Art. 14 Eigentumsgarantie Flashcards
III. Rechtfertigung
a) Wie grenzt man Inhalts- und Schrankbestimmungen (14 I 2) und die Enteignung (14 II) ab?
Wenn es sich um einen abstrakt-generelle Charakter der Bestimmung handelt, dann handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts.
Wenn es sich um eine hoheitliche Güterbeschaffung handelt, dann handelt es sich um eine Enteignung (eng gehalten).
III. Rechtfertigung
a) Definiere “Inhalts- und Schrankenbestimmungen”!
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden.
III. Rechtfertigung
a) Wann sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen gerechtfertigt?
formell: Einfacher Gesetzesvorbehalt
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materiell: Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung der Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 III GG
In der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmungen muss der “Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts” Rechnung getragen werden.
Nur gerechtfertigt, wenn um der Sozialbindung willen.
Der Gesetzgeber muss “die Bedeutung des vermögenswerten Guts oder Rechts für den Eigentümer” beachten. Argumentation auch mit der sozialen und personalen Bedeutung.
=> Gestaltungsspielraum d. GesG umso größer, je höher der soziale Bezug des Eigentums ist.
III. Rechtfertigung
a) Gibt es auch besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen bei besonders starken Eingriffen?
Ausnahmsweise: Sog. “ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen bei besonders starken Eingriffen. (“Eigentumsopferentschädigung”)
Nähe zu enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffen.
(d.h. finanzielle Entschädigung erforderlich, damit Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere dann, wenn es um den Ertrag eigener Arbeit und Leistung geht.
Also schlägt die Bestands- in eine Wertgarantie um!
-> Gesetzliche Regelung erforderlich.
Ebenfalls muss der Gesetzgeber bei den Bestimmungen auch Härteklauseln und Übergangsregelungen integrieren.
Bsp.: Ein denkmalgeschütztes Haus, dass keinerlei Nutzungsmöglichkeit mehr hat und vom Eigentümer auch nicht an die Kommune verkauft werden kann, muss abgerissen werden können.
III. Rechtfertigung
b) Enteignungen gem. Art. 14 III
aa) Definition?
Def.: Eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver, durch Art. I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen (s.o.) gerichtet ist, um Güter hoheitlich zu beschaffen, mit denen ein konkretes, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll.
III. Rechtfertigung
b) Enteignungen gem. Art. 14 III
bb) Rechtfertigung?
Sie muss durch oder aufgrund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen.
(Wesentlichkeitslehre! = Parlament muss das “Wohl” der Allgemeinheit definieren!)
= Wenn Enteignung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(= Angemessenheit! in der Vm-Prüfung)
III. Rechtfertigung
b) Enteignungen gem. Art. 14 III GG
cc) Unterscheide “durch” ein Gesetz und “aufgrund” eines Gesetzes
“durch Gesetz” = Legalenteignung (keine abstrakt-generelle Regelung!)
-> Hier höhere Anforderungen, da Abwehr nur durch VB möglich.
“aufgrund eines Gesetzes” = Administrativenteignung
-> Hier geringere Anforderungen, da Abwehr durch Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich, es sei denn, es besteht eine besondere Dringlichkeit, sodass direkt VB eingelegt werden kann.
III. Rechtfertigung
b) Enteignungen gem. Art. 14 III GG
dd) Erläutere die sog. “Jungtimklausel” gem. Art. 14 III 2 GG! Was ist eigentlich mit “Zum allgemeinwohl” gemeint?
Jungtimklausel, Art. 14 III 2 GG:
Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
Das hat den Zweck der Warn- und Offenbarungsfunktion, Art. 14 III 3: Entschädigung unter gerechter Abwägung.
Ein Gesetz ohne Entschädigungsregelungen ist formell verfassungswidrig.
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Der GesG muss das “Allgemeinwohl” richtig definieren udn konkretisieren.
