SozialversR- KK: Anspr auf Kostenerstattung Flashcards

1
Q

AGDL: Anspr auf nachträgliche Kostenerstattung

A
  • §13 III 1 iVm §27 ISGB V
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Q

Grundsatz zur nachträglichen Kostenerstattung nach §13 III 1 SGB V

A
  • wegen Sach-/Naturalleistungsprinzip nur ausnahmsw mögl
  • “konnte die KK (1) eine unaufschiebbare Leistung NICHT RECHTZEITIG erbringen od hat sie eine Leistung ZU UNRECHT ABGELEHNT (2) u sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese … zu erstatten, soweit die Leistung notw war”
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3
Q

Nachträgl Kostenerstattung:

Worauf weist “Leistung wurde zu Unrecht abgelehnt u dadurch sind Kosten entstanden” hin?

A
  • “dadurch”: es ist erforderl zunächst die KK zu kontaktieren
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4
Q

Nachträgl Kostenerstattung:

Worauf weist “Leistung wurde zu Unrecht abgelehnt..” hin?

A
  • vorausgesetzt ist, dass ein Anspr auf die Leistung besteht
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5
Q

Schema: Anspr auf nachträgl Kostenerstattung §13 III 1 SGB V

A
  1. AGDL: §13 III 1 iVm §27 I SGB V
  2. TB-Voraussetzungen
    a. unaufschiebbare Leistung
    b. KK wurde zunächst kontaktiert (“dadurch”)

c. es besteht ein Anspr auf Leistung (“zu Unrecht abgelehnt”)
aa. AGDL: §27 I SGB V
bb. TB-Voraussetzungen
(1) Anspr nur auf eine ärztl Behdl, die ausr u zweckm ist u die den allg anerkannten Stand der mediz Erkenntnisse entspricht (Wirtschaftl.keits- u Qualitätsgebot)

(2) besteht anerkennende od ablehnende Richtlinie des GBA? §§72 II, 135 I SGB V
(a) es besteht anerkennende RL
(b) soweit ablehnende Richtlinie:
- ist RL überhaupt wirksam? GBA Verstoß gg GG
- ist Nichtanerkennung zu beanstanden?
- Ausnahme, Verstoß gg höherrangiges Recht (Willkürverbot)?
(c) es besteht weder anerkennende noch ablehnende RL
(aa) Entstehung u Verlauf der Krankheit ungeklärt? dann ist ausr, wenn sich Therapie in Praxis durchgesetzt hat
(bb) bei singulären Krankheiten reicht gewisse Plausibiliät aus
(cc) bei lebensbedrohl Krankheiten reicht nicht ganz fern liegende Erfolgsaussicht aus

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6
Q

Nachträgl Kostenerstattung:

“unaufschiebbare Leistung”

A
  • erfordert eine Notlage od dringende Bedarfslage, die zu einer sofortigen Inanspruchnahme der ärztl Leistung nötigt
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7
Q

Wodurch wird das Rahmenrecht auf Krankenbehandlung unter dem Aspekt des allg anerkannten Standes der mediz Erkenntnisse konkretisiert?

A
  • durch Richtlinien u Verträge
  • > Einheit von Leistungs- u Leistungserbringungsrecht

a. §72 II SGB V
- “iRd gesetzl Vorschriften u Richtlinien des GBA durch schriftl Verträge der Kassenärztl Vereinigungen….”

b. §135 I SGB V
- Untersuchungs- u Heilmethoden müssen vom GBA in Richtlinien nach §92 I Nr.5 SGB V anerkannt sein (Mindestmaß an Sicherheit, Wirks.keit u Qualität durch wissensch Studien belegt)

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8
Q

Was gilt wenn eine Entscheidung über die Zulassung durch den GBA noch aussteht?

A
  • es gelten parallele Kriterien wie für die Zulässigkeit eines off-label-use:
  • es muss eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg belegt sein (grds sind Belege aufgrund wissenschaftl einwandfrei geführter Statistiken zu fordern)
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9
Q

Wann sind die Regelanforderungen bei noch ausstehenden Zulassungsentscheidungen herabgesetzt?

