Art. 5 III Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Flashcards
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Persönlicher Schutzbereich
Jedermannsgrundrecht, auch die Mittler zwischen Künstler und Publikum (beispielsweise Verleger) können sich auf das GR berufen.
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
a) Formaler Kunstbegriff
Kunst liegt dann vor, wenn das Werk Strukturmerkmale aufweist, aufgrund derer es einem bestimmten Werktyp (z.B. Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel usw.) zugeordnet werden kann.
Aber zirkelschlüssig: Es ist Kunst, wenn es Kunst ist.
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
b) Offener Kunstbegriff
Möglichkeit der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen.
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
c) Materialer Kunstbegriff
Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
-> Als Indiz können auch der Kunstanspruch des Urhebers und Dritteinschätzungen herangezogen werden.
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
d) Was passiert, wenn das Werk nur nach einem Kunstbegriff als Kunst gilt?
Nach BVerfG: Schutzbereich mangels Definierbarkeit trotzdem eröffnet.
(Im Zweifel für den erfüllten Kunstbegriff argumentieren).
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
e) Reichweite und Grenzen
Schutz von Werk- und Wirkbereich
Werkbereich = Prozess der Kunsterzeugung
Wirkbereich = Darbietung und Verbreitung der künstl. Tätigkeit in der Öffentlichkeit
ABER: Kein staatliches “Kunstrichtertum”, d.h. der Richter darf nicht nach guter und schlechter Kunst differenzieren.
I. Schutzbereich Kunstfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
f) (P) Eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums?
II. Eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums (Grafitti)
e. A.: Schutzbereich verengen
a. A.: Auf Verhältnismäßigkeitsebene klären, Abwägung mit Art. 14
II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
- Persönlicher Schutzbereich
Grds.: Jede im wissenschaftlichen Bereich tätige Person kann sich auf Art. 5 III 1 GG berufen
Juristische Personen, soweit sie wissenschaftliche Arbeit veranlassen (einschl. der sog. Industrieforschung, hM)
Hochschulen (und Fakultäten) als öffentlich-rechtliche Anstalten und sonstige staatliche Forschungseinrichtungen (MPI).
-> Konfusionsargument gilt nicht, da hier gerade die Staatsferne der Wissenschaft geschützt werden soll.
II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
a) Def. Wissenschaft
Wissenschaft ist der nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit:
- ernsthaft: gewisser Kenntnisstand wird vorausgesetzt
- planmäßig: methodisch geordnetes Denken
- Ermittlung der Wahrheit: Dies zeigt sich daran, dass die Erkenntnisse in den öfftl. Diskurs gegeben werden und dort auch kritisiert werden (nicht: bei Plagiaten und Fälschungen)
Geschützt: Prozess der Gewinnung und Vermittlung.
II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
b) Kann sich der Forscher, der Menschenversuche macht, auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wen Sie nicht einwilligen?
e. A.: Nur verantwortliche Freiheitsbetätigung geschützt bzw. nicht vom SB erfasst, wenn eigenmächtig fremde Rechte beeinträchtigt werden = nur die wissenschaftliche Betätigung erlaubten Verhaltens (weil normgeprägtes GR).
- > Parallele zur Rspr. bzgl Grafitti, deswegen hier einheitliche Auslegung des SB.
II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
c) Qualitätskontrolle der Wissenschaft?
Nö. S.o. “Kunstrichtertum”.
II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit
- Sachlicher Schutzbereich
c) Wissenschaft in ihren Bestandteilen
Wissenschaft: Forschung und Lehre
a) Forschung = geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen.
b) Lehre = Wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse.
Lehre: Grenze des Schutzbereich: Treue zur Verfassung
(eng verstanden: die Verfassung verächtlich machen; nicht aber: kritische Äußerungen, Art. 5 III 2 GG).
III. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit
Jegliche Beeinträchtigungen: Verbot von bestimmter Forschung oder Forschung unter Erlaubnisvorbehalt
Bsp.: Forschung an Stammzellen: Stammzellgesetz,; Forschung an Menschen: Arzneimittelgesetz; Forschung an Tieren: Tierschutzgesetz).
- Verbote von Veröffentlichungen ((P) Zensurverbot)
- Auflagen und Vorgaben (beispielsweise für zu subventionierende Forschungsprojekte)
- Staatliche Warnung vor bestimmten Forschern
- Evaluationen (e.A.)
IV. Rechtfertigung der Wissenschaftsfreiheit
- Kein Gesetzesvorbehalt
- Übertragung der Schranken von Art. 5 II GG und Art. 2 I GG? Contra: hM / BVerfG; in Art. 2 I = “DIESE” Rechte.
Aber: Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht (insb. bzgl. Kunstfreiheit Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG; Art. 14 GG, etc. bzgl. Wissenschaftsfreiheit: Art. 1 I, 2 II GG, Art. 14 GG etc. …)