Struktur der Freiheitsgrundrechte Flashcards
Struktur von Freiheitsgrundrechten
I. Schutzbereich
- sachlicher Schutzbereich
- persönlicher Schutzbereich
II. Einschränkungsmöglichkeit (Rechtfertigung für Eingriff)
- einfacher Gesetzesvorbehalt (jedes Gesetz)
- qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- Gesetzte mit besonderen Form- /Zweckvorschriften
- Besondere Eingriffsvoraussetzungen (zB.: Art. 6III GG: Bei drohender Verwahrlosung des Kindes) - Verfassungsimmanente Schranke
III. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit (Schranken-Schranken)
einfaches Gesetz iSd GG
Grds, jede Rechtsnorm also auch durch VO/ Satzung
„Förmliche“ Gesetzte sind qualifizierte Schranken iSd Art. 104 II GG
besonderes Gesetz iSd GG
Gesetzte die bestimmten Zwecken dienen oder bestimmten Formvorschriften entsprechen.
Zweck und Formvorschrift werden durch das jeweilige Grundrecht bestimmt, zB.:
- Art. 2 II 3 iVm 104 I GG: Förmliches Gesetz
- Art. 5 II GG: Gesetzte zum Schutz der Jugend/ Ehre
Verfassungsimmanente Schranken
- Rechtfertigung aufgrund der Einheit der Verfassung:
Kollidieren Grundrechte miteinander muss ein Ausgleich gefunden werden (praktische Konkordanz) - Kollidierende Grundrechte
- Grundrechte Dritter
- Rechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang - Eingriff bedarf dennoch eines Gesetzes (Erst-Recht Schluss)
- Anwendbarkeit
- Immer bei „Schraankenlosen“ Grundrechten
- Strittig bei Grundrechten mit qual. Gesetztesvorbehalt jedenfalls da,
wo bewusst gesetzte Grenzen für die Einschränkung der
Grundrechte umgangen werden
Grenzen der Eingriffsmöglichkeit (Schranken-Schranken)
Die Einschränkung von Grundrechten ist nicht „frei“.
Voraussetzungen:
1. Rechtmäßigkeit/ Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes
Materielle- und Formelle RM von Gesetz, VO, Satzung, VA, Urteil
- Grundrechtsspezifische Anforderungen
a. Besondere Anforderungen
- GR unter qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
- Vorbehaltslose Grundrechte
b. Allgemeine Anforderungen
Besondere grundrechtsspezifische Anforderungen für die Einschränkung von Grundrechten unter qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
- Einschränkung durch Parlamentsgesetz, VO oder Satzung
Entspricht die Einschränkung den besonderen qualifizierten Anforderung der Schranke, d.h. Ist der eventuelle Eingriff im Einzelfall weiterhin vom vorliegen der besonderen Bedingung abhängig - Einschränkung durch Urteil/ VA
Liegen die besonderen qualifizierten Anforderungen an die Schranke im Einzelfall vor
Besondere grundrechtsspezifische Anforderungen für die Einschränkung von vorbehaltlos eingeschränkten Grundrechten (durch Verfassungsimmanente Schranken)
Dient die einschränkende Maßnahme (Gesetz, VO, Satzung, VA, Urteil) dem Schutz des kollidierenden Verfassungsrechtes.
Tut sie dies nicht, ist die Einschränkung allein deshalb verfassungswiedrig
Allgemeine grundrechtsspezifische Anforderungen für die Einschränkung von vorbehaltlos eingeschränkten Grundrechten
Durch Gesetzte:
- Art. 19 I 1, 2, II
- Verhältnismäßigkeit
Durch VO/Satzung
- Verhältnismäßigkeit
Durch Urteil/ VA
- Verhältnismäßigkeit der EGL (allgemein abstrakt vom Einzelfall)
- Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes