Art. 14 Flashcards
Schutzbereich Art. 14 GG
I. Sachlich:
1. Eigentum (nicht Vermögen)
- Eigentum iSd BGB, dingliche Rechte, Besitz, vermögenswerte
Mitgliedsschafts- und Gesellschaftsrechte, Urheberrechte, schuldrechtliche Ansprüche
- öff.-rechtliche Rechtspositionen so diese auf eigener Arbeit/ eigenem Kapitalansatz beruhen
- Bestand (nicht Erwerb)
II. Persönlich: Schutz des Eigentums Privater
- Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
- Nicht jur. Personen des öff. Rechts Schutz des Eigentums Privater, nicht privaten Eigentums)
Art. 14 GG und Baurecht
Art. 14 GG umfasst grds. auch die Berechtigung Grundeigentum zu bebauen (Baufreiheit).
Aber: Inhalt/ Schranken des Eigentums ergebn sich aus den einfachen Gesetzten, der Bauherr hat somit nicht mehr Baufreiheit als ihm das Baurecht gewährt!
–> Anspruch auf Baugenehmigung/ Unterlassen von Bauvorhaben somit nicht unmittelbar aus Art. 14 I GG
–> Allerdings Bestandsschutz rechtmäßig verwirklichter oder
laufender Bauvorhaben/ Nutzungen
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs über Art. 14 GG
Vom BVerfG noch offen gelassen
I. Nicht notwendig. Art. 14 I GG schützt die zu Grunde liegenden Rechtspositionen (Warenbestand, Forderungen etc.)
II. Auf jeden Fall nicht geschützt ist was nicht Teil des Gewerbebetriebs ist, zB.:
- Umsatz in Bestimmter Höhe
- Änderungen der Umfeldbedingungen (Zölle, Kfz-Vorschriften)
Eingriffe in Art. 14 GG
I. Gezielte Eingriffe Art. 14 GG unterscheidet: 1. Enteignung, Art. 14 III 2. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2, II GG Gezielter Eingriff der keine Enteignung ist! II. Faktische Eingriffe Diese passen nicht in das Regelungssystem des Art. 14 GG und werden daher nach den allg. Gesetzten beurteilt. - Gesetzesvorbehalt - Verhältnismäßigkeit
Enteignung (Def)
Sog. Formeller Enteignungsbegriff:
- Ganz oder Teilweiser Entzug
Nutzungsbeschränkung sind nur in Ausnahmefällen ein Entzug, sog. faktische Enteignung! - Gezielt (also keine unbeabsichtigte Nebenfolge)
- Durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund von Gesetz (Administrativ-Enteignung)
- zur Verwendung der Sache für öff. Aufgaben
Grundrechtsspezifische Anforderungen an das zur Enteignung berechtigende Gesetz (Schranken)
I. Besondere Anforderungen
- Dient die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit
- Art. 19 IV GG: Nur ausnahmsweise Legalenteignungen
- Entschädigungsregelung (Junktim-Klausel)
II. Allg. Voraussetzungen
- Art. 19 I 1, 2 (-), da Art. 14 III GG gitl
- Verhältnismäßigkeit
III. ggfs. Wahrung der Institusgarantie
Dient die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit (Enteignung)
Da politische Entscheidung bestehen hier Einschätzungspsielräume des Gesetzgebers!
Bedarf eines besonderen Gemeinwohlbedürfnisses. Fiskalische und schlicht öffentliche Interessen genügen nicht.
–> Wenn gesetzlich sichergestellt, auch zu Gunsten Privater !!
Wird der Zweck in angemessenem Zeitraum nicht erreicht, oder wird der Vermögenswert nicht (mehr) benötigt, entfällt die legitmierende Wirkung des Art. 14 III
–> Anspruch auf Rückübereignung!
Entschädigungsregelung (Junktim-Klausel)
Hinreichende Regelung der Entschädigung um zu verhindern das der Rechtsanwender über „Ob“ und“Wie“ der Entschädigung selbst entscheiden kann.
Das die EGL für die Enteignung bildende Gesetz muss die Entschädigung sowie deren Art und Ausmaß regeln.
–> Salvatorische Klausel die bei vorliegen einer Enteignung eine Entschädigung gewähren sind unzureichend
Wahrung der Institutsgarantie
Gesetzgeber ist objektiv-rechtlich verpflichtet das Privateigentum zu gewährleisten und so auszugestalten, dass als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein kann.
Verletzung regl. nur, wenn solche der Privatrechtsordnung solche Sachbereiche entzogen werden, die zum elementaren Bestandteil der der grundrechtlich geschützten Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören
Grundrechtsspezifische Anforderungen an den enteignenden Einzelakt
I. Dient der enteignende Einzelakt dem Wohl der Allgemeinheit
II. Verhältnismäßigkeit
Gewichtung des konkret betroffenen Vermögenswertes für den Eigentum (Art. 14 GG schützt den Vermögensgegenstand, nicht das Vermögen
Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 GG)
I. Grundrechtsspezifische Anforderungen an das Parlamentsgesetz
- Nur allg. Gesetztesvorbehalt, aslo grds. jedes Gesetz
- Art. 19 I 1, 2 GG nicht anwendbar, da Art. 14. GG nicht iSd Art. 19 I GG „eingeschränkt“ werden
- VHM
Interessen der Allg. und Interesse an dem Vermögensgegenstand - ggf. Wahrung der Institutsgarantie
II. Grundrechtsspezifische Anforderungen an den Einzelakt
VHM
Entschädigung bei Eingriffen ins Eigentum
Bei rechtswidrigen Eingriffen ins Eigentum besteht grds. eine Abwehrpflicht (Kein „Dulde und Liquidiere“)
Geld kann vom Gericht nur aufgrund einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage zugesprochen werden!
Fallkonstellationen:
1. Entschädigung wegen rechtmäßiger Enteignung
- Entschädigung wegen ausgleichspflichtiger Inhalts-/
Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2 GG (Pflichtexemplare-Fall)
Entschädigung wegen rechtmäßiger Enteignung
I. Anspruchsgrundlage:
- Nicht Art. 14 III GG
- die jeweilige Entschädigungsregelung
II. Voraussetzungen
1. Enteignung iSd Art. 14 III GG
2. Rechtmäßigkeit der Enteignung
Bei rechtswidriger Enteignung besteht Abwehrpflicht des Gerichts!
III. Rechtsweg: Ordentliche Gesetze, Art 14 III 4 GG
Entschädigung wegen ausgleichspflichtiger Inhalts-/ Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2 GG (Pflichtexemplare-Fall)
Härtefälle bei Inhalts-/ Schrankenbestimmungen muss der Gesetz in erster Linie durch Ausnahmeregelungen begegnen. Wenn nicht möglich/ sinnvoll können Ausgleichsanspruche gewährt werden! (Bei Inhaltsbestimmungen grds. nicht notwendig!)
–> Unheilbare Verfassungswidrigkeit bei fehlender Regelung
- Anspruchsgrundlage
Entsprechende Regelung im Inhalts-/ schrankenbestimmenden Gesetz - Voraussetzungen
- Inhalts-/ Schrankenbestimmungen iSd Art. 14 I 2 GG
- Rechtmäßigkeit der Inhalts-/ Schrankenbestimmung
- Härtefall - Rechtsweg: Verwaltungsgerichte, § 40 II 1 HS. 2 VwGO