Art. 2 II 2 GG / Art. 104 GG Freiheit der Person Flashcards
Joa Servus Grüezi; Wo ist das denn im Europarecht verankert?
Art. 5 I 1 EMRK (Rang einfachen Bundesrechts)
Art. 6 GR-Charta (Bindet nur Unionsgewalt)
A. Schutzbereich
A. Schutzbereich (Gleich des von Art. 104)
“Die Freiheit der Person ist unverletzlich” (MR, nicht Deutschenrecht -> “Person”)
Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit
- positiv: Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen und zu verlassen.
- negativ: Freiheit, jeden beliebigen Ort zu meiden (str.) und sich nicht fortbewegen zu müssen.
A. Schutzbereich
Einschränkungen des Schutzbereichs
BVerfG: “normgeprägter” Schutzbereich: Ort oder Raum muss dem Betroffenen tats. und rechtlich zugänglich sein.
(-), Gesetzgeber kann den Schutzbereich des Grundrechtes ausgestalten (Vöneky).
B. Eingriff Art. 2 II 2 GG
B. Eingriff
Mindermeinung: Unmittelbarer Zwang / Drohung dessen erforderlich
Bsp.: Vorladung, Sistierung, Festnahme, Freiheitsstrafe (Sowohl Urteil und Vollzug).
II. Ansicht: ???????
B. Eingriff (104 I, II, 2 II 2 GG)
B. Eingriff (104 I, II, 2 II 2 GG)
Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG)
(Nicht nur kurzfristige) Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit durch staatliches Festhalten an einem eng umgrenzten Ort.
Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I, 2 II 2 GG)
Die übrigen Eingriffe in die Freiheit der Person;
U.a wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm tatsächlich und rechtlich zugänglich
C. Rechtfertigung (104 I, II, 2 II 2 GG)
C. Rechtfertigung (104 I, II, 2 II 2 GG)
Art. 104 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
- II-IV (Freiheitsentziehung) als lex specialis
- I (Freiheitsbeschränkung)
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Art. 104 I, 2 II 3 GG (Freiheitsbeschränkungen)
- Voraussetzung: “Förmliches Gesetz” (Parlamentsgesetz)
Beachtung der Formen (weit: Z+V+F), die in förmlichem Gesetz geregelt sind - Auch hier: Besonders gewichtige Gründe für RF erforderlich (BVerfG)
C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)
C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)
Freiheitsentziehungen:
- Richtervorbehalt (II 1)
- Ausnahmen (II 2, 3, III) -> Polizei darf einen mitnehmen, muss aber unverzüglich Richtergenehmigung einholen.
Festnahme nur bis Ende des Tages; Am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden - Benachrichtigungspflicht (IV)
Angehörige sind unverzüglich über Freiheitsentziehung zu benachrichtigen.
-> Hierauf kann man verzichten.
C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)
C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)
Schranken-Schranken:
1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Lebenslange Freiheitsstrafe (= bes. intensiver Eingriff) bedarf der Begnadigungsmöglichkeit und gesetzl. Regelung der Vollstreckungsaussetzung
- Rechsstaatliche Unschuldsvermutung bei Untersuchungshaft (in dubio pro reo)
- Sicherungsverwahrung:
Abstandsgebot zur Freiheitsstrafe; vorrangiges Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.
C. Rechtfertigung (104 II-IV GG)
Was ist das Sicherheitsgebot iB auf die Rechtfertigung einer fortdauernden Freiheitsstrafe?
Sicherheitsgebot, Schutz der Allgemeinheit muss mit der Gefährlichkeit des Täters abgewogen werden. Dadurch kann der Täter, auch nach dem Verbüßen seiner Strafe, noch seiner Freiheit entzogen bleiben dürfen (restriktive Auslegung).