Art. 4 und Art. 140 GG, Art. 136 ff. WRV - Glaubens- und Gewissensfreiheit Flashcards
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
a) Allg.
Jedermann-Recht: Grds. jede individuelle Person, die grundsätzlich grundrechtsfähig ist.
Bei Minderjährigen sind die Grenzen des Religionserziehungsgesetzes zu beachten, ab 12 Jahren.
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
b) (P) Auch kollektive Religionsfreiheit?
iE jedenfalls (+); Herleitung umstritten:
- Ansicht: Ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 I GG
- Ansicht: Ergibt sich vielmehr aus einer Anwendung des Art. 19 III GG
- > Nur dann entscheidungsrelevant, wenn die Religionsgemeinschaft ihren Sitz weder in BRD noch im EU-Ausland hat.
ABER:
Nicht Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öfftl. Rechts konstituiert sind: sind grundrechtsdienende Körperschaften.
Aufgrund
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
c) Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öfftl. Rechts konstituiert auch grundrechtsfähig?
Zum einen könnte man sagen (-); Konfusionsargument.
Zum anderen aber strikte Trennung von Staat und Kirche, Art. 140 GG iVm 137 WRV, können sich auf alle GR berufen.
Ausnahme: Nicht dann, wenn sie hoheitliche Aufgaben übernehmen (Friedhofswesen, Kirchensteuer)
-> Ungeschriebenes TB-Merkmal ist die Verfassungstreue, um sich als jur. Person des öfftl. Rechts zu konstituieren (Bsp. Zeugen Jehovas).
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Allg. Ausgestaltung des Schutzbereichs
Einheitlicher Schutzbereich des Art. 4 I und II GG mit 3 Ausgestaltungen:
- Religionsfreiheit
- Glaubensfreiheit
- Gewissensfreiheit
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Religions- und Weltanschauungsfreiheit
aa) Definitionen
- Glaube: Religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Bezie- hung zu höheren Mächten und tieferen Wesensschichten
- Weltanschauung: Die Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Religions- und Weltanschauungsfreiheit
bb) Unterscheide die positive und die negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit
- Umfasst ist sowohl die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu bilden, und zu äußern, aber auch entsprechend dieser Auffassung sein gesamtes Verhalten an den Leh- ren seines Glaubens/ seiner Weltanschauung auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln, (S) positive Freiheit
- Geschützt ist aber auch die Freiheit, all diese Dinge gerade nicht zu haben und sich insbesondere auch dem Einfluss anderer Glaubensrichtungen zu entziehen, (S) negative Freiheit