Anwendbarkeit der Grundrechte Flashcards
Grundrechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein
- entspricht materiell der Rechtsfähigkeit
- entspricht prozessual der Partei-/ Beteiligtenfähigkeit
Unterschieden werden die Grundrechtsfähigkeit
- Natürlicher Personen
- Juristischer Personen des Inlands
- Juristischer Personen des Auslands
Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen
I. Zeitlich:
- Grds. von Geburt bis Tod
- Aber Schutz des ungeborenen Lebens, Art. 2 II und postmortales
Persönlichkeitsrecht, Art. I iVm Art. 2 I GG
II. Sachlich: 3 Gruppen
- Jedermann Rechte
- Alle Menschen, Jerdermann, Niemand
- Alle Grundrechte ohne pers. Begrenzung - Deutschenrechte (Alle Deutschen) - nur Deutsche/ Europäer
- Nur Ausländerrechte, Art. 16a AsylR
Grundrechtsmündigkeit
Fähigkeit Grundrechte im eigenen Namen geltend zu machen/ auszuüben.
- entspricht materielle der Geschäftsfähigkeit
- entspricht prozessual der Prozessfähigkeit
I. Bestehen in materieller Hinsicht nach hM (-).
Die Ausübungsbefugnis von Grundrechten darf mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingeschränkt werden!
II. Bestehen in Prozessualer Hinsicht
- BVerfGG enthält keine Regelungen
- keine Analoge Anwendungen anderer Prozessordnungen aufgrund der Besonderheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
- Ist der Beschwerdeführer nach der Rechtsordnung reif, das Grundrecht selbst auszuüben, kann er es selbst geltend machen
Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen
I. Inländische juristische Person
1. juristisch im technischen Sinne (Alle Voll- und Teilrechtsfähigen
Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts
2. Inland wenn Sitz der Hauptverwaltung im Inland, Art. 116 GG
II. Ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar
- Auf juristische Personen des Privatrechts
- Auf juristische Personen des Öff. Rechts
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des privatrechts
Unanwendbar sind Grundrechte die ihrem Wesen nach an natürliche Personen anknüpfen
Anwendbar wenn
- konkrete Fähigkeit kann von jP genauso ausgeübt werden wie von einer natürlichen Person
- konkrete Tätigkeit gehört nach einfachem Recht zum Aufgabenbereich der jP
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Öffentlichen Rechts
Grundrechte die ihrem Wesen nach an natürliche Personen anknüpfen sind unanwendbar. Ansontsen ist die grds Anwendbarkeit streitig
eA.: BVerfG
- Grundrechte sollen den Einzelnen vor dem Staat schützen.
- Nur anwendbar, wenn die Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist
- Nie Anwendbar bei
1) Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gleichgültig ob die jP öffR oder PrivatR organisiert ist
2) privat-rechtlicher Tätigkeit einer jP in Rechtsformen des
öffentlichen Rechts
aA.: Lit
Grundrechtsfähig, wenn die jP sich wie ein Bürger in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet; jedenfalls bei privatrechtlicher Tätigkeit
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Öffentlichen Rechts (Asunahme Trias)
Immer Grundrechtsfähig sind:
- Religionsgesellschaften
- Universitäten bzgl. Art. 5 III GG
- Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I 2 GG
Anwendbarkeit prozessualer Grundrechte auf juristische Personen (Ausnahme Trias)
- Art. 101 I 2, 103 I immer anwendbar
- Art. 19 IV wohl auch anwendbar
Anwendung von Grundrechten auf ausländische juristische Personen
Art. 19 III GG:
Keine Anwendung der Grundrechte!!!
Ausnahme: Prozessgrundrechte finden Anwendung!!