SozversR- AV: Kündigung Flashcards

1
Q

Hat ein AN Anspr auf Arbeitslosengeld nach einer verhaltensbedingten Kündigung wg Pflichtverstoß? (ordentl/ außerordentl)

A
  • Agentur für Arbeit wird grds eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, da der AN durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverh gegeben hat
  • > vors od grob fl Herbeiführung der Arbeitslosigkeit §159 I 1 Nr.1, III 1 SGB III
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2
Q

Wie kann der AN einer Sperrzeit von Arbeitslosengeld wg vors od grob fl Herbeiführung der Arbeitslosigkeit entgegenwirken?

A
  • durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann AN verhaltensbed Kündigung angreifen
  • auch wenn Chance zu gewinnen gering ist, kann oft ein Vergleich ausgehandelt werden, indem festgehalten werden kann, dass AV nicht wg eines vors PV sondern anderen Gründen beendet wurde
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3
Q

Wann wird allg eine Sperrzeit nach §159 I SGB III verhängt?

A

= wenn der AN sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben
- versicherungswidriges Verhalten gem Nr.1-7 (zB vorsätzl Herbeiführen der Arbeitslosigkeit)

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4
Q

Liegt im Abschluss eines Vergleichs zw AN u AG ein versicherungswidriges Verhalten iSd §159 I Nr1 SGB III
(Lösung des Beschäftigungsverhältnis u vorsätzl Herbeiführung der Arbeitslosigkeit)? (+/-)

A
  1. Gegen die Gleichsetzung eines Vergleichsabschlusses mit der Lösung eines AV spricht:
    - das Unterlassen der Erhebung einer KüSchKlage wird auch nicht mit Lösung des AV gleichgesetzt
    - Veranlassung der Beendigung des AV geht vom kündigenden AG aus: warum sollte AN der Vergleich eingeht, schlechter stehen als jmd der KüSchKlage zurücknimmt
  2. Für Gleichsetzung:
    - Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist immer auch eine Lösung des AV durch den AN
    - Abfindungsanspr birgt Gefahr eines Abkaufens des AV, weil AN durch hohe Abfindung zur Aufgabe des Kampfes um Beschäftigung veranlasst wird
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5
Q

Schema: Voraussetzungen für eine Sperrzeit §159 I SGB III

A
  1. Versicherungswidriges Verhalten iSd §159 I 2 Nr.1-7

2. Keine Rfg durch wichtigen Grund

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6
Q

Sperrzeit des Arbeitslosengeld §159 I SGB III

- wann liegt ein wichtiger Grund vor, der ein versicherungswidriges Verhalten des AN rechtfertigt?

A

a. anderes Verhalten des AN wäre angesichts der Umstände u bei Abwägung seiner Interessen unzumutbar (zB Annahme eines Vergleichs wg Ungewissheit über Prozessverlauf)

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7
Q

Sperrzeit des Arbeitslosengeld §159 I SGB III

- fehlt ein wichtiger Grund, wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung unwirks war?

A

BSG: Differenzierung in Fällen der Beendigung durch Prozessvergleich

a. grds ist Unwirks.keit der Kündigung ohne Relevanz für wichtigen Grund
b. Ausnahme: durch Vergleich liegt eine Manipulation des Risikos der Arbeitslosigkeit zulasten der Versicherungsgemeinschaft vor
- wird im Vergleich einvernehmlich die Beendigung bestätigt, fehlt ein wichtiger Grund nur in Fällen offensichtl Unwirks.keit der Kündigung
- ist Kündigung nicht offensichtl Unwirksam, ist es dem AN unzumutbar angesichts der Ungewissheit über den Prozessausgang ein Abfindungsangebot ausschlagen zu müssen

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8
Q

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge einer Anrechnung der Abfindung §158 I SGB III wg Zahlung einer Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der ordentl Kündigungsfrist

A
  1. Entlassungsentschädigung wg Beendigung des AV
    - Abfindung/ Entschädigung/ ähnl Leistung
  2. Beendigung ohne Einhaltung der ordentl Kündigungsfrist
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9
Q

Können Vorschriften des SGB III als Konkretisierung von BGB-Vorschriften (zB für Billigkeitskontrolle) herangezogen werden?

A

(-) SGB III betrifft grds das Verhältnis zw Arbeitslosen u der Arbeitsverwaltung u ist deshalb öff-rechtl Natur BGB betrifft aber privatrechtl Verhältnis zw AN u AG

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