Art. 13 Flashcards
Schutzbereich Art. 13 GG
I. Sachl.: Gewährleistet den räumlichen Schutz der Persönlichkeitsentfaltung (Wohnung), das Recht
- in einem „elementaren Lebensraum“ „in Ruhe gelassen zu werden“
- sich in räumlich geschütztem Bereich ungestört und unbeobachtet zu verhalten, „wie es einem passt“
II. Pers.: Jeder unmittelbare Besitzer! (str. bei Hausbesetzern)
Wohnung iSv Art. 13 GG
Jeder Raum, den der Einzelne der allgeeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt
Auch Hotelzimmer, unmittelbar angrenzender Garten/ Hof
Eingriff in Art. 13 GG
I. Durchsuchung
Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Gekennzeichnet durch Ziel- und Zweckgerichtetheit der Suche um etwas plangemäß aufzuspüren was nicht offengelegt/ herausgegeben werden sollte
II. Akustische Überwachung durch Einsatz technischer Mittel
III. sonstige Eingriffe/ Beschränkung
Besonders das körperliche Eindringen/ in Anspruch nehmen
Verfassungsmäßigkeit der Betretungsrechte bzgl. Büro- und Geschfäftsräume (Art. 13 GG)
I. Nach hM. ist der Schutzbereich des Art. 13 eröffnet
II. Anwendbarkeit der Schranken? Nach hM (-), wenn Betriebsräume nur zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten betreten werden!
Betretungsrecht ist verfassungsmäßig wenn:
- Besondere gesetzliche Regelung zum Betreten ermächtigt
- Zweck, Gegenstand und Umfang der zugelassen Besichtigung/ Prüfung deutlich geregelt sind
- Betreten einem zugelassenen Zweck dient und für dessen Erreichen erforderlich ist
- Betreten während der üblichen Geschäftszeiten
Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 13 GG
I. Art. 13 II GG: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt für Durchsuchungen (Richtervorbehalt etc.)
II. Art. 13 III - VI GG: Qualifizierter Gesetztesvorbehalt für akustische Überwachung einer Wohnung durch Einsatz
technischer Mittel
III. Art. 13 VII GG: sonstige Eingriffe und Beschränkungen
IV. Art. 17 a II GG: Soldaten/ Zivildienstleistende
Schutzbereich körperliche Bewegungsfreiheit, Art. II 2, 104 GG
I. Sachlich
1. Positiv: körperliche Bewegungsfreiheit
eA.: Weite Auslegung:
Recht jeden beliebigen Ort aufzusuchen. dich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, sofern der Ort de, Betreffenden an sich (rechtlich/ tatsächlich) zugänglich ist
hM.: Enge Auslegung
Schutz der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gegen körp. Zwang
Arg.: Regelt vor allem Verhaftung. Alles andere über Art. 11 GG
- Negativ: (-)
Kein Schutz vor Verpflichtungen einen Ort aufzusuchen! Das körperliche Verbringen greift aber in den positiven SB ein
II. Persönlich: Jedermann
Sind Geschäftsräume von Art. 13 GG geschützt?
- Allg. Sprachgebrauch: (-)
- Wohnung = Ort der Privatsphäre
- Geschäftsräume = Ort der beruflichen Spähre - Zweck: (+)
Art. 13 Gewährleistet den räumlichen Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit; beinhaltet die Berufstätigkeit des Menschen
3.. Systematik: (+)
Art. 13 zwischen Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 14 (Schutz des Erworbenen) –> Art. 13 schützt den Erwerbsort
IV. Historie: Grundlage ist Belgischer Verfassung, da erfasst
V. Europarechtlich sind Geschäftsräume erfasst (Art. 8 EMRK)