Art. 2 II 2 GG / Art. 104 GG Freiheit der Person Flashcards

1
Q

Joa Servus Grüezi; Wo ist das denn im Europarecht verankert?

A

Art. 5 I 1 EMRK (Rang einfachen Bundesrechts)

Art. 6 GR-Charta (Bindet nur Unionsgewalt)

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2
Q

A. Schutzbereich

A

A. Schutzbereich (Gleich des von Art. 104)

“Die Freiheit der Person ist unverletzlich” (MR, nicht Deutschenrecht -> “Person”)

Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit

  • positiv: Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen und zu verlassen.
  • negativ: Freiheit, jeden beliebigen Ort zu meiden (str.) und sich nicht fortbewegen zu müssen.
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3
Q

A. Schutzbereich

Einschränkungen des Schutzbereichs

A

BVerfG: “normgeprägter” Schutzbereich: Ort oder Raum muss dem Betroffenen tats. und rechtlich zugänglich sein.

(-), Gesetzgeber kann den Schutzbereich des Grundrechtes ausgestalten (Vöneky).

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4
Q

B. Eingriff Art. 2 II 2 GG

A

B. Eingriff

Mindermeinung: Unmittelbarer Zwang / Drohung dessen erforderlich

Bsp.: Vorladung, Sistierung, Festnahme, Freiheitsstrafe (Sowohl Urteil und Vollzug).

II. Ansicht: ???????

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5
Q

B. Eingriff (104 I, II, 2 II 2 GG)

A

B. Eingriff (104 I, II, 2 II 2 GG)

Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG)
(Nicht nur kurzfristige) Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit durch staatliches Festhalten an einem eng umgrenzten Ort.

Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I, 2 II 2 GG)
Die übrigen Eingriffe in die Freiheit der Person;
U.a wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm tatsächlich und rechtlich zugänglich

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6
Q

C. Rechtfertigung (104 I, II, 2 II 2 GG)

A

C. Rechtfertigung (104 I, II, 2 II 2 GG)

Art. 104 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)

  • II-IV (Freiheitsentziehung) als lex specialis
  • I (Freiheitsbeschränkung)
    _________________________________________

Art. 104 I, 2 II 3 GG (Freiheitsbeschränkungen)

  • Voraussetzung: “Förmliches Gesetz” (Parlamentsgesetz)
    Beachtung der Formen (weit: Z+V+F), die in förmlichem Gesetz geregelt sind
  • Auch hier: Besonders gewichtige Gründe für RF erforderlich (BVerfG)
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7
Q

C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)

A

C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)

Freiheitsentziehungen:

  1. Richtervorbehalt (II 1)
  2. Ausnahmen (II 2, 3, III) -> Polizei darf einen mitnehmen, muss aber unverzüglich Richtergenehmigung einholen.
    Festnahme nur bis Ende des Tages; Am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden
  3. Benachrichtigungspflicht (IV)
    Angehörige sind unverzüglich über Freiheitsentziehung zu benachrichtigen.
    -> Hierauf kann man verzichten.
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8
Q

C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)

A

C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)

Schranken-Schranken:

1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
Lebenslange Freiheitsstrafe (= bes. intensiver Eingriff) bedarf der Begnadigungsmöglichkeit und gesetzl. Regelung der Vollstreckungsaussetzung
  1. Rechsstaatliche Unschuldsvermutung bei Untersuchungshaft (in dubio pro reo)
  2. Sicherungsverwahrung:
    Abstandsgebot zur Freiheitsstrafe; vorrangiges Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.
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9
Q

C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)

Was ist das Sicherheitsgebot iB auf die Rechtfertigung einer fortdauernden Freiheitsstrafe?

A

Sicherheitsgebot, Schutz der Allgemeinheit muss mit der Gefährlichkeit des Täters abgewogen werden. Dadurch kann der Täter, auch nach dem Verbüßen seiner Strafe, noch seiner Freiheit entzogen bleiben dürfen (restriktive Auslegung).

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