Art. 12 GG Berufsfreiheit Flashcards
Wo ist die Berufsfreiheit in der Grundrechte-Charta geregelt?
Wo in der EMRK und dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)?
- Art. 15 I und Art. 16 GR-Charta
2. “Nur” Verbot der Zwangsarbeit gem. Art. 4 EMRK und Art. 8 IPbpR
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich (GR-Berechtigung)?
Deutschengrundrecht = Deutsche iSd Art. 116 I GG
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
(P) Auch Unionsbürger?
- Ansicht: Auch Unionsbürger
2. Ansicht: Allg. Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht
I. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
Wie sieht es mit inl. jur. Personen aus?
Können sich auf Art. 12 I GG berufen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit wie eine natürliche Person nachgehen (Art. 19 III GG).
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
Ergeben sich aus Art. 12 I eigentlich 2 Schutzbereiche?
Warum nicht?
Grds. ja: Die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit.
-> Die Rechtsprechung geht jedoch von einem einheitlichen Schutzbereich aus.
Das hat den Zweck, weil Art. I 1 GG (Wahlfreiheit) sonst keinem Gesetzesvorbehalt unterläge (12 I 2 GG).
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Definiere Beruf!
Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte (legale?) Tätigkeit, die zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
- Berufsausübung und Recht, den Beruf frei zu wählen; auch Einsatz von Eigentum zu Erwerbszwecken
- Auch negativer Schutzbereich: “Auch die Möglichkeit, keinen Beruf oder einen bestimmten Beruf nicht aufzunehmen, ist geschützt!”
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Beruf
aa) Was bedeutet “auf Dauer”?
Das ist weit auszulegen.
Auch Überbrückungstätigkeiten.
Nur einmalige Tätigkeiten ausgegrenzt.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Beruf
bb) zur Erhaltung der Lebensgrundlage
Ebenfalls weit auszulegen.
Teilweise Deckung des Lebensbedarfs reicht.
Auch Nebentätigkeiten, Künstlerberufe.
NICHT: Hobbys, ehrenamtliche Tätigkeiten.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Beruf
bb) Legalität der Tätigkeit
Nach früherer Rspr.: Die Tätigkeit darf nicht verboten sein.
Neuere Rspr.: Die Tätigkeit darf nicht sozial- und gemeinschaftsschädlich sein.
Neueste Rspr.: Kein Abstellen auf Legalität. (Spielhallenbetreiber-Fall; Fallen unter Schutzbereich)
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
a) Beruf
bb) Legalität der Tätigkeit: Welche Abgrenzung
Unterschieden werden muss, ob die Tätigkeit verboten ist (Diebstahl, Drogen- o. Menschenhandel,…) oder der Beruf an sich verboten ist.
Im letzteren Fall ist der Schutzbereich eröffnet.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
b) Ausbildung: Was ist geschützt?
Geschützt ist nur Ausbildung, nicht Bildung!
- Ausbildung muss auf einen Beruf hinführen, zB Studium, Lehre oder Gymnasium.
- nicht ausreichend: Bildung (nur zur persönlichen Bildung oder Schaffung allg. Grundlagen): Grund- und Hauptschule, private Sport- und Kulturschulen, kirchliche Akademien.
I. Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
c) Arbeitsplatz: Was ist geschützt?
Der Schutz des Arbeitsplatzes umfasst die Stätte der beruflichen Tätigkeit (Praxis, Werkstatt…).
Geschützt sind Wahl, Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe.
Auch der Zutritt zum Arbeitsmarkt ist geschützt.
II. Eingriffe
- Möglichkeit des Eingriffs: Begriffe; wie sieht es bei bloß mittelbaren Eingriffen aus?
Sowohl klassischer als auch moderner Eingriff möglich.
Achtung: Bei bloß mittelbar-faktischen Beschränkungen ist zusätzlih die sog. “berufsregelnde Tendenz” (Bsp. Steuern und Co.)
II. Eingriffe
- Möglichkeit des Eingriffs: Was wird als “berufsregelnde Tendenz” bezeichnet?
Eingriffe müssen eine “objektiv berufsregelnde Tendenz” aufweisen.
Einschränkendes Kriterium. Es soll nur vor Beeinträchtigungen schützen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, oder die bei neutraler Zielsetzung unmittelbar auf diese Einfluss hat.
Es genügt folglich nicht, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt und nur unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Tätigkeit entfaltet. Es genügen jedoch auch erhebliche Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen der Berufsausübung.
II. Eingriff
- Möglichkeit des Eingriffs: Unterscheide zwischen den Eingriffsmöglichkeiten nach “ob” und “wie”!
Nenne jeweils ein Beispiel!
I. Berufszulassungsbeschränkungen (Ob)
a) Objektive (personenunabhängige)
Def.: Regeln die Möglichkeit, einen Beruf aufzunehmen - unabhängig von den Fähigkeiten oder Eigenschaften einer Person.
Bsp: Nur eine Apotheke pro 4000 Einwohner (Bedürfnisklausel)
= Sehr schwerer Eingriff!
b) Subjektive (personenabhängige)
Def.: Regeln Berufszugang, stellen jedoch auf Eigenschaften oder Fähigkeiten der einzelnen Person ab.
Bsp: Erstes und Zweites Staatsexamen für Zulassung als RA erforderlich.
= Personen können diese Qualis erwerben, darum kein allzu schwerer Eingriff.
-> Hier wird bei jeder Personn einzeln geschaut!
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II. Berufsausübungsbeschränkungen (Wie)
Regeln das “Wie der Arbeit”.
Da sie niemandem den Berufseinstieg verwehren, sind sie grds. der geringste Eingriff.
Bsp.: Ladenschluss, lenkendes, Steuern, Werbeverbote, Berufsordnungen