Art. 2 II 1 Schutzpflichten des Staates Flashcards
I. Schutzbereich (Recht auf Leben)
- starke Schutzpflicht
- Schutz gegen Tötung und Lebensgefährdung durch Dritte
- Erheblicher Spielraum des Staates bei Umsetzung
= Verbote
I. Schutzbereich
(P) Verpflichtung zu strafr. Sanktionen?
(-) Kontraproduktiv, beispielsweise beim Schwangerschaftsabbruch (Abtreibungen grds)
II. Schutzbereich (Recht auf körperliche Unversehrtheit)
- schwächere Schutzpflicht
- Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht.
II. Schutzbereich
(P) Auch bezüglich psychischer Gesundheit?
Jedenfalls vor solchen nichtkörperlichen Einwirkungen, die einer körperlichen Einwirkung gleichzusetzen ist.
II. Schutzbereich
Wann wird der Schutzbereich berührt? Def.
Schutzbereich wird berührt, wenn nicht der Staat, sondern ein Dritter (grds. Privater) eine vom Schutzbereich geschützte Position beeinträchtigt (d.h. kein Eingriff des Staates, nach hM, str.)
II. Schutzbereich
Umfasst die Schutzpflicht auch den Schutz vor Naturkatastrophen?
(-) oft unvorhersehbar
(+) Auch diese lösen eine Schutzpflicht aus, da es letztlich egal ist, von wem die Beeinträchtigung auszugehen droht.
II. Schutzbereich
Wann liegt eine Schutzversagung vor?
Immer dann, wenn der Betroffene mehr Schutz verlangt, als der Staat gewährt.
II. Schutzbereich
Wann liegt eine Schutzpflichtverletzung also vor.
Schutzpflichtverletzung gegeben, wenn die öfftl. Gewalt Schutzverkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.
II. Schutzbereich
Wann liegt eine Schutzpflichtverletzung also vor.
Schutzpflichtverletzung gegeben, wenn die öfftl. Gewalt Schutzverkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. (Zulässigkeit / Beschwerdebefugnis bei der VB)
II. Schutzbereich
Über die Art und Weise, wie die Schutzpflicht zu erfüllen ist, haben die staatlichen Organe in eigener Verantwortung zu entscheiden.
II. Schutzbereich
Verletzung liegt weiter vor, wenn..
- dem Parl.Vorb. nicht genügt wird (In erster Linie ist der Gesetzgeber dazu berufen, die Grundrechtspositionen in Ausgleich zu bringen.)
- Gesetz form. verfassungswidrig (Kompetenz, Verfahren)
- Gesetz mat. verfassungswidrig (nicht hinreichend bestimmt; insbes. kein ausreichendes Schutzniveau = “Untermaßverbot”, s.o.)
II. Schutzbereich
Wie ist beim Prüfen des Untermaßverbotes vorzugehen?
Prüfung des Untermaßverbotes in Klausur:
- Was ist das gebotene Schutzniveau?
- Wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um das Niveau zu verwirklichen: angemessener Schutz, der als solcher wirksam ist? (Nicht erforderlich = effektivstes Mittel)
= ausrecheiend: Tätigwerden des Staates, taugliches Mittel =/= Untermaßverbot.