Art. 12 Flashcards
Schutzbereich Berufsfreiheit, Art. 12 GG
I. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht
II. Sachlicher Schutzbereich: Schützt den Erwerb
1. Positive Berufsfreiheit
- Berufswahl: Recht den Arbeitsplatz frei zu wählen
- Zugang, Fortführung und Beendigung der beruflichen Tätigkeit
- Berufsausübung: Art und Weise der beruflichen Tätigkeik
- Freie Wahl der (berufsbezogenen) Ausbildungsstätte
- Negative Berufsfreiheit
- Entscheidung überhaupt Beruf zu ergreifen/ ohne Beruf zu bleiben
- Freiheit von Zwangsarbeit und Arbeitszwang nach Maßgabe des
Art. 12 II und III GG
- Von Art. 12 Abs. 1 GG ist (str. – hM) auch die Wettbewerbsfreiheit gewährleistet
Besondere Anforderungen zur Rechtfertigung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen (Verfahren)
Gewährleistung einer vorbeugenden Kontrolle durch eine unabhängige Instanz bei schweren Grundrechtseingriffen
–> Der Betroffene bliebe sonst völlig ungeschützt da er selbst von dem Eingriff keinen Kenntnis hat
- Grds. Regelungsspielraum des Gesetzgebers bzgl. Verfahren und kontrollierende Stelle
- Da grds. das Risiko besteht Daten höchstpersönlichen Inhalts zu erheben sind Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung zu treffen, Art. 1 GG
3. Bei Grundrechtseingriffen von besonders hohem Gewicht ist Richtervorbehalt notwendig (Ermessenreduktion auf Null)
Arbeitsplatz
Stätte, an welcher der Einzelne einem gewählten Beruf im konkreten Fall nachgehen möchte
Ausbildungsstätte
Alle Einrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen
Berufsbegriff
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (weite Auslegung)
I. Str. ist, ob eine Einschränkung zu erfolgen hat:
1. eA.: Nicht verboten
Kontra: Berufsbegriff steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers
- BVerfG: Tätigkeit darf nicht sozial-/ gemeinschaftsschädlich sein
Pro: Berufsbegriff darf nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen
Aber: Kriterien der Sozial-/ Gemeinschaftsschädlichkeit sind unscharf - eA.: Tätigkeit darf nicht Menschenbild des GG widersprechen
Pro: Berufsbegriff darf nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen
Kontra: Kriterium des Menschenbildes des GG ist unscharf
Eingriff in die Berufsfreiheit
Maßnahme muss subj. oder obj. berufsregelnde Tendenz aufweisen.
I. Unmittelbar: Subj. Berufsregelnde Tendenz
- Staat unterbindet zielgerichtet die berufliche Betätigung ganz oder teilweise oder will sonst dafür sorgen, dass sie nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden
- Verbindliche Vorgaben für Ob und Wie bestimmter beruflicher Tätigkeit
II. Mittelbar: Objektiv Berufsregelnde Tendenz
Objektiv Berufsregelnde Tendenz
Regelungen oder Maßnahmen mit berufsneutraler Zielsetzung, die jedoch mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG haben
- Regelung ist ausschließlich oder im wesentlichen nur auf die berufliche Tätigkeit anwendbar
- Realakt der zu schwerwiegender Beeinträchtigung führt/ vorhersehbar macht
Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit des Art. 12 GG
I. Art. 19 I GG (-), Gesetze Regeln, sie beschränken nicht
II. VHM nach 3 Stufen Theorie (BVerfG)
- Welche Stufe ist betroffen
- Stufe 1: Regelung bzgl. der Berufsausübung
- Stufe 2: Subjektive Berufswahlregelung
- Stufe 3: Objektive Berufswahlregelung - Anforderungen an die Stufe eingehalten
a. erforderlicher Zweck
b. VHM: Geeignet, Erforderlich, Angemessen
Stufe 1: Regelung bzgl. der Berufsausübung
Regelung betrifft das „Wie“ der Berufsausübung
- Kontrollen, Ladenöffnungszeiten etc!
Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Jede Vernünftige Erwägung des Gemeinwohls
Stufe 2: Subjektive Berufswahlregelung
Regelung bzgl. Berufswahl welche an Umstände anknüpft, die in der Person liegen
- zB.: Kenntnisse, Fähigkeiten etc.
- nach hM auch Alter, Geschlecht
Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
- Gewährleistung sachgemäßer Berufsausübung
- Abwehr von Schäden für die Allgemeinheit
Stufe 3: Objektive Berufswahlregelung
Regelung bzgl. Berufswahl welche an Umstände anknüpft, die außerhalb der Person liegen
–> Kontingentierung
Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut