Art. 11 Flashcards
Schutzbereich Art. 11 GG
Pers.: Deutsche und inländische juristische Personen
Sachl.:
- Positiv: Freuzügigkeit
- Unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
- nach hM auch Einreisefreiheit - Negativ: Bleiberecht (hM)
Wohnsitz (Art. 11 GG)
Ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen
Aufenthalt (Art. 11 GG)
Vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort, Anforderungen im Einzelnen streitig.:
eA.: Verweilen verlangt eine gewisse Dauer: Aufenthalt mehr als flüchtig; mind. eine Übernachtung
eA.: Aufenthalt muss Bedeutung für die pers. Entfaltung haben
Eingriffe in Art. 11 GG
I. Eingriff: Behinderung/ Beeinträchtigung des freien Ziehens
- Unmittelbar
- Ge- oder Verbote
- Anhängigmachen von Bedingungen, Genehmigungen, Nachweise - Mittelbar
Versagung von Hilfe von Lebensunterhalt wenn (weil) Spätaussiedler anderswo als an dem ihnen zugewiesenen Wohnort ständig Aufenthalt nehmen
II. Kein Eingriff
- Platzverweise für kurzfristige Maßnahmen
- Ausreisefreiheit (unterliegt Art. 2 I GG) - Art. 11 nur Bundesgebiet
- Ausweisung eines Ausländers kein mittelbarer Eingriff in Art. 11 GG der deutschen Angehörigen
Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 11 GG
I. Einschränkbarkeit
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 11 II, 17 a II GG
- Schutz kollidierenden Verfassungsrechts
II. Vorgaben der Verfassung eingehalten
- Kein Verstoß gegen Vorschriften außerhalb der Grunde
- Grundrechtsvorgaben
- besonderen Anforderungen des Art. 11 II/ 17 a II GG
- allg. Anforderungen, Art. 19 I, II VHM