SozialversR- RV: Versichertenstatus Flashcards
Wovon ist der Rentenversichertenstatus abhängig u was unterscheidet ihn von anderen Versicherungen?
- §26 II SGB4: “Versicherungsträger hat aufgrund von Beiträgen Leistungen zu erbringen”
- in den anderen Versicherungen hängt Versichertenstatus nur vom Vorliegen der mat Voraussetzungen ab (nicht davon ob auch Beiträge geleistet wurden)
Warum ist der Kreis der Rentenversicherten größer als bspw bei KV?
- es gibt keine Versicherungspflichtgrenze sondern nur noch eine Beitragsbemessungsgrenze
- auch Selbständige werden erfasst §2 1 Nr1-10 SGB6
Versicherter Personenkreis
§2 1 Nr1: versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer, die im Zus.hang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen AN beschäftigen”
- weiter Lehrerbegriff
- schematisches Lehrprogramm ohne bes Niveau/ pädagogische Vorbildung ausreichend (zB Aerobic-Trainerin/ Golflehrer/ Kochkurse/ Privatdozent/ Fahrlehrer)
- Einkommen darf nicht unter Geringfügigkeitsgrenze liegen §5 II SGB6 sonst versicherungsfrei
Versicherter Personenkreis
§2 1 Nr9: versicherungspflichtig sind Personen, die
a. selbst keinen anderen beschäftigen/ nur bis 450€
UND
b. auf Dauer u im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
(=arbeitnehmerähnl Selbständige)
- keine Versicherungspflicht wenn Betroffener einen mehr als geringfügig bis 450€ beschäftigten AN hat (Beschäftigung muss vorliegen)
- zB Publizist, der nur für einen Verlag tätig ist u die Einkünfte sich auf lange Zeiträume verteilen, sodass monatl max 450€ eingenommen werden
Versicherter Personenkreis
- wer ist gänzlich befreit?
-> nur wenige
- Vorstände von Aktiengesellschaften §1 3
- aufgrund von Systemwidrigkeit eng auszulegen - Beamte/ Richter/ Amtsträger der öff-rechtl Kirche §5 I
- gilt grds nur begrenzt auf Hauptamt u nicht für Nebenverdienste - geringfügig Beschäftigte §5 II
- Studierende, die Praktikum absolvieren §5 III
- Bezieher von Renten u Versorgungsbezügen §5 IV
Versicherter Personenkreis
- für welchen Personenkreis besteht insbes eine Befreiungsmöglichkeit?
- selbständige Handwerker mit Wartezeit von 18 J. §6 I Nr.4
- solche die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind §6 I Nr.1
- zB Anwalt in Kanzlei/ Arzt in Arztpraxis, die sonst gem §1 I Nr.1 pflichtversichert wären
- enge Verbindung zw Tätigkeit u angestellter Tätigkeit erforderl UND die zugrunde liegende die Befreiung tragende Tätigkeit wird weiterhin ausgeübt
Typus freiwillige Versicherung §7 SGB6
- jeder der nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern
Welche verschiedenen Varianten gibt es für die Altersversorgung in DE?
- Rentenversicherung SGB6
- Berufsständische Versorgungswerke (RA/ Ärzte/ Architekten)
- Beamtenversorgung (inkl Richter, Kirche)
- Zusatzrenten
a. Betriebsrente
b. Riester-/ Rürup-Rente - Zuschussrente/ Lebensleistungsrente (in Diskussion)
- für Versicherte mit mind 35 Beitragsjahren wenn Rentenniveau unter der Leistungshöhe des SGB2/12 bleibt - Renten-Aufstocker gem SGB12
- wer mit seiner Rente unter Sozialhilfeniveau bleibt, kann sie durch Leistungen vom Sozialamt aufstocken
Welche Probleme stellen sich bei einer Lebensleistungsrente?
- Grundsatzproblem: Versicherungssystem gewährt Leistungen grds nur in dem Umfang, wie Bezieher auch versichert war
= Beitragsleistung würde durch Bedürftigkeitselemente angereichert werden
= allg Soz.leistungen würden aus Rentenfinanzmittel gezahlt - Detailprobleme
- Gewährung auch bei reichen Partner
- Gleichstellung der Erziehungsjahre/ Arbeitslosigkeitzeiten/ Pflegejahre
Wie werden die Wartezeiten berechnet?
- Beitragszeiten §§55, 247ff SGB 6
PLUS ggf…..
- Kindererziehungszeiten (3 J. pro Kind)
- Lohnersatzzeiten mit Beitragspflicht (zB Alg I Bezug)
- Wehr-/ Zivildienst
- ausländische Beitragszeiten in EU-Mitgliedsstaat
Was gibt es für rentenrechtl Zeiten?
§54 I SGB6
- Nr1: Beitragszeiten
= Zeiten, für die Pflichtbeiträge/ freiwillige Beiträge gezahlt worden sind - Nr2: beitragsfreie Zeiten und Anrechnungszeiten
- zB Ausbildung/ Arbeitslosigkeit/ Krankheit soweit keine Beitragszahlung - Nr3: Berücksichtigungszeiten
- weitere Kindererziehung - Überbrückungszeiten
- rentenrechtl wie Anrechnungszeiten
- Lücke muss unverschuldet od durch soz.adäquates, verf.rechtl schützenswertes Verhalten entstanden sein
Durch welche 4 Faktoren wird die Rentenhöhe bestimmt?
§64 SGB 6
- Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte §63 II
- aktueller Rentenwert §63 VII
- Rentenartfaktor §63 IV
- Zugangsfaktor §63 V
Rentenhöhe
1. Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte §63 II
- wenn Arbeitsentgelt dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres entspricht, gibt es einen vollen EP (1,0)
- sonst entsprechend mehr od weniger §70 I SGB VI
- wird Beitragsbemessungsgrenze erreicht od überstiegen, werden 1,8 EP erworben (bei 45 Jahren Höchstsatz insg 81 EP u Höchstrente von 2.260€)