SozialversR- UV: Allgemein Flashcards
Soz Gedanke der UV zugunsten des AG
- Freistellung des AG von schwer kalkulierbarer Haftung §§104ff SGB VII
- > Entlastungs- u Finanzierungsgesichtspunkt
- Betriebsfrieden: Vermeidung eines Haftungsstreits zw AG u AN
Soz Gedanke der UV zugunsten des AN
- Betriebsfrieden: Vermeidung eines Haftungsstreits zw AG u AN, insbes keine Prozesslast für AN
- erhöhter Schutz durch verschuldensunabhängigkeit (nur Zus.hang mit versicherter Tätigkeit erforderl)
- keine Anrechnung von Mitverschulden
- 100% AG-Anteil (NICHT paritätisch)
- leistungsfähiger Anspr.gegner
- Erweiterung auf Berufskrankheiten u Wegeunfälle
Anspruchsumfang des verletzten AN
- nur ärztl Heilbehandlung
- kein Schmerzensgeld
- keine Sachschäden (außer Hilfsmittel)
Finanzierung der UV
- Beiträge NUR durch AG
- gestaffelt nach Gefahrtarifklassen (je gefährlicher desto höher)
- Umlagesystem jährlich
Ist eine Anmeldung bei einem Unfallversicherungsträger erforderl für das Entstehen des Versicherungsschutzes?
- KEIN Antrag des Betroffenen (“kraft Gesetzes”)
- Institution, wie zB KK macht Mitteilung darüber
- keine Frist
Rechtsform von Berufsgenossenschaften
= öff-rechtl Körperschaften, die ihre Angelegenheiten über Satzungen regeln
Kreis der Versicherten §2 I Nr1-7 SGB VII
Nr1: abhängig Beschäftigte
- Def in §7 I SGB IV
- auch Schwarzarbeiter (weil kraft Gesetzes)
- Praktikanten
- BR-Tätigkeit
Nr2-7: ähnl Schutzbedürftige wie Beschäftigte
Nr2: Lehrende
Nr4: Behinderte in Werkstätten
Nr5: Landwirte
Kreis der Versicherten §2 I Nr.8-17 SGB VII
= unechte UV (betrifft Tätigkeiten, die im Allg.interessen sind u Personengruppen die nicht berufl tätig sind)
- Einbeziehung wg soz Schutzbedürftigkeit
Nr8a: Kinder in Tageseinrichtungen
Nr8b: Schüler
- nicht bei Erledigung der Schularbeiten zuhause (hier können keine Unfallverhütungsmaßnahmen getroffen werden)
Nr8c: Studierende
- NUR während des Aufenthalts in der Einrichtung
Nr10: ehrenamtl Tätige
Träger der gesetzl UV
= UV-Träger (Berufsgenossenschaften) I. gewerbl BGen (Reduzierung auf 9) 1. Bauwirtschaft 2. Holz u Metall 3. Rohstoffe u chem Industrie 4. Handel u Warenlogistik 5. Energie Textil Elektro Medien 6. Gesundheit 7. Nahrungsmittel u Gastgewerbe 8. Verkehr 9. Verwaltung
II. landwirt BGen
III. UV-Träger der öff Hand
Verstößt die Zwangsmitgliedschaft in UV gg Art. 9?
- hM: Art.9 ist kein Abwehrmittel gg öff-rechtl Zwangsverbände
- außerdem Rfg durch Allgemeinwohl