SozialversR- KK: Anspr auf Behdl Flashcards

1
Q

Schema: Anspr auf ärztl Behandl

A
  1. AGDL: §27 I 2 (Nr.1) SGB V
  2. Versichertenstatus des Betroffenen
  3. Vorliegen einer “Krankheit” iSd §27
  4. Krankenbedhl iSd §27
    a. ärztl Behdl iSd §27 I 2 Nr.1
    b. Versorgung durch Arznei-/Heil-/ Hilfsmittel §27 I 2 Nr.3
  5. Leistung unter Beachtung des Wirtsch.keits- (§12) u Qualitätssicherungsgebots (§2)
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2
Q

AGDL für ärztl Behandlung

A

§27 I 2 Nr.1 SGB V

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3
Q

Def “Krankheit”

A
  • nicht legaldefiniert
  • nicht im mediz, sondern funktionalen Sinne
  • BSG: Abweichung vom Leitbild eines gesunden Menschen
    / (1) regelwidriger Körper- od Geisteszustand, der (2) entweder Behdlbedürftigkeit od Arbeitsunfähigkeit od beides zur Folge hat
  • wann hat eine Störung einen Krankheitswert?
    a. Beeinträchtigung von Körperfunktionen
    b. äußerlich sichtbare schwere Entstellung
    c. psychische Beeinträchtigung
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4
Q

Krankheit bei

a. Beeinträchtigung von Körperfunktionen

A
  • obj Betrachtung maßgeblich, allein subj Empfinden reicht nicht aus
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5
Q

Krankheit bei

b. äußerlich sichtbare schwere Entstellung

A
  • muss schon bei flüchtiger Begegnung in alltägl Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar sein
  • NICHT Körperformen die innerhalb des Spektrums des Normalen liegen u noch nicht als anormal anzusehen sind (zB fehlendes Kopfhaar bei Männern)
  • ABER zB bei fehlendes Kopfhaar bei Frauen/ Gaumenspalte/ Narben im Lippenbereich
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6
Q

Krankheit bei

c. psychsiche Beeinträchtigung

A
  • Behdl muss UMB bei der eig Krankheit ansetzen
  • psychische Probleme begründen grds nur einen Anspr auf psychotherapeutische Behdl
  • KEIN ANspr auf eine somatische Behdl, jedenfalls nicht auf eine operative Maßnahme
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7
Q

Bsp aus der Rechtsprechung für die KEIN Behandlungsanspr besteht

A

aus psychischer Beeinträchtgung

  1. wg Minderwuchs keine Beinverlängerung
  2. nur 1 Hoden keine Hodenprothese
  3. bei Adipositas keine Magenband-OP
  4. Brustvergrößerung/-verkleinerung
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8
Q

Anspr auf Behandlung bei Leidensdruck durch Transsexualität (geschlechtsangleichende OP)

A

= Transsexualität ist eine Krankheit, wenn ein regelwidriger Zustand iSd Gebrochenheit des geschlechtsspezif Identitätsbewusstseins vorliegt u zusätzl im Einzelfall ein schwerer Leidensdruck besteht, der eine mediz Behdl erfordert

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9
Q

Wirtschaftlichkeitsgebot §12 SGB V

A
  • “die Leistungen müssen ausr, zweckm u wirtsch sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten”
  • > trotz Wirtschaftlichkeitsgebot müssen mediz Erkenntnisse u Fortschritte beachtet werden §2!!!
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10
Q

Qualitätsgebot §2 I 3 SGB V

A
  • “Qualität u WIrksamkeit der Leistungen haben dem allg anerkannten Stand der mediz Erkenntnisse zu entsprechen u den mediz Fortschritt zu berücksichtigen”
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11
Q

“Arzneimittel” §27 I 2 Nr.3 SGB V

A

= wirken idR von INNEN auf Organismus ein

  • Einnahme durch Mund/ Injektion/ Infusion/ Einatmung
  • teilweise auch Einwirkung von außen zB Salben
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12
Q

Abgrenzung Arzneimittel zu Kosmetika

A
  • Anforderung einer Wechselwirkung mit körpereigenen Zellen

- Heilungswirkung?

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13
Q

“Heilmittel” §27 I 2 Nr.3, 32 I 1 SGB V

A

= nicht-ärztl Dienstleistung

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14
Q

“Hilfsmittel” §§27 I 2 Nr.3, 33 I 1 SGB V

A

= sachl mediz Leistung, die ihre Eigenschaft als Sache behält
- zB Körperersatzstück

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15
Q

Fallen unter Hilfsmittel §33 SGB V auch Gebrauchsgegenstände des tägl Lebens?

