Art. 9 Flashcards
Schutzbereich Vereinigungsfreiheit, Art 9 I GG
I. Pers.:
Deutschem inländ. juristische Personen, Vereinigungen selbst (Doppelgrundrecht)
II. Sachl.:
1. Positive Vereinigungsfreiheit
Gründung (inkl. Ausgestaltung etc), Beitritt, Verbleib, Betätigung
- Negative Vereinigungsfreiheit
- Kein Zwangsweiser Zusammenschluss/ Beitrittszwang, Austritt
- P.: öff- rehtl. Körperschaften
Negative Verseinigungsfreiheit iRv öff. rechtl. Körperschaften
hM: Nur an Art. 2 I GG zu messen (Handlungsfreiheit)
- Neg. Freiheit ist Kehrseite der Postiven Freiheit. Art. 9 I GG gewährleistet nicht die Gründung öff. rechtl. Vereine durch Einzelne
- Gesetztgeber kannte öff. rechtl. Zweckverbände und hat dennoch keine Regelungen getroffen
- Die Schranken des Art. 9 I GG passen nicht auf Zweckverbände!
- Der Zusammenschluss wäre auch nicht Freiwillig!
aA.: Art. 9 I GG ist anwendbar
- Umkehrschluss geht fehl. Fernbleiben bedeutet keine für den Privaten unmögliche Inanspruchnahme öff.-rechtl- Gestaltungsformen
- Entspricht lediglich der klassischen Schutzfunktion der Grundrechte
- Geschichtlich steht Vereinigungsfreiheit gerade gg hoheitliche
Zusammenschlüsse (Zünfte)
- Kein Unterschied, ob sich Private gegen Pflichtmitgliedschaft in
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vereinigungen wehrt
Vereinigung
Freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
–> politische Parteien, Art. 21 GG; religiöse Vereinigungen, Art. 4
- Mehrzahl von Personen (hM.: 2)
- Gemeinsamer Zweck (jeder Zweck, auch Verbotene Zwecke)
- freiwilliger Zusammenschluss
- auf gewisse Dauer angelegt
- gewisse organisatorische Festigkeit
- gemeinsame Willensbildung
Eingriff in Art. 9 I GG
Verbote, Beschränkungen der Werbung, nachrichtendienstliche Unterwanderung, Genehmigungspflicht
Abzugrenzen von der Ausgestaltung der Vereinigungsfreiheit durch den Gesetzgeber!!
Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 9 I GG
I. Art. 9 II GG iVm einer Feststellungsverfügung als
verfassungsunmittelbare Schranke
–> Feststellung der Verfassungswidrigkeit, dann Verbot nach Art. 9 II GG
II. kollidierendes Verfassungsrecht
Schutzbereich Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG
I. pers.:
Jedermann; auch Koalitionen selbst (Doppelgrundrecht)
–> Doppelgrundrecht wohl (+), da Arbeitskampf als spezifische Betätigung der Koalition als ganzes genannt
II. sachl.: Koalitionen
Vereinigungen mit dem Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftbedingungen
- Umfasst Gegnerfreiheit (Entweder AN oder AG)
- Unabhängigkeit von der Gegenseite
III. Umfang wie Art. 9 I GG
- Positiv- und Negativ (aber nicht das Recht vom Koalitionswirken
nicht betroffen zu sein)
- Besonders Abschluss von TarifV, Arbeitskampfmaßnahmen
- Keine Institutsgrantie!
Einschränkungsmöglichkeiten der Koalitionsfreiheit
I. Anwendung von Art. 9 II GG strittig:
- eA.: Nicht anwendbar
- Systematik: Schranke steht hinter dem Grundrecht, nicht davor
- Auf Art. 5 III GG, findet Art. 5 II GG auch keine Anwendung - aA.: Anwendbar
- Koalitionsfreiheit ist Unterfall der allg. Vereinigungsfreiheit
- Vergleichbarkeit mit Parteien, Art. 21 II GG
II. Kollidierendes Verfassungsrecht
Art. 9 I GG als kollektives Freiheitsgrundrecht (Doppelgrundrecht)
BVerfG: ja
Die Effektivität des Grundrechtsschutzes ist erst gegeben, wenn auch die Vereinigungen selbst geschützt sind
aA: nein
- Umfang der Grundrechtsberechtigung von Vereinigungen ist speziell und abschließend in Art. 19 Abs. 3 GG geregelt
- Die dogmatische Konstruktion eines „Doppelgrundrechts“ von
individueller und kollektiver Vereinigungsfreiheit passt nicht zu Art. 19 III GG