Art. 7 Flashcards
Rechte des Art. 7 GG
I. Staatliche Schulaufsicht
II. Religionsunterricht, Art. 7 II, III GG
III. Privatschulfreiheit, Art. 7 IV, V GG
Staatliche Schulaufsicht
Kein Grundrecht. Lediglich bundesverfassungsrechtliche Grundsatznorm zum Schulwesen.
Aufsicht: umfassende Berechtigung/ Verpflichtung des Staates, das Schulwesen zu planen, zu organisieren und Erziehungsziele setzen
Religionsunterricht
Recht der Vermittlung von Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit
I. Bestimmungsrecht der Eltern bis zum erreichen der
Religionsmündigkeit des Kindes, dann Selbstbestimmung.
II. Institutsgarantie des Religionsunterrichts und subj. Recht auf Religionsunterricht (str.)
III. Recht des Lehrers zur Verweigerung des Religionsunterrichts, Art. 7 III GG
Privatschulfreiheit, Art. 7 IV, V GG
I. Jedermanns-Recht auf Gründung einer Privatschule
II. Anspruch auf Schutz und Förderung des Privatschulwesens
- Institutsgarantie
- Subventionierungsanspruch
III. Recht der Eltern Kinder auf Privatschulen zu schicken
Achtung: Aufsichtspflicht des Staates sind auf die Überwachung der
Art. 7 IV, V GG beshränkt!