Art. 5 I & II Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit Flashcards
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
Jeder (!) hat das Recht,… (Jedermannsrecht)
Juristische Personen iRd Art. 19 III GG.
Besonderheit: Auf Art. 5 I 2 GG können sich auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten berufen.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Meinungsfreiheit Art. 5 I 1, 1. Hs. GG
aa) Definiere Meinung!
Meinung ist jede wertende Stellungnahme.
Kennzeichnend für eine Meinung ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens i.R.d. geistigen Auseinandersetzung.
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugängliche Behauptungen, die wahr oder falsch sein können (nach einer Ansicht nicht geschützt!)
Abgrenzungsschwierigkeiten: Wenn sich eine Meinung auf Tatsachen bezieht, dann Schutzbereich eröffnet.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Meinungsfreiheit Art. 5 I 1, 1. Hs. GG
bb) Tatsachenbehauptungen auch SB?
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugängliche Behauptungen, die wahr oder falsch sein können (nach einer Ansicht nicht geschützt!)
Abgrenzungsschwierigkeiten: Wenn sich eine Meinung auf Tatsachen bezieht, dann Schutzbereich eröffnet.
Sie fallen dann in den Schutzbereich, wenn sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Meinungsfreiheit Art. 5 I 1, 1. Hs. GG
cc) Weitere Grenzen des Schutzbereichs iBz auf Tatsachenbehauptungen?
Klar erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen fallen aus dem Schutzbereich heraus!
Bsp.: Holocaustleugnung
(-) Die Unwahrheit ist bei Abwägung zu prüfen; zudem: Freiheit zum Irrtum ist Teil der Meinungsfreiheit.
(+) Unrichtige Informationen sind kein schützenswertes Gut.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Meinungsfreiheit Art. 5 I 1, 1. Hs. GG
dd) Form der Meinungsäußerung?
Wort, Schrift und Bild, inkl. Wahl des Ortes und der Zeit, inkl. Empfang vom Adressaten
Heute: Auch Internet (Suchmaschinen; Social Media.)
Nicht in Verbindung mit wirtschaftlichem oder rechtlichem Druck.
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Auch: Negative Dimension
Recht, bestimmte Meinungen nicht zu äußern oder verbreiten zu müssen.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Informationsfreiheit Art. 5 I 1, 2. Hs. GG
aa) Was ist geschützt?
Quelle: Jeder denkbare Träger von Information und der Gegenstand der Information
Allgemein zugänglich = geeignet und bestimmt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.
Der Urheber hat die Quelle als “allgemein zugänglich” bestimt (beispielsweise Radio-/
Fernsehsendungen.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
c) Pressefreiheit Art. 5 I 2, 1. Var. GG
aa) Was ist geschützt?
Weite Auslegung: Jegliche zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
Erzeugnis muss sich an individuell nicht bestimmbaren Adressatenkreis richten.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
c) Pressefreiheit Art. 5 I 2, 1. Var. GG
bb) Inwieweit sind neue Medien vom Schutzbereich umfasst?
CDs und DVDs sind nach Ansicht des BVerfG ebenfalls Druckerzeugnisse. Eine solche Auslegung ergibt sich aus der “zeitgem.”, teleologischen Verfassungsinterpretation.