Art. 5 Flashcards
Freiheiten des Art. 5 I GG
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit
- Rundfunkberichterstattung
- Filmberichterstattung
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG
Meinungen:
Werturteil im weiten Sinne geprägt durch Elemente des Meinens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens iR geistiger Auseinandersetzung
–> Recht eine Meinung zu äußern oder nicht zu äußern!
Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)
Nur geschützt, wenn
- sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung sind
- sie sich mit Werturteilen zu einer einheitlichen Äußerung untrennbar verbinden
- Nie erwiesen bzw. bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen
Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG
- Äußern und Verbreiten einer Meinung - Schutz des Inhalts und der Art und Weise
- Jede Art der Meinungskundgabe (die Aufzählung der Medien „Wort, Schrift und Bild“ ist nicht abschließend
Eingriff in Art. 5 I GG
Jede Anordnung öff. Gewalt, die Meinungsäußerungen/ -verbreitet:
- verbietet
- verhindert
- behindert
- sanktioniert
- gebietet
Schutzbereich Informationsfreiheit
Recht zur Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen
- passive Entgegennahme
- aktive Beschaffung
- Schutz vor unentrinnbar aufgedrängter Information
I. Informationsquelle
alle denkbaren Informationsträger, auch das Ereignis selbst
II. Allgemein zugänglich
Wenn die Quelle geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Schutzbereich der Pressefreiheit
I. Inhalt
- Institutsgarantie der freien Presse
- Gesamte Ablauf von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten oder Meinungen
II. Grundrechtsberechtigte
Alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, also nicht der Leser
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
I. Inhalt
- Gesamter Ablauf von Beschaffung der Information und der Produktion der Sendung bis zur Verbreitung
- Pflicht des Gesetzgebers, für eine pluralistische Meinungsvielfalt im Rundfunk zu sorgen
II. Grundrechtsberechtigte
Natürliche und juristische Personen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten (auch öff. rechtl. Rundfunkanstalten)
Rundfunk
Jede an unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (Hörfunk, Fernsehen)
Schutzbereich der Filmfreiheit
I. Inhalt
Geschützt sind nicht nur dokumentarische Filme (str. – hM), sondern auch Spielfilme und alle anderen filmischen Meinungsäußerungen
II. Grundrechtsberechtigter
Wer die geschützte Tätigkeit ausübt, also nicht die Zuschauer
Film
Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bildreihen, die zur Projektierung bestimmt sind
Presse
Alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse
Interne Konkurrenzen des Art. 5 I GG
I. Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit
- Meinungsäußerungen werden auch nach der Publikation durch Art.
5 I Fall 1 GG geschützt
- Pressefreiheit greift ein wenn es um die Bedeutung der Presse für die Meinungsbildung (Individuell oder öffentlich) geht
II. Rundfunkberichterstattungsfreiheit kein Fall der Meinungsfreiheit
III. Pressefreiheit kein Sonderfall der Informationsfreiheit
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 5 I GG, Art. 5 II GG
I. Schranken:
- Allg. Gesetzte
- Jugendschutz
- Ehrschutz
- kollidierendes Verfassungsrecht
Allg. Gesetzte, Art. 5 II GG
Nach hM = qualifzierter Gesetzesvorbehalt, da sonst „Gesetzte zum Jugend- und Ehrschutz“ überflüssig wären
- Stufige Prüfung:
- Formelle Theorie:
Nur Gesetzte die sich nicht gegen die Grundrechtsausübung als solche richten, - Materielle Theorie
- Gesetz muss dem Schutz eines anderen schützenswerten Rechtsgutes dienen
- Vorgezogene Güterabwägung iFd Wechselwirkung
Das beschränkende Gesetz ist mit Rücksicht auf Art. 5 I GG auszulegen-
Rechtfertigung einer vorläufigen Festnahme wegen Verdacht einer strafbaren Handlung , Art. 2 II 2, 104 III GG
- Art. 104 III 1 GG:
- Pflicht zur Vorführung vor den Richter (Vorführungspflicht)
- Spätestens am Tag nach der Festnahme (Vorführungsfrist) - Art. 104 III 2 GG
- unverzüglicher Erlass eines Haftbefehls (Entscheidungsfrist)
- Haftbefehl muss begründet sein (Begründungspflicht)