SozialversR- RV: Versichertenstatus Flashcards

1
Q

Wovon ist der Rentenversichertenstatus abhängig u was unterscheidet ihn von anderen Versicherungen?

A
  • §26 II SGB4: “Versicherungsträger hat aufgrund von Beiträgen Leistungen zu erbringen”
  • in den anderen Versicherungen hängt Versichertenstatus nur vom Vorliegen der mat Voraussetzungen ab (nicht davon ob auch Beiträge geleistet wurden)
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2
Q

Warum ist der Kreis der Rentenversicherten größer als bspw bei KV?

A
  1. es gibt keine Versicherungspflichtgrenze sondern nur noch eine Beitragsbemessungsgrenze
  2. auch Selbständige werden erfasst §2 1 Nr1-10 SGB6
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3
Q

Versicherter Personenkreis
§2 1 Nr1: versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer, die im Zus.hang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen AN beschäftigen”

A
  • weiter Lehrerbegriff
  • schematisches Lehrprogramm ohne bes Niveau/ pädagogische Vorbildung ausreichend (zB Aerobic-Trainerin/ Golflehrer/ Kochkurse/ Privatdozent/ Fahrlehrer)
  • Einkommen darf nicht unter Geringfügigkeitsgrenze liegen §5 II SGB6 sonst versicherungsfrei
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4
Q

Versicherter Personenkreis
§2 1 Nr9: versicherungspflichtig sind Personen, die
a. selbst keinen anderen beschäftigen/ nur bis 450€
UND
b. auf Dauer u im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
(=arbeitnehmerähnl Selbständige)

A
  • keine Versicherungspflicht wenn Betroffener einen mehr als geringfügig bis 450€ beschäftigten AN hat (Beschäftigung muss vorliegen)
  • zB Publizist, der nur für einen Verlag tätig ist u die Einkünfte sich auf lange Zeiträume verteilen, sodass monatl max 450€ eingenommen werden
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5
Q

Versicherter Personenkreis

- wer ist gänzlich befreit?

A

-> nur wenige

  1. Vorstände von Aktiengesellschaften §1 3
    - aufgrund von Systemwidrigkeit eng auszulegen
  2. Beamte/ Richter/ Amtsträger der öff-rechtl Kirche §5 I
    - gilt grds nur begrenzt auf Hauptamt u nicht für Nebenverdienste
  3. geringfügig Beschäftigte §5 II
  4. Studierende, die Praktikum absolvieren §5 III
  5. Bezieher von Renten u Versorgungsbezügen §5 IV
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6
Q

Versicherter Personenkreis

- für welchen Personenkreis besteht insbes eine Befreiungsmöglichkeit?

A
  1. selbständige Handwerker mit Wartezeit von 18 J. §6 I Nr.4
  2. solche die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind §6 I Nr.1
    - zB Anwalt in Kanzlei/ Arzt in Arztpraxis, die sonst gem §1 I Nr.1 pflichtversichert wären
    - enge Verbindung zw Tätigkeit u angestellter Tätigkeit erforderl UND die zugrunde liegende die Befreiung tragende Tätigkeit wird weiterhin ausgeübt
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7
Q

Typus freiwillige Versicherung §7 SGB6

A
  • jeder der nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern
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8
Q

Welche verschiedenen Varianten gibt es für die Altersversorgung in DE?

A
  1. Rentenversicherung SGB6
  2. Berufsständische Versorgungswerke (RA/ Ärzte/ Architekten)
  3. Beamtenversorgung (inkl Richter, Kirche)
  4. Zusatzrenten
    a. Betriebsrente
    b. Riester-/ Rürup-Rente
  5. Zuschussrente/ Lebensleistungsrente (in Diskussion)
    - für Versicherte mit mind 35 Beitragsjahren wenn Rentenniveau unter der Leistungshöhe des SGB2/12 bleibt
  6. Renten-Aufstocker gem SGB12
    - wer mit seiner Rente unter Sozialhilfeniveau bleibt, kann sie durch Leistungen vom Sozialamt aufstocken
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9
Q

Welche Probleme stellen sich bei einer Lebensleistungsrente?

A
  1. Grundsatzproblem: Versicherungssystem gewährt Leistungen grds nur in dem Umfang, wie Bezieher auch versichert war
    = Beitragsleistung würde durch Bedürftigkeitselemente angereichert werden
    = allg Soz.leistungen würden aus Rentenfinanzmittel gezahlt
  2. Detailprobleme
    - Gewährung auch bei reichen Partner
    - Gleichstellung der Erziehungsjahre/ Arbeitslosigkeitzeiten/ Pflegejahre
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10
Q

Wie werden die Wartezeiten berechnet?

A
  1. Beitragszeiten §§55, 247ff SGB 6

PLUS ggf…..

  1. Kindererziehungszeiten (3 J. pro Kind)
  2. Lohnersatzzeiten mit Beitragspflicht (zB Alg I Bezug)
  3. Wehr-/ Zivildienst
  4. ausländische Beitragszeiten in EU-Mitgliedsstaat
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11
Q

Was gibt es für rentenrechtl Zeiten?

A

§54 I SGB6

  1. Nr1: Beitragszeiten
    = Zeiten, für die Pflichtbeiträge/ freiwillige Beiträge gezahlt worden sind
  2. Nr2: beitragsfreie Zeiten und Anrechnungszeiten
    - zB Ausbildung/ Arbeitslosigkeit/ Krankheit soweit keine Beitragszahlung
  3. Nr3: Berücksichtigungszeiten
    - weitere Kindererziehung
  4. Überbrückungszeiten
    - rentenrechtl wie Anrechnungszeiten
    - Lücke muss unverschuldet od durch soz.adäquates, verf.rechtl schützenswertes Verhalten entstanden sein
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12
Q

Durch welche 4 Faktoren wird die Rentenhöhe bestimmt?

A

§64 SGB 6

  1. Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte §63 II
  2. aktueller Rentenwert §63 VII
  3. Rentenartfaktor §63 IV
  4. Zugangsfaktor §63 V
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13
Q

Rentenhöhe

1. Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte §63 II

A
  • wenn Arbeitsentgelt dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres entspricht, gibt es einen vollen EP (1,0)
  • sonst entsprechend mehr od weniger §70 I SGB VI
  • wird Beitragsbemessungsgrenze erreicht od überstiegen, werden 1,8 EP erworben (bei 45 Jahren Höchstsatz insg 81 EP u Höchstrente von 2.260€)
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