF gverkannt
- > falsch Bewertungsmaßstäbe
- > von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen
- > Bedeutung der GRe des BF im Verh. zu Belangen der Gegenseite falsch gewichte
Annahmeverfahren 93 a), b) und c) BVerfGG
Schutz des BVerfG von offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden (“Nichtannahmebeschluss”).
Diese Verfahren werden vor “Kammern” (=/= Senate!) geführt.