Art. 2 II 1 Alt. 1 Recht auf Leben Flashcards
A. Recht auf Leben
I. Schutzbereich
I. Schutzbereich (Recht zu leben)
- Leben = körperliches Dasein (biologisch-physische Existenz)
- Das Leben als Höchstwert der verfassungsrechtlichen Ordnung (BVerfG); dogmatisch betrachtet aber nicht über MW.
- Beginnt schon vor der Geburt und endet mit dem Tod (Anders als Art. 1!! Kein postmortaler Schutz)
A. Recht auf Leben
I. Schutzbereich
- Embryonen
I. Schutzbereich
- Embryonen
Embryo entwickelt sich als Mensch und nicht zum Menschen (BVerfG).
-> Embryo kann kein GR-Träger sein, fällt aber unter den objektiv-rechtlichen Schutz durch den Staat.
A. Recht auf Leben
I. Schutzbereich
- (P) auch negatives Recht = Recht auf den eigenen Tod?
I. Schutzbereich
- Recht auf den eigenen Tod?
Bsp.: Lebensverlängernde Behandlung gegen den Willen des Behandelten
h. M. lehnt ein Recht auf den eigenen Tod ab:
- > Arg.: Das Recht auf Leben erfüllt sich in diesem Falle gerade nicht.
A. Recht auf Leben
II. Eingriff
Fallgruppen
II. Eingriff
- Todesstrafe (Beachte Art. 102 GG)
- > ebf. Eingriff in MW (insb. langes Warten auf den Vollzug et cetera) - Polizeilicher Todesschuss
- Erhebliche Gefährdung bei Einsatz im öffentlichen Dienst (Soldaten, Polizeibeamte)
- Sog. Euthanasie (+)
A. Recht auf Leben
II. Eingriff
(P) Sterbehilfe?
II. Eingriff
Schon im Schutzbereich entscheiden:
Gibt es nur ein Recht zu leben oder auch ein Recht auf den eigenen Tod.
Daraus ergibt sich, ob es sich bei der Sterbehilfe um einen Eingriff handelt oder nicht.
A. Recht auf Leben
III. Rechtfertigung
III. Rechtfertigung
- Einfacher Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 II 3
- Wesentlichkeitstheorie: Nur durch ein Parlamentsgesetz (Legislative) einschränkbar, wobei das Parlament die “grundrechtswesentlichen” Fragen selbst festlegen muss (Also nicht in ein Ministerium auslagern, das dann eine RVO erlässt) = Ausfluss des Demokratieprinzips.
A. Recht auf Leben
III. Rechtfertigung
Schranken-Schranke des Art. 2 II 1?
III. Rechtfertigung
Schranken-Schranke = Art. 102 GG
A. Recht auf Leben
III. Rechtfertigung
Das Recht auf Leben ist ein sensibles GR. Was folgt daraus?
III. Rechtfertigung
Besonders hohe Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (materielle Verfassungsmäßigkeit).
A. Recht auf Leben
III. Rechtfertigung
(P) Polizeilicher Todesschuss
Nur als letztes und äußerstes Mittel.
Wie oben festgestellt, nur aufgrund eines Parlamentsgesetzes einschränkbar:
Hier: § 54 II BaWüPolG
Wenn keine andere Rettungsmöglichkeit für das akut bedrohte Leben einer Geisel besteht, darf die Polizei auch in einer Weise Schusswaffen gebrauchen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des Geiselnehmers führt.
Die Prüfung erfolgt aus einer ex ante Betrachtung aus Sicht des Polizisten.
A. Recht auf Leben
III. Rechtfertigung
Wieso darf man hier plötzlich Leben gegen Leben abgewägt werden?
Blick auf Art. 2 II 3: Einschränkbarkeit muss möglich sein.
Die “Subjektqualität” des Täters wird durch den Eingriff gerade ernst genommen.
Er wird vorliegend also nicht verobjektiviert.
Es ist etwas anderes, unbeteiligte (Schirach) Personen zu opfern oder einen Straftäter zu töten, der sich selbst die Subjektqualität des Täters zuschreibt.