Art. 2 Allg. Handlungsfreiheit Flashcards
A. Schutzbereich
A. Schutzbereich
- Elfes-Urtei von 1957 BVerfGE 6, 32
“Jeder kann tun und lassen was er will (= Jedes menschl- Verhalten.)” - Nur prüfen, wenn kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist, also der Schutzbereich der anderen Freiheitsgrundrechte durch den SV nicht eröffnet wird (Auffanggrundrecht).
- Recht des Einzelnen, nur durch formell und materiell verfassungskonforme Vorschriften mit Nachteilen belastet werden.
- Siehe auch oben: Auffanggrundrecht für Ausländer, die sich nicht auf die “Deutschengrundrechte” berufen können.
=> “Freiheitsschutz für jedes beliebige menschliche Verhalten”
(P) Gibt es rechtsethische Begrenzungen des Schutzbereichs?
eA.: “Es darf keinen grundrechtlichen Schutz geben für eindeutig strafbares oder unfriedliches Verhalten”.
(-) Normhierarchie -> GR > Kernstrafrecht = hiernach wäre es umgekehrt.
(-) Klage hätte ohnehin keinen Erfolg
B. Eingriff
B. Eingriff (Begriff des Eingriffs s.o.)
eA. modern: Jegliche staatliche Beeinträchtigung
(-) Möglichkeit der VB ufert aus (Ausgleich: Weiter Schutzbereich durch einen engen Eingriffsbereich)
______________
=> Ausnahmsweise den klassischen Eingriffsbegriff verweden:
a.A. klassisch: rechtliche Maßnahme (nicht: nur faktische), die gegenüber Betroffenen ergeht (nicht: einem Dritten).
(-) mittelbare Beeinträchtigungen wirken zT so schwer wie finale Beeinträchtigungen.
C. Rechtfertigung
C. Rechtfertigung
!! sog. “Schrankentrias” in Art. 2 I GG
a) Verfassungsmäßige Ordnung
Def.: Alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen (auch Elfes-Urteil s.o.).
-> Entspricht einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
b) Rechte anderer
= alle subjektiven Rechte (! =/= bloße Interessen)
ABER: bereits in der vergfassungsmäßigen Ordnung enthalten.
c) Sittengesetz
e. A.: Überlieferte Moralauffassung.
h. L.: Durch Normierung (§§ 138, 242 BGB) bereits in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten.
=> Also: Die Rechte anderer und das Sittengesetz gehen beide in der verfassungsmäßigen Ordnung auf und haben keine eigenständige Bedeutung.