A
  1. bei Krankheiten, bei denen Entstehung u Verlauf ungeklärt sind
    - > es reicht dann aus, wenn sich die in Anspr genommene Therapie in der mediz Praxis od wissensch Fachdiskussion durchgesetzt hat
  2. bei singulären Krankheiten (bis zu 200 Patienten weltweit)
    - ausr ist eine gew Plausibilität die dafür spricht, dass voraussichtl Nutzen die mögl Risiken überwiegt
  3. bei lebensbedrohl od tödl verlaufenden Krankheiten
    - eine auf Indizien gestützte nicht ganz fern liegende Heilungsaussicht od positive Einwirkung auf Krankheitsverlauf ausr

-> NICHT ausr ist, wenn nur der behandelnde Arzt Therapie befürwortet

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10
Q

EGDL für GBA Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- u Behdlmethoden zu beschließen

A
  • §92 I 2 Nr.5 SGB V
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11
Q

GBA: Gemeins Bundesausschuss

A
  • §91 SGB V: Gemeins Bundesausschuss
  • Bildung aus kassenärztl Bundesvereinigung, deut Krankenhausgesellschaft u Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  • beschließt die zur Sicherung der ärztl Versorgung erforderl Richtlinien über die Gewähr einer ausr, zweckm u wirt Versorgung der Versicherten §92 SGB V
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12
Q

Erfüllt der GBA die grundgesetzl Anforderungen?

A
  • Problem: Gremium ist nicht demokr gewählt
  • zwangsmäßiger Versicherungsbeitritt mit hoher Beitragszahlung
  • Verstoß gg Wesentlichkeitstheorie: alles was für GR wesentl ist, muss Gesetzgeber regeln
  • Verstoß gg staatl Schutzauftrag
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13
Q

Richtlinien des Gemeins Bundesausschusses §92 SGB V

A
  • Richtlinien auf Satzungsebene der Normenpyramide (=verbindl Rechtsnorm)
  • bestimmen welche Medikamente u Behdlen umfasst sind
  • nicht wie im VerwR mit dem der Empfehlung identisch
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14
Q

Sind Richtlinien des GBA überhaupt wirksam?

A
  1. Einwand gg Entscheidungsbefugnisse des GBA in RL-Gestalt
    = unzul Rechtsetzungsform
    - nur schwer od gar nicht den herkömml Normentypen zuordenbar, ABER durch BSG als wirks Rechtsnorm akzeptiert (Satzung od ähnlich einer Rechtsvereinbarung)
  2. Problem der demokr Legitimation des GBA
    - > Ausschuss nicht demokr gewählt
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15
Q

Wann ist die Nichtanerkennung einer Therapie/ Behdl zu beanstanden?

A
  • für Anerkennung od Ablehnung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum
  • Ausfüllung unbest Rechtsbegriffe durch sachverständig zusammengesetztes Gremium im Wege der Normensetzung
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16
Q

Welche Schritte müssen erfolgen, wenn eine Behandlungsmethode anzuerkennen ist u der Patient Anspr auf die Behdl hat u der Arzt sie erbringen darf?

A
  1. eine anerkennende Richtlinie des GBA muss vorliegen
  2. die für die Behdl erforderl Leistungen müssen vom Bewertungsausschuss als abrechenbare Leistungspositionen in den EBM (einheitl Bewertungsmaßstab) aufgenommen worden sein
17
Q

Wieviel Zeit ist dem GBA zur Anerkennung einer Therapie anzuerkennen (“nicht zeitgerecht entschieden über RL”)?

A

ca 4 Jahre

18
Q

Genehmigungsfiktion §13 IIIa 6 SGB V

A
  • erfolgt innerhalb von 3- max 5 Wochen nach Antragseingang keine Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt
  • Fristenberechnung: §26 SGB X verweist auf §§187-193 BGB
  • §§37, 39 SGB X: Bekanntgabe des VA erforderl
19
Q

Anspr auf Kostenersatz nach Eintritt der Genehmigungsfiktion

A
  • §13 IIIa 7
  • beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Fristablauf eine erforderl Leistung selbst, ist KK zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet
20
Q

Sind Qualitäts- u Wirtschaftl.keitsgebot trotz Genehmigungsfiktion §13 IIIa zu beachten?

A

(-) Wortlaut: “gilt als genehmigt”
- Genehmigungsfiktion als begünstigender VA
(-) Sinn u Zweck: wären nur Anspr geltend zu machen die obj erforderl sind, wäre §13 IIIa überflüssig

-> Beschränkung auf subj für den Berechtigten erforderl Leistung, die nicht offensichtl außerhalb des Leistungskatalogs liegen!

21
Q

Grenzen der Genehmigungsfiktion §13 IIIa

A

SUBJ Erforderlichkeit u Rechtsmissbrauch §242 BGB

22
Q

Welche 3 Varianten kommen für Auslandsbehandlungen in Betracht?

A
  1. §13 IV 1-5: Wahlfreiheit
    - Behandl.methode wird außer in DE AUCH in einem anderen EU-Staat angeboten
    - Kostenerstattung aber nur in Höhe der deutschen GKV-Beiträge
  2. §13 IV 6: Kostenerstattung in voller Höhe
    - Behandl.methode ist in DE durch den GBA gestattet, wird aber entspr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse NUR in einem anderen EU-Staat angeboten
    - bei Nicht-EU Zustimmungserfordernis der KK
  3. §18 SGB V: “Kann”- Leistung der KK
    - Behdl-methode ist in DE durch den GBA gestattet, die entspr dem Stand der mediz Erkenntnisse NUR außerhalb der EU angeboten werden
23
Q

Welche Grundsätze gelten bei Krankenbehandlungen innerhalb der EU?

