Art. 9 Flashcards

1
Q

Schutzbereich Vereinigungsfreiheit, Art 9 I GG

A

I. Pers.:
Deutschem inländ. juristische Personen, Vereinigungen selbst (Doppelgrundrecht)

II. Sachl.:
1. Positive Vereinigungsfreiheit
Gründung (inkl. Ausgestaltung etc), Beitritt, Verbleib, Betätigung

  1. Negative Vereinigungsfreiheit
    - Kein Zwangsweiser Zusammenschluss/ Beitrittszwang, Austritt
    - P.: öff- rehtl. Körperschaften
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2
Q

Negative Verseinigungsfreiheit iRv öff. rechtl. Körperschaften

A

hM: Nur an Art. 2 I GG zu messen (Handlungsfreiheit)

  • Neg. Freiheit ist Kehrseite der Postiven Freiheit. Art. 9 I GG gewährleistet nicht die Gründung öff. rechtl. Vereine durch Einzelne
  • Gesetztgeber kannte öff. rechtl. Zweckverbände und hat dennoch keine Regelungen getroffen
  • Die Schranken des Art. 9 I GG passen nicht auf Zweckverbände!
  • Der Zusammenschluss wäre auch nicht Freiwillig!

aA.: Art. 9 I GG ist anwendbar
- Umkehrschluss geht fehl. Fernbleiben bedeutet keine für den Privaten unmögliche Inanspruchnahme öff.-rechtl- Gestaltungsformen
- Entspricht lediglich der klassischen Schutzfunktion der Grundrechte
- Geschichtlich steht Vereinigungsfreiheit gerade gg hoheitliche
Zusammenschlüsse (Zünfte)
- Kein Unterschied, ob sich Private gegen Pflichtmitgliedschaft in
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vereinigungen wehrt

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3
Q

Vereinigung

A

Freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
–> politische Parteien, Art. 21 GG; religiöse Vereinigungen, Art. 4

  1. Mehrzahl von Personen (hM.: 2)
  2. Gemeinsamer Zweck (jeder Zweck, auch Verbotene Zwecke)
  3. freiwilliger Zusammenschluss
    - auf gewisse Dauer angelegt
    - gewisse organisatorische Festigkeit
    - gemeinsame Willensbildung
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4
Q

Eingriff in Art. 9 I GG

A

Verbote, Beschränkungen der Werbung, nachrichtendienstliche Unterwanderung, Genehmigungspflicht

Abzugrenzen von der Ausgestaltung der Vereinigungsfreiheit durch den Gesetzgeber!!

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5
Q

Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 9 I GG

A

I. Art. 9 II GG iVm einer Feststellungsverfügung als
verfassungsunmittelbare Schranke

–> Feststellung der Verfassungswidrigkeit, dann Verbot nach Art. 9 II GG

II. kollidierendes Verfassungsrecht

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6
Q

Schutzbereich Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG

A

I. pers.:
Jedermann; auch Koalitionen selbst (Doppelgrundrecht)
–> Doppelgrundrecht wohl (+), da Arbeitskampf als spezifische Betätigung der Koalition als ganzes genannt

II. sachl.: Koalitionen
Vereinigungen mit dem Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftbedingungen
- Umfasst Gegnerfreiheit (Entweder AN oder AG)
- Unabhängigkeit von der Gegenseite

III. Umfang wie Art. 9 I GG
- Positiv- und Negativ (aber nicht das Recht vom Koalitionswirken
nicht betroffen zu sein)
- Besonders Abschluss von TarifV, Arbeitskampfmaßnahmen
- Keine Institutsgrantie!

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7
Q

Einschränkungsmöglichkeiten der Koalitionsfreiheit

A

I. Anwendung von Art. 9 II GG strittig:

  1. eA.: Nicht anwendbar
    - Systematik: Schranke steht hinter dem Grundrecht, nicht davor
    - Auf Art. 5 III GG, findet Art. 5 II GG auch keine Anwendung
  2. aA.: Anwendbar
    - Koalitionsfreiheit ist Unterfall der allg. Vereinigungsfreiheit
    - Vergleichbarkeit mit Parteien, Art. 21 II GG

II. Kollidierendes Verfassungsrecht

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8
Q

Art. 9 I GG als kollektives Freiheitsgrundrecht (Doppelgrundrecht)

A

BVerfG: ja
Die Effektivität des Grundrechtsschutzes ist erst gegeben, wenn auch die Vereinigungen selbst geschützt sind

aA: nein
- Umfang der Grundrechtsberechtigung von Vereinigungen ist speziell und abschließend in Art. 19 Abs. 3 GG geregelt
- Die dogmatische Konstruktion eines „Doppelgrundrechts“ von
individueller und kollektiver Vereinigungsfreiheit passt nicht zu Art. 19 III GG

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