Art. 4 und Art. 140 GG, Art. 136 ff. WRV - Glaubens- und Gewissensfreiheit Flashcards

1
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich
    a) Allg.
A

Jedermann-Recht: Grds. jede individuelle Person, die grundsätzlich grundrechtsfähig ist.

Bei Minderjährigen sind die Grenzen des Religionserziehungsgesetzes zu beachten, ab 12 Jahren.

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2
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich
    b) (P) Auch kollektive Religionsfreiheit?
A

iE jedenfalls (+); Herleitung umstritten:

  1. Ansicht: Ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 I GG
  2. Ansicht: Ergibt sich vielmehr aus einer Anwendung des Art. 19 III GG
    - > Nur dann entscheidungsrelevant, wenn die Religionsgemeinschaft ihren Sitz weder in BRD noch im EU-Ausland hat.

ABER:

Nicht Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öfftl. Rechts konstituiert sind: sind grundrechtsdienende Körperschaften.

Aufgrund

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3
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich
    c) Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öfftl. Rechts konstituiert auch grundrechtsfähig?
A

Zum einen könnte man sagen (-); Konfusionsargument.

Zum anderen aber strikte Trennung von Staat und Kirche, Art. 140 GG iVm 137 WRV, können sich auf alle GR berufen.

Ausnahme: Nicht dann, wenn sie hoheitliche Aufgaben übernehmen (Friedhofswesen, Kirchensteuer)

-> Ungeschriebenes TB-Merkmal ist die Verfassungstreue, um sich als jur. Person des öfftl. Rechts zu konstituieren (Bsp. Zeugen Jehovas).

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4
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Allg. Ausgestaltung des Schutzbereichs
A

Einheitlicher Schutzbereich des Art. 4 I und II GG mit 3 Ausgestaltungen:

  • Religionsfreiheit
  • Glaubensfreiheit
  • Gewissensfreiheit
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5
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    b) Religions- und Weltanschauungsfreiheit
    aa) Definitionen
A
  • Glaube: Religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Bezie- hung zu höheren Mächten und tieferen Wesensschichten
  • Weltanschauung: Die Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis
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6
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    b) Religions- und Weltanschauungsfreiheit
    bb) Unterscheide die positive und die negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit
A
  • Umfasst ist sowohl die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu bilden, und zu äußern, aber auch entsprechend dieser Auffassung sein gesamtes Verhalten an den Leh- ren seines Glaubens/ seiner Weltanschauung auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln, (S) positive Freiheit
  • Geschützt ist aber auch die Freiheit, all diese Dinge gerade nicht zu haben und sich insbesondere auch dem Einfluss anderer Glaubensrichtungen zu entziehen, (S) negative Freiheit
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