Art. 2 II 1 Alt. 2 Recht auf körperliche Unversehrtheit Flashcards
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
I. Schutzbereich
I. Schutzbereich
Umfasst die körperliche Integrität:
- Schutz biologischer Funktionen
- Schutz vor Zwangsbehandlungen
- Psychische Gesundheit? Nach hM auch
umfasst, sofern es einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist. - Freiheit von Schmerz
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
I. Schutzbereich
Auch Schutz des sozialen Wohlbefindens?
I. Schutzbereich
Nach hM nein. Arg.: Wortlautgrenze = körperliche Unversehrtheit.
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
II. Eingriff
II. Eingriff
- Zufügung von Schmerzen
- Gesundheitsschädigung
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
II. Eingriff
Auch bloße Gesundheitsgefährdungen?
II. Eingriff
Ja, insbesondere, wenn eine Verletzung “ernsthaft zu befürchten ist”.
Fallgruppen:
Impfzwang; Hirnkammerluftfüllung zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit; Blutentnahme; auch: zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht.
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
II. Eingriff
Auch ärztlicher Heileingriff?
II. Eingriff
Nach hM nein, solange mit Einwilligung (i.e. “Grundrechtsverzicht”).
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
III. Rechrtfertigung
III. Rechtfertigung
- Einfacher Gesetzesvorbehalt Art. 2 II 3 GG
- Wesentlichkeitstheorie: meist Parlamentsgesetz erforderlich (nicht RVOs!)
- Einwilligung in Eingriff nur in engen Grenzen
A. Recht auf körperliche Unversehrtheit
III. Rechrtfertigung
Schranken-Schranke?
Art. 104 I 2 GG: “Festgehaltene(!) Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.”
Obersatz
ist in … Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verletzt, wenn durch …. ein Eingriff in den eröffneten Schutzbereich vorliegt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.
Schutzpflichtverletzung (allg. Def.)
“Eine Schutzpflichtverletzung liegt vor, wenn der Staat Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung eines Grundrechts hätte treffen müssen, und dies nicht getan hat.”