A
  1. laut EuGH ist es Sache der Mitgliedsstaaten den Umfang des Krankenversicherungsschutzes zu bestimmen
  2. nur das WO der Behdl innerhalb der EU ist wegen EU-Recht nicht beschränkbar (freier Dienstleistungsverkehr Art.56 AEUV)
  3. soweit Inlandsbehdl genehm.pflichtig ist, gilt dies auch für die Auslandsbehdl
    - ABER Genehmigung für eine bestimmte Inlandsbehdl bedeutet nicht dass stattdessen auch eine Auslandsbehdl in Anspr genommen werden darf (Ggst der Genehmigung ist nicht nur, was durchgeführt werden soll, sondern auch welche Qualität durchgeführt werden soll -> Anspr auf Erstattung nur gem GKV-Qualtitätsanforderungen)

-> wenn Behdl in DE nicht qualitativ akzeptiert ist, gibt es bei Beschaffung aus einem anderen Land auch keine Kostenerstattung

24
Q

Fiktion durch Sozialversicherungsabkommen

A
  • GKV-Anforderungen werden durch Sozialversicherungsabkommen mit Gebietsgleichstellung so modifiziert dass für das Ausland GKV-Niveau fingiert wird
  • > dort wo ein Sozialversicherungsabkommen besteht, besteht NUR Anspr auf Leistungen, die iRd dortigen öff Gesundheitssystems angeboten werden
  • zB kein Anspr auf Behdl in Privatklinik, selbst wenn Bedhlniveau im öff Gesundheitssystem nicht optimal ist (private Reise-Zusatzversicherung erforderl)
25
Q

Allgemeines zum Anspr auf Künstl Befruchtung

A
  • AGDL §27a
  • knüpft an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares an, NICHT daran bei welchem Ehegatten die Störung liegt u ist unabhängig von Ursache der Unfruchtbarkeit
  • kein Rückgriff auf allg AGL §27 mögl
  • §27a III 3: keine 100% sondern nur 50% Finanzierung
26
Q

Wann ist ein Anspr auf künstl Befruchtung ausgeschlossen?

A
  • nur subsidiärer Anspr
  • kein Anspr wenn Kinderwunsch noch anders (auf nat Weg) erfüllt werden kann/ Unfruchtbarkeit noch behebbar ist/ bei bew u gewollter Sterilisation
27
Q

Ist die Beschränkung des Anspr auf künstl Befruchtung auf Eheleute rechtens? §27a I Nr.3

A

(+) Leistung wurde aus bevölkerungspolit Gründen in das SGB aufgenommen u dient nicht der Behdl einer Krankheit (Nichtanknüpfung an Krankheitsursache), deshalb rechtens
(+) eine auf Dauer angelegte Ehe scheint bes geeign zu sein die mit der künstl Befruchtung einhergehenden Risiken aufgrund der ehel Beistandspflicht gemeins zu tragen
(-) nicht mehr zeitgemäß
(-) Widerspruch zu §7 IIIa SGB II: zur Lohnanrechnung reicht schon 1 Jahr zusammenleben

28
Q

Ist die Begrenzung auf Eheleute nur bis zum 40. Lj der Frau u bis zum 50. Lj des Mannes rechtens?

A
  • GKV ist nur leistungspflichtig wenn BEIDE Ehepartner die Altersgrenze noch nicht erreicht haben
  • ist einer über der Altersgrenze erhalten beide keine Leistung (auch wenn der zu Alte privatversichert ist)
29
Q

Welche Versicherung hat bei einer künstl Befruchtung zu leisten?

A
  • je nachdem ob es sich um Maßnahmen bei der Ehefrau od beim Ehemann handelt, muss dessen Versicherung zahlen
  • bei sich überschneidenden Maßnahmen können Eheleute nach ihrer Wahl KK der Frau od des Mannes einfordern
30
Q

Bewertung des Nutzens von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen §35a SGB V

A
  1. GBA bewertet den Nutzen, insbes Bewertung des Zusatznutzens im Vergleich zu bereits erhältl Arzneimitteln
  2. Pharmakonzern muss spätestens bei Markteinführung Nachweise über Zusatznutzen vorlegen
  3. Stellt GBA KEIN Zusatznutzen fest, wird Arzneimittel in die entspr Festbetragsgruppe bereits erhältl Arzneimittel eingeordnet od Erstattungspreis vereinbart