Eine Enteignung allein aus fiskalischen oder privaten Gründen ist nicht durch das Allgemeinwohl gedeckt.
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich?
Jedermannsrecht!
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Woraus ergibt sich eigentlich die Eigentumsdefinition iSd Art. 14? Erläutere!
Eigentum ist durch das gesamte einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu definieren.
Nach jetzigem Stand kann der Eigentümer mit demselbigen nach Belieben verfahren (§ 903 BGB).
Gleichzeitig zählen aber auch privat- und öfftl.-rechtl. Beschränkungen des Beliebens als Bestandteile der Eigentumsdefinition.
Bsp.: Die Eigentumsgarantie schützt nicht die absolute Baufreiheit. Beschränkungen in der Bauordnung zählen nämlich von vornherein in die Eigentumsdefinition.
=> Geschützt wird hier also das Recht, iR d. Gesetze zu bauen.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Eigentumsbegriff auf den Punkt gebracht bitte!
Unter Eigentum fallen alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) (P) Zählt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe auch zum Eigentum iSd Art. 14? Erörtere die Problematik!
BGH, BVerwG und h.L. sagen ja:
Geschützt sei alles, was den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht.
Das BVerfG sagt hingegen nein:
Argumentiert wird, dass das “Unternehmen” die tatsächliche Gesamtheit aller Sachen und Rechte darstellt. Davon ist jede Sache und jedes vermögenswerte Recht selbst schon vor verfassungswidrigen Eingriffen in das Eigentum geschützt! Wieso sollte man dann zusätzlich das Unternehmen als “rechtliche Gesamtheit” wahrnehmen und dieses in seiner Absolutheit schützen? Der Schutz darf jedenfalls nicht weitergehen als der der wirtschaftlichen Grundlage.
Damit fallen also tatsächliche Gegebenheiten und Umweltbedingungen raus:
Bsp. Möglichkeit der Betriebserweiterung, Parkmöglichkeiten auf einer öfftl. Straße, Kundenstamm, der durch eine nachbarliche Kaserne gestellt wird…
Im Übrigen soll hier der Bestand(!), nicht der Erwerb als solcher geschützt werden.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) (P) Zählt das Vermögen als solches (also Gesamtheit von Geld und geldwerten Gütern) unter den Eigentumsbegriff des Art. 14?
Wortlaut (-): Seit jeher ist in der Rechtsordnung zwischen Vermögen und Eigentum unterschieden worden.
Aber: Art. 14 soll als Maßstab vor “erdrosselnder Besteuerung” (sog. konfiskatorische Besteuerung) schützen.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Fallen Ansprüche gegen den Staat (subjektiv-öffentliche Rechte) auch unter den Eigentumsbegriff?
Nicht, wenn sie nicht auf der eigenen Leistung basieren oder die Ansprüche vorwiegend auf staatlicher Gewährung basieren.
Bsp.: Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schuzbereich
c) Umfang des Eigentumsschutzes:
Unterscheide zwischen Bestands-, Nutzungs- und Verfahrensgarantie!
- Bestandsgarantie
Geschützt wird das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung, ein Erwerb, während die Betätigung selbst durch Art. 12 GG geschützt wird. Dh bloße Gewinnerwartungen oä werden nicht geschützt!
- Nutzungsgarantie
a) positive Eigentumsnutzungsgarantie
Der Eigentümer darf mit der Sache verfahren wie er will. Er darf es auch verbrauchen oder veräußern.
b) negative Eigentumsnutzungsgarantie
Geschützt wird auch das Recht, das Eigentum nicht zu nutzen.
Unterscheidung: Die Handlung als solche fällt nur unter den Schutzbereich von Art. 14, wenn die soziale Funktion die Handlung der Eigentumssphäre zuordnet.
- Verfahrensgarantie
Gemeint ist das Recht des Eigentümers, seine durch das Eigentum verliehenen Rechte vor Gericht gegen den Staat und andere durchzusetzen.