Art. 2 Allg. Handlungsfreiheit Flashcards

1
Q

A. Schutzbereich

A

A. Schutzbereich

  • Elfes-Urtei von 1957 BVerfGE 6, 32
    “Jeder kann tun und lassen was er will (= Jedes menschl- Verhalten.)”
  • Nur prüfen, wenn kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist, also der Schutzbereich der anderen Freiheitsgrundrechte durch den SV nicht eröffnet wird (Auffanggrundrecht).
  • Recht des Einzelnen, nur durch formell und materiell verfassungskonforme Vorschriften mit Nachteilen belastet werden.
  • Siehe auch oben: Auffanggrundrecht für Ausländer, die sich nicht auf die “Deutschengrundrechte” berufen können.

=> “Freiheitsschutz für jedes beliebige menschliche Verhalten”

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2
Q

(P) Gibt es rechtsethische Begrenzungen des Schutzbereichs?

A

eA.: “Es darf keinen grundrechtlichen Schutz geben für eindeutig strafbares oder unfriedliches Verhalten”.

(-) Normhierarchie -> GR > Kernstrafrecht = hiernach wäre es umgekehrt.

(-) Klage hätte ohnehin keinen Erfolg

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3
Q

B. Eingriff

A

B. Eingriff (Begriff des Eingriffs s.o.)

eA. modern: Jegliche staatliche Beeinträchtigung

(-) Möglichkeit der VB ufert aus (Ausgleich: Weiter Schutzbereich durch einen engen Eingriffsbereich)
______________
=> Ausnahmsweise den klassischen Eingriffsbegriff verweden:

a.A. klassisch: rechtliche Maßnahme (nicht: nur faktische), die gegenüber Betroffenen ergeht (nicht: einem Dritten).

(-) mittelbare Beeinträchtigungen wirken zT so schwer wie finale Beeinträchtigungen.

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4
Q

C. Rechtfertigung

A

C. Rechtfertigung

!! sog. “Schrankentrias” in Art. 2 I GG

a) Verfassungsmäßige Ordnung
Def.: Alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen (auch Elfes-Urteil s.o.).
-> Entspricht einem einfachen Gesetzesvorbehalt.

b) Rechte anderer
= alle subjektiven Rechte (! =/= bloße Interessen)
ABER: bereits in der vergfassungsmäßigen Ordnung enthalten.

c) Sittengesetz
e. A.: Überlieferte Moralauffassung.
h. L.: Durch Normierung (§§ 138, 242 BGB) bereits in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten.

=> Also: Die Rechte anderer und das Sittengesetz gehen beide in der verfassungsmäßigen Ordnung auf und haben keine eigenständige Bedeutung.

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