Art. 4 Flashcards
Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 I Fall 1, 3 GG
I. Glaubensfreiheit (Forum Internum)
Haben und Nicht-Haben religiöser/ weltanschaulicher Überzeugungen
II. Bekenntnisfreiheit (Forum Externum)
Äußerung religiöser/ weltanschaulicher Überzeugungen
III. Religionsausübungsfreiheit
- Vornahme/ Teilnahme an kultischen Handlungen
- Recht zum Leben entsprechend der religiösen/ weltanschaulichen Überzeugung
Gewissensfreiheit, Art. 4 I Fall 2 GG
I. Gewissensfreiheit (Forum Internum)
Schutz des menschlichen Innenbereichs der Gewissensbildung
II. Nach hM auch Forum Externum
- Art. 4 I Fall 2 GG würde sonst leer laufen!
- Art. 4 I Fall 3 GG ist nicht anwendbar, da ausdrücklich nur religiöses- und weltanschauliches Bekenntnis geschützt sind
Religion/ Weltanschauung
Eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zu Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens
- Religion legt eine den Menschen überschreitende, d.h.
transzendente Wirklichkeit zugrunde
- Weltanschauung bezieht sich auf innerweltliche, d.h. immanente Bezüge
–> Wirtschaftlichkeit schließt Religion/ Weltanschauung nicht aus
Gewissensfreiheit
jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
kollektive Religions-/ Weltanschauungsfreiheit
Über Art. 19 III GG ist Art. 4 I GG auf religiöse, weltanschauliche anwendbar
–> geschützt sind sowohl öff. rechtliche Körperschaften (Kirche) als auch nicht verselbstständigte Vereine
Eingriffe sind vor allem staatliche Warnungen und Verbote
Einschränkungsmöglichkeiten Art. 4 I, III GG
I. Individuelle Religionsfreiheit
- Offenbarungszwang ggü. Behörden, Art 140 iVm Art. 136 III 2
- Kollidierendes Verfassungsrecht
nach HM überlagert Art. 4 I/ II GG Art. 136 I WRV, somit besteht kein allg. Gesetzesvorbehalt. Es besteht auch kein Grund warum die Religionsfreiheit einschränkbar sein sollte, wenn die Gewissensfreiheit dies nicht ist.
II. Kollektive Religionsfreiheit
Bzgl. der Swlbstverwaltung gem. Art. 140 iVM 137 III 1 WRV
Einschränkungsmöglichkeiten der Gewissensfreiheit
Kein Gesetzesvorbehalt.
Nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrecht