SozialversR- KK: Vierecksverhältnis Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Leistungserbringung

A
  • §2 II 1 SGB V: gesetzl geschuldete Leistungen werden von der KK ggü Versicherten grds als Sach- u Dienstleistungene erbracht (= Sachleistungsprinzip)
  • > Einschränkung der Versicherten in ihrer Selbstbestimmung, da Leistung grds nicht frei wählbar
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2
Q

Abrechnung im Vierecksverhältnis

A
  1. Patient- Arzt: Behandlung §§70,76
  2. Arzt- Kassenärztl Vereinigung: Vergütung
    - Vereinigung hat Aufgabe Verträge mit Leistungserbringern abzuschließen um die gesetzl gewährleistete Versorgung sicherzustellen
  3. Kassenärztl Vereinigung- KK: Verträge u Vergütung
  4. KK- Patient: Leistungsrecht
    - KK hat ggü Versicherten iRd Leistungserbringung die gesetzl geschuldete Leistung ausr u rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
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3
Q

“EBM”

A

= einheitl Bewertungsmaßstab für ärztl Leistungen
= Vergütungssystem der vertragsärztl Versorgung
- soz.vers.rechtl Verzeichnis im deut Gesundheitswesen, nach dem ambulante u belegärztl Leistungen in der gesetzl KV abgerechnet werden

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4
Q

“HVM”

A

= Honorarverteilungsmaßstab

  • Gegenmaßnahme zum EBM
  • Fachgruppenbez Honorartöpfe u/od Individualbudgets bemessen nach Abrechnungswerten des Fachgruppendurchschnitts od nach eigenen Abrechnungsergebnissen vergangener Zeiträume
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5
Q

Wie verläuft der Geldfluss innerhalb des Krankenkassensystems?

A
  1. Beitrag Patient an KK
  2. Gesamtvergütung KK an Krankenversicherung
  3. ärztl Vergütung durch KK an Kassenarzt

-> grds kein Geldfluss zw Patient u Kassenarzt!

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6
Q

Wann ist ein Geldfluss ausnahmsw zw Patient u Kassenarzt mögl?

A
  • Ausnahmen NUR in den im Gesetz SGB V ausdrückl geregelten Fällen von Selbstbeteiligung u Zuzahlungen zu Arzneien, Massagen, Rollstuhl, Krankenhaus, Krankenfahrten
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7
Q

IGeL-Leistungen

A

= indiv Gesundheitsleistungen (Selbstzahler-Leistungen)

  • weitere faktische Ausnahme zum Geldlfuss zw Patient u Kassenarzt
  • solche Leistungen, die weder im SGB V noch in einer untergesetzl Norm od Richtlinie des GBA eine posit Empfehlung erhalten haben
  • > Patient u Arzt kontrahieren als Privatpatient u Privatarzt (=privatärztl Behdl)
  • zB Reiseimpfung, Flugtauglichkeitsuntersuchung
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8
Q

Zuzahlungsverbot

A
  • Zuzahlungsverbot bei Leistungen, die zum vertragsärztl System gehören
  • Leistungen die nicht zum vertragsärztl System gehören, können nur Gegenstand privatärztl Behdl sein
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9
Q

Leistet nicht das Chipkarten-System Vorschub für unkontrollierte Falscheingaben nicht wirkl erbrachter Leistungen?

A
  • grds ja
  • für Versicherten ist aber gerade dieses System die Gewähr, die Gesundheitsleistung ohne finanz Vorauszahlungen erhalten zu können
  • deshalb großer Vertrauenvorschuss für teilnehmende Ärzte
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10
Q

Welche Institutionen haben welche Disziplinierungsmaßnahmen?

A
  1. Zulassungsgremien: Zulassungsentzug
  2. KV-Disziplinarausschüsse: sonst Disziplinarmaßnahmen
  3. Prüfungs-/Beschwerdeausschüsse: Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit eventuellen Honorarverkürzungen
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11
Q

Rechtsverhältnisse

1. Versicherte u KK (= Träger der gesetzl KV)

A
  • Versicherte hat Anspr auf Krankenbehdl §§27ff
  • Leistungsanspr des Versicherten gg KK ist öff-rechtl Art
  • KK erbringen die Leistungen durch Leistungserbringer (Ärzte/ Krankenhäuser..)
  • Qualität, Humanität u Wirtschaftl.keit zu beachten: Gewährleistung einer bedarfsgerechten u gleichmäßigen Versorgung der Versicherten, die dem allg Standard entspricht
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12
Q

Rechtsverhältnisse

2. Kassenärztl Vereinigung u Vertragsarzt

A
  • öff-rechtl Mitgliedschaftsverhältnis
  • das Mitgliedschaftsverhältnis entsteht durch die Zulassung zur vertragsärztl Versorgung nach §§95 ff
  • Zulassung bewirkt auch dass Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztl Versorgung berechtigt u verpflichtet ist §95 III
  • kassenärztl Vereinigungen zahlen an die einzelnen Vertragsärzte die Vergütung (kein Kontakt zw Vertragsarzt u KK)
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13
Q

Rechtsverhältnisse

3. Vertragsarzt u Versicherte

A
  • freie Arztwahl §76 I
  • Vorlage der Krankenversicherungskarte §15 II
  • Sorgfaltspflicht §76 IV
  • Behandlungsvertrag §§630a-630h (=bürgerlrechtl Vertragstyp)
  • Sachleistungsprinzip
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14
Q

Rechtsverhältnisse

4. Kassenärztl Vereinigung u KK (Bundes-/ Landesverbände)

A
  • kassenärztl Vereinigungen schließen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Verbänden der KK auf Länderebene öff-rechtl Gesamtverträge §83
  • der allg Inhalt der Gesamtverträge wird in öff-rechtl Mantelverträgen §82 I vereinbart
  • Sicherstellungsauftrag der vertragsärztl Versorgung §75 I
  • öff-rechtl Verpflichtung ggü KK
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15
Q

Rechtsverhältnisse

5. KK u Vertragsarzt §§72-106d SGB V

A
  • keine umb Rechtsbeziehung zw KK u Vertragsarzt, sondern Zwischenschaltung der kassenärztl Vereinigungen
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16
Q

Allgemeines zu kassenärztl Vereinigungen

A
  • §77 I 1: kassenärztl Vereinigungen werden für den Bereich eines jeden Bundeslandes gebildet
  • §77 IV: kassenärztl Vereinigungen bilden widerum die kassenärztl Bundesvereinigung
    = Zwangskörperschaften des öff Recht §§77, 78
17
Q

Besteht zw Kassenpatient u Kassenarzt ein Vertragsverhältnis?

A

(-) erforderl rechtsgeschäftl WE sind an sich nicht verifizierbar

  • Kassenpatient nimmt Sachleistung in Anspr u gibt keine auf Vertragsschluss gerichtete WE ab
  • erbringt Vertragsarzt die Sachleistung, erklärt er auch nicht privatrechtl, dass er sich zu Diensten verpflichten wollte, sondern erfüllt seine Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztl Versorgung

(+) heute: Ausgestaltung der Beziehung als Behandlungsvertrag §630a ff

18
Q

Besteht zw Kassenpatient u Kassenarzt ein gesetzl SV?

A

(-) Ärzte handeln nicht als Medizinbeamte od beliehene Privatrechtssubjekte hoheitlich, sondern werden als Vertragsärzte besonders zugelassen u zur Behdl verpflichtet als selbständige Freiberufler
- öff-rechtl Sacherbringung der KK in Erfüllung öff-rechtl Leistungsansprüche der Versicherten ggü den Kassen

19
Q

Zulassungsbeschränkungen §103 SGB V

A
  • wird bei der ärztl Versorgung eine Überversorgung festgestellt, haben die Landesausschüsse der Ärzte u KK Zulassungsbeschränkungen anzuordnen
20
Q

Sind Zulassungsbeschränkungen nach §103 SGB V verf.gem?

A
  • gem der 3-Stufen-Theorie im Grenzbereich von Berufswahl- u Berufsausübungsfreiheit verh.mäßig, weil die Finanzierbarkeit der gesetzl KV ein herausragendes Gemeinsch.interesse darstellt
  • eine unbegrenzte Zunahme an Vertragsärzten über den regional zunehmenden Bedarf hinaus würde das KV-System insgesamt gefährden
  • die auf einer Bedarfsplanung beruhende Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte ist für die Einhaltung von Qualität u Finanzierbarkeit der flächendeckenden ambulanten Versorgung unverzichtbar