Art. 2 II 1 Alt. 2 Recht auf körperliche Unversehrtheit Flashcards

1
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

I. Schutzbereich

A

I. Schutzbereich

Umfasst die körperliche Integrität:

  • Schutz biologischer Funktionen
  • Schutz vor Zwangsbehandlungen
  • Psychische Gesundheit? Nach hM auch
    umfasst, sofern es einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist.
  • Freiheit von Schmerz
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2
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

I. Schutzbereich

Auch Schutz des sozialen Wohlbefindens?

A

I. Schutzbereich

Nach hM nein. Arg.: Wortlautgrenze = körperliche Unversehrtheit.

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3
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

II. Eingriff

A

II. Eingriff

  • Zufügung von Schmerzen
  • Gesundheitsschädigung
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4
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

II. Eingriff

Auch bloße Gesundheitsgefährdungen?

A

II. Eingriff

Ja, insbesondere, wenn eine Verletzung “ernsthaft zu befürchten ist”.

Fallgruppen:

Impfzwang; Hirnkammerluftfüllung zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit; Blutentnahme; auch: zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht.

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5
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

II. Eingriff

Auch ärztlicher Heileingriff?

A

II. Eingriff

Nach hM nein, solange mit Einwilligung (i.e. “Grundrechtsverzicht”).

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6
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

III. Rechrtfertigung

A

III. Rechtfertigung

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt Art. 2 II 3 GG
  • Wesentlichkeitstheorie: meist Parlamentsgesetz erforderlich (nicht RVOs!)
  • Einwilligung in Eingriff nur in engen Grenzen
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7
Q

A. Recht auf körperliche Unversehrtheit

III. Rechrtfertigung

Schranken-Schranke?

A

Art. 104 I 2 GG: “Festgehaltene(!) Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.”

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8
Q

Obersatz

A

ist in … Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verletzt, wenn durch …. ein Eingriff in den eröffneten Schutzbereich vorliegt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

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9
Q

Schutzpflichtverletzung (allg. Def.)

A

“Eine Schutzpflichtverletzung liegt vor, wenn der Staat Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung eines Grundrechts hätte treffen müssen, und dies nicht getan hat.”

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