Art. 12 Flashcards

1
Q

Schutzbereich Berufsfreiheit, Art. 12 GG

A

I. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht
II. Sachlicher Schutzbereich: Schützt den Erwerb
1. Positive Berufsfreiheit
- Berufswahl: Recht den Arbeitsplatz frei zu wählen
- Zugang, Fortführung und Beendigung der beruflichen Tätigkeit
- Berufsausübung: Art und Weise der beruflichen Tätigkeik
- Freie Wahl der (berufsbezogenen) Ausbildungsstätte

  1. Negative Berufsfreiheit
    - Entscheidung überhaupt Beruf zu ergreifen/ ohne Beruf zu bleiben
    - Freiheit von Zwangsarbeit und Arbeitszwang nach Maßgabe des
    Art. 12 II und III GG
    - Von Art. 12 Abs. 1 GG ist (str. – hM) auch die Wettbewerbsfreiheit gewährleistet

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2
Q

Besondere Anforderungen zur Rechtfertigung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen (Verfahren)

A

Gewährleistung einer vorbeugenden Kontrolle durch eine unabhängige Instanz bei schweren Grundrechtseingriffen
–> Der Betroffene bliebe sonst völlig ungeschützt da er selbst von dem Eingriff keinen Kenntnis hat

  1. Grds. Regelungsspielraum des Gesetzgebers bzgl. Verfahren und kontrollierende Stelle
  2. Da grds. das Risiko besteht Daten höchstpersönlichen Inhalts zu erheben sind Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
    Lebensgestaltung zu treffen, Art. 1 GG
3. Bei Grundrechtseingriffen von besonders hohem Gewicht ist 
Richtervorbehalt notwendig (Ermessenreduktion auf Null)
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3
Q

Arbeitsplatz

A

Stätte, an welcher der Einzelne einem gewählten Beruf im konkreten Fall nachgehen möchte

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4
Q

Ausbildungsstätte

A

Alle Einrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen

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5
Q

Berufsbegriff

A

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (weite Auslegung)

I. Str. ist, ob eine Einschränkung zu erfolgen hat:
1. eA.: Nicht verboten
Kontra: Berufsbegriff steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers

  1. BVerfG: Tätigkeit darf nicht sozial-/ gemeinschaftsschädlich sein
    Pro: Berufsbegriff darf nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen
    Aber: Kriterien der Sozial-/ Gemeinschaftsschädlichkeit sind unscharf
  2. eA.: Tätigkeit darf nicht Menschenbild des GG widersprechen
    Pro: Berufsbegriff darf nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen
    Kontra: Kriterium des Menschenbildes des GG ist unscharf
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6
Q

Eingriff in die Berufsfreiheit

A

Maßnahme muss subj. oder obj. berufsregelnde Tendenz aufweisen.
I. Unmittelbar: Subj. Berufsregelnde Tendenz
- Staat unterbindet zielgerichtet die berufliche Betätigung ganz oder teilweise oder will sonst dafür sorgen, dass sie nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden
- Verbindliche Vorgaben für Ob und Wie bestimmter beruflicher Tätigkeit

II. Mittelbar: Objektiv Berufsregelnde Tendenz

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7
Q

Objektiv Berufsregelnde Tendenz

A

Regelungen oder Maßnahmen mit berufsneutraler Zielsetzung, die jedoch mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG haben

  • Regelung ist ausschließlich oder im wesentlichen nur auf die berufliche Tätigkeit anwendbar
  • Realakt der zu schwerwiegender Beeinträchtigung führt/ vorhersehbar macht
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8
Q

Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit des Art. 12 GG

A

I. Art. 19 I GG (-), Gesetze Regeln, sie beschränken nicht

II. VHM nach 3 Stufen Theorie (BVerfG)

  1. Welche Stufe ist betroffen
    - Stufe 1: Regelung bzgl. der Berufsausübung
    - Stufe 2: Subjektive Berufswahlregelung
    - Stufe 3: Objektive Berufswahlregelung
  2. Anforderungen an die Stufe eingehalten
    a. erforderlicher Zweck
    b. VHM: Geeignet, Erforderlich, Angemessen
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9
Q

Stufe 1: Regelung bzgl. der Berufsausübung

A

Regelung betrifft das „Wie“ der Berufsausübung
- Kontrollen, Ladenöffnungszeiten etc!

Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Jede Vernünftige Erwägung des Gemeinwohls

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10
Q

Stufe 2: Subjektive Berufswahlregelung

A

Regelung bzgl. Berufswahl welche an Umstände anknüpft, die in der Person liegen

  • zB.: Kenntnisse, Fähigkeiten etc.
  • nach hM auch Alter, Geschlecht

Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
- Gewährleistung sachgemäßer Berufsausübung
- Abwehr von Schäden für die Allgemeinheit

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11
Q

Stufe 3: Objektive Berufswahlregelung

A

Regelung bzgl. Berufswahl welche an Umstände anknüpft, die außerhalb der Person liegen
–> Kontingentierung

Erforderlicher Zweck für Einschränkung:
Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

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