A
  • §33 I 1: Hilfsmittel ausgeschlossen sofern Gebrauchsgegenstand des tägl Lebens
  • zB Gummiunterlage bei Inkontinenz/ Telefaxgerät im Jahre 1994
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16
Q

Leistungsarten der gesetzl Krankenversicherung §11 SGB V

A

Nr.1: Schwangerschaft u Mutterschaft
Nr.2: Verhütung von Krankheiten §§20-24i SGB V
Nr.3: Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten §§25-26
Nr.4: Leistungen zur Behdl einer Krankheit §§27-52
Nr.5: Leistungen des pers Budgets behinderter Menschen

17
Q

Verhältnis KV zur UV

A
  • §11 V: auf Leistungen der KV besteht kein Anspr, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls od einer Berufskrankheit iSd gesetzl Unfallversicherung zu erbringen sind
  • Leistungspflicht trifft dann die Unfallversicherungsträger
18
Q

Sachleistungsprinzip §2 II 1 SGB V

A

= Leistungen der KK werden grds als Sach- u Dienstleistungen erbracht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht

  • Leistungserbringer haben keinen Anspr gg Versicherten
  • KK müssen ihren Versicherten die Leistung beschaffen u bedienen sich hierzu der Ärzte, Krankenhäuser etc über Verträge
19
Q

Kostenerstattungsprinzip

A
  • privat Krankenversicherte erhalten eine Rechnung ihres Arztes, die sie der priv KV einreichen, welche dann die Kosten od einen Teil erstattet
20
Q

Wann ist bei einem regelwidrigen Gesundheitszustand Behandlungsbedürftigkeit gegeben?

A

= wenn die körperl od psych Fkten so beeinträchtigt sind, dass zu ihrer Wiederherstellung ärztl Hilfe notw ist
- regelwidriger Zustand muss zugleich auch behdlfähig sein

21
Q

Wann besteht bei einem regelwidrigen Gesundheitszustand Arbeitsunfähigkeit?

A

= wenn der Versicherte wegen des regelwidrigen Zustandes nicht od nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgehen kann
- streitig sind die Konsequenzen einer Teilarbeitsunfähigkeit (BSG/hL: man ist entweder voll arbeitsfähig od arbeitsunfähig)

22
Q

Wann besteht ein Anspr auf Krankenbehandlung?

A

= wenn sie notw ist um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten od Krankheitsbeschwerden zu lindern

23
Q

Was umfasst die Krankenbehdl gem §§27 ff?

A

Nr.1: ärztl Behandlung §28 I
Nr.1: psychotherapeutische Behdl §28 III
Nr.2, 2a: zahnärztl Behdl u Versorgung mit Zahnersatz §28 II
Nr.3: Versorgung mit Arznei-/ Verband-/ Heil- u Hilfsmittel §§31-36
Nr.4: häusl Krankenpflege, Soziotherapie, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege §§37-38
Nr.5: Krankenhausbehdl §39
Nr.6: mediz Rehabilitation u ergänzende Leistungen

24
Q

Wann ist der Leistungsumfang der KV eingeschränkt?

A
  • §52 II: bei Krankheiten, die durch eine mediz nicht indizierte Maßnahme (z B SchönheitsOP/ Tattoo/ Piercing) entstanden sind
  • KK muss dann den Versicherten beteiligen
25
Q

Abgrenzung von Heil- u Hilfsmitteln zu Arzneimitteln

A
  • Heil- u Hilfsmittel wirken überwiegend von außen auf den Organismus ein
26
Q

Abgrenzung von Heilmitteln zu Hilfsmitteln

A
  • grds nach dem Zweck ihres Einsatzes zu unterscheiden
    1. Heilmittel sind Sachmittel u DL, die der Krankheitsbekämpfung dienen (Krankengymn/ Massage)
    2. Hilfsmittel dienen der Kompensation von verbliebenen Deifiziten nach Abschluss der Behdl (Rollstuhl/ Prothese)
27
Q

Zuzahlungen zu Arznei-/ Heil- u Hilfsmitteln §§31 III, 32 II, 33 VIII

A
  • Zuzahlungen betragen grds 10% des Abgabepreises, mind aber 5€, höchstens 10€
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von Versorgungsanspr gem §31 grds ausgeschlossen §34 I (Ausnahmen durch GBA nach §92)