Art. 2 GG Flashcards

1
Q

Schutzbereich Art. 2 I GG - Handlungsfreiheit

A

I. Subj.: Jedermann

II. Obj.:
1. Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn (Jeder kann tun und lassen was er will)

  1. Schutz vor Belastung mit Nachteilen
  2. Beispiele:
    - Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr
    - Freiheit von Zwangsmitgliedschaft
    - Bewegungsfreiheit
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2
Q

Eingriff in Art. 2 I GG

A

I. Unmittelbar: Gebote/ Verbote etc.

II. faktisch/ mittelbar: problematisch
Jede faktische Belastung führt zu einer Beeinträchtigung des Schutzbereiches da dieser so weit gefasst ist

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3
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 2 I GG

A

I. Eingriffsmöglichkeiten (Schrankentrias)
Die Handlungsfreiheit ist soweit gewährleistet wie dadurch nicht
- Rechte Dritter beeinträchtigt werden
- Verfassungsmäßige Ordnung beeinträchtigt wird
- gegen Sittengesetzte verstoßen wird

  • -> praktische Bedeutung wohl nur verfassungsmäßige Ordnung (alle formell/ materiell rechtmäßigen Gesetze)
  • -> wie schlichter Gesetztesvorbehalt

II. Anforderungen an den Eingriffsakt (Schranken-Schranke)
Verhältnismäßigkeit von Gesetz und Einzelakt
Kein Art. 19 I GG: Da

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4
Q

Schutzbereich des APR, Art. 2 I iVm Art. I GG

A
  1. Schutz der Intim-/ Privatsphäre
  2. Schutz vor Erhebung/ Weitergabe privater Daten; Recht zur informellen Selbstbestimmung
  3. Schutz des sozialen Geltungsanspruchs
  4. Schutz der personalen Identität und der freien Entfaltung der
    Persönlichkeit
  5. iVm Art. 20 III (Rechtsstaatsprinzip)
    Keine Strafe ohne Schuld, Schutz vor schuldangemessener Bestrafung, Anspruch auf faires Verfahren
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5
Q

Schutz der Intim-/ Privatsphäre (Schutzbereich APR)

A

I. Recht auf einen Raum, in dem er

  • unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder
  • mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann

II. Schutz der vertraulichen Kommunikation

III. Schutz persönlicher Aufzeichnungen; Recht am eigenen Raum

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6
Q

Schutz vor Erhebung/ Weitergabe privater Daten; Recht zur informellen Selbstbestimmung (Schutzbereich APR)

A

Recht an den eigenen Daten. Schutz vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über

  • Gesundheitszustand
  • seelische Verfassung
  • Charakter
  • andere persönliche (vertrauliche) Daten aus denen mittels elektronischer Datenverarbeitung weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden können

–> Aber nur solche Daten, die nicht allgemein zugänglich sind.

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7
Q

Schutz des sozialen Geltungsbereich (Schutzbereich APR)

A

Einzelner kann bestimmen, ob und wie er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. (Besonders relevant iVz. Art. 5 I, II GG)

Besonders:

  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort (auch vor Unterstellung fremder Aussagen)
  • Schutz der Ehre
  • bei jur. Personen Schutz „sozialer Geltungsbereich“
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8
Q

Schutz der personalen Identität und der freien Entfaltung der Persönlichkeit

A

Besonders:
- Recht auf Kenntnis der eigenen Abstimmung
- Recht des Minderjährigen auf schuldenfreien Eintritt in die Vollj.
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Schutz auf ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit von Kinder
und Jugendlichen
- Recht auf Namensführung
- Recht auf Resozialisierung

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9
Q

Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer System, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG

A

Sonderrecht im Rahmen von elektronischen Durchsuchungen

Schutz des Interesses:

  • dass vom System erzeugte, verarbeitete und gespeicherte Daten, gleichgültig von Ablageort und -Dauer vertraulich bleiben.
  • Vertraulichkeit der Dateneingabe (keine Keylogger/ Messung elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirmen oder Tastatur)
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10
Q

Verfassungsrechtliche Eingriffsrechtfertigung des APR

A

I. Einschränkungsmöglichkeit

  1. Einschränkungsmöglichkeit des Art. 2 I GG (Schrankentrias)
  2. Wesentliche Eingriffe bedürfen einer ausdr. gesetz. Ermächtigung

II. Grundrechtsspezifische Anforderungen (Schranken-Schranken)
1. Kernbereich des APR als absolute Grenze
- Kernbereich der Ehre: Immer unzulässig sind die Menschenwürde
verletzende Meinungsäußerungen
- Eingriffe in die Intimsphäre sind immer unzulässig

  1. VHM
    Je intensiver der Grundrechtseingriff (jeweilige Sphäre), desto bedeutsamer muss der verfolgte Zweck sein.
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11
Q

Sphärentheorie (APR)

A

I. Öffentlichkeitssphäre - öff. Handlungen einer Person (Rede etc)
II. Sozialsphäre – sozialer Geltungsbereich
Meist berufliches wirken von Menschen
–> Pro Meinungsfreiheit!

III. Privatsphäre

a. Alles was privat geschieht (Familie, Freunde etc.)
b. Wozu man nach allg. Anschauung nicht ohne Erlaubnis Zugang hat

IV. Intimsphäre –> Sexualität
V. Geheimsphäre
Dinge der eigenen Gedankenwelt - nicht veröffentlicht

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12
Q

Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Art. 2 iVm Art. 104 GG)

A

I. Freiheitsentziehung
Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer, so dass die Bewegungsfreiheit in jede Richtung hin aufgehoben ist

II. Freiheitsbeschränkung
Jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Bewegungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht

III. Abgrenzung Freiheitsentziehung/ -beschränkung
Erfolgt nach der Intensität des Eingriffs (Umfang, Dauer, Mittel)+
–> Entziehung ist qualifizierte Beschränkung (intensiver)

IV. Keine Fälle der Freiheitsbeschränkung
Kurzfristiges Anhalten durch Polizei, Ausweisung von Ausländern etc

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13
Q

Rechtfertigung einer normalen Freiheitsentziehung, (Art. 2 II 2, 104 I GG)

A
  1. Regelung durch Parlamentsgesetz + gestzl. Formvorschriften
  2. Vorherige Richterliche Entscheidung über Anordnung, Fortdauer
  3. Umfassende inhaltliche Prüfung:
    - Zuständigkeit
    - Schlüssigkeit
    - Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte
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14
Q

Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung (Art. 2 II 2, 104 I GG)

A
  1. Zulässigkeit des Verzichts
    Zweck der Freiheitsentziehung hätte bei Abwarten der Anordnung nicht erreicht werden können
  2. Art. 104 II 2: unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen
    Entscheidung
    Unverzüglich: Jede Verzögerung muss sachl. zwingend geboten sein
  3. Art. 104 II 3 GG: absolute Zeitgrenze
    - bis Ende des Tages nach Ergreifen
    - Pflicht zur Freilassung wenn richterliche Entscheidung nicht ergangen oder voraussichtlich nicht ergehen wird
    - Polizei meint jede Behörde (Schutz vor Umgehung)
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15
Q

Verhältnis von Art. 104 III 2 GG zu Art. 104 II 3 GG und Art. 104 III 1 GG

A

I. Art. 104 III 2 GG ist eine Ausnahme von Art. 104 II 2 GG:
Betroffener kann iRd des Erlasses eines Haftbefehls über die Frist des Art. 104 II 2 GG festgehalten werden.
–> Wegen vorangegangener Vernehmung durch den Richter, der die Freilassung hätte anordnen können, hält die Polizei nicht mehr aufgrund eigener Machtbefugnis

II. Art. 104 III 1 GG findet keine Anwendung auf Art. 104 III 2 GG
Art. 104 III 1 GG gilt nur für die Vorführung und Vernehmung. Alles danach ist nicht mehr geschützt (Fristgebunden)

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16
Q

Allgemeine Anforderung an Einschränkungen des Art. iRv Leabenslanger Freiheitsstrafe/ Sicherungs-verwahrung (2 II 2, 104 GG)

A

I. Wesensgehalt gem. Art. 19 II GG

  • Lebenslange Freiheitsstrafe ist keine Verletzung, da der Gesetzgeber diese kannte und es gibt keinen Hinweis auf Unverträglichkeit
  • Lebenslange Sicherungsverwahrung ist keine Verletzung wenn gewichtige Interessen Dritter sie legitimieren und VHM besteht

II. VHM

  1. Freiheitsstrafe: geeignet, erforderlich schuldangemessen
    - -> Lebenslang nur für schwerste Verbrechen
  2. Sicherungsverwahrung:
    - Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit, Freiheit der Bürger
    - VHM nach konkretem Einzelfall iBa den Gefährder
    - -> Mehr als 6 Monate nur in Ausnahemfällen
17
Q

Verbot körperlicher und seelischer Misshandlung, Art. 104 I 2 GG (Schutzbereich und Rechtfertigung)

A

Verbietet körperliche und seelische Beeinträchtigung des Freiheitsbeschränkten iRd Freiheitsbeschränkung
–> auch Folterverbot

Folterverbot ist absolut, Art. 104 I 2 GG ist uneinschränkbar! (Keine Abwendung)

Staat muss beweisen dass in Polizeigewahrsam erlittene Verletzungen nicht durch polizeiliche Misshandlung erfolgt sind!

18
Q

Beeinträchtigung iSd Art. 104 2 GG

A

Nicht jede Beeinträchtigung des Betroffenen genügt, bedarf einer Beeinträchtigung iSd Art. I 1 GG:

Seelische Beeinträchtigung:
entwürdigende und entehrende Behandlung

Körperliche Misshandlung:
nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit/ des körperlichen Wohlbefindens

19
Q

Benachrichtigungspflicht gem. Art. 104 IV GG

A

Gilt für jede richterliche Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung, auch Abschiebehaft

Obliegenheit des Richters, der Freiheitsentziehung beschlossen hat und subj. Recht der Betroffenen, das per VfB geltend gemacht werden kann