SozialversR- UV: Schema Flashcards
OS: Wann besteht Anspr auf Leistung gg die für AN zuständige BG
- Anspr besteht, wenn AN unfallversichert ist u einen Arbeitsunfall erlitten hat §8 I SGB VII
Schema: Anspr auf Leistung gg die für AN zuständige BG
I. Versicherungspflicht
- AN muss zum versicherten Personenkreis gehören §2 SGB VII
II. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
1. Arbeitsunfall §8 SGB VII
a. Verrichtung einer versicherten Tätigkeit
b. Unfall §8 I 2 SGB VII
c. Unfall wurde “durch” die versicherte Tätigkeit verursacht
= Theorie der wesentl Bedingung
Versicherter Personenkreis §2 I Nr1 SGB VII: “Beschäftigter”
- §7 I 1 SGB VII: nichtselbständige Arbeit, insbes in einem AV
- Anhaltspunkte sind Weisungsabhängigkeit u Eingliederung in die Arbeitsorganisation des AG (pers Abhängigkeit)
- §84 HGB: selbständig ist, wer seine Tätigkeit u Arbeitszeit frei bestimmen kann
“Beschäftigter” iSd §2 I Nr1 SGB VII
Abgrenzung abhängige zu selbständiger Tätigkeit
- unternehmerisches Risiko:
(+) Einsatz von finanz Mitteln um einen ungew Gewinn zu erzielen u Einsatz der eigenen Arbeitskraft (auch wenn offenbleibt ob man für Tätigkeit überhaupt Entgelt erhält)
(-) feste Entlohnung
“Arbeitsunfall” iSd §8 SGB VII
= Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§2,3,6 begründenden Tätigkeit
= Unfälle sind zeitl begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Ges.heitsschaden od Tod führen
- versicherte Tätigkeit muss inneren Zus.hang zur Beschäftigung haben
gemischtwirtschaftl Tätigkeit
= Tätigkeiten bei denen private u betriebl Interessen zugleich verfolgt werden
- zB während Essen auf Geschäftsreise Erledigung von Arbeitsaufgaben
Theorie der wesentl Bedingung
- Unfall muss durch versicherte Tätigkeit verursacht worden sein
a. jedes Ereignis ist Ursache eines Erfolgs, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non)
b. nur kausale u rechtserhebl Ursachen, die wegen ihrer bes Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentl mitgewirkt haben - Wesentlichkeit beurteilt sich nach allg Lebenserfahrung u bes Beziehung der Ursache zum Erfolgseintritt
Welche 5 Stufen sind innerhalb des Kausalitätsschemas bei den Grundfragen des Arbeitsunfalls zu stellen?
- versicherte Tätigkeit
- muss nachgewiesen werden
- fehlt, wenn kein Teil der dienstl Tätigkeit - versicherte Verrichtung zur Zeit des Unfalls
- muss nachgewiesen werden
- Theorie der rechtl wesentl Bedingung - Unfallereignis
- muss nachgewiesen sein
- Zus.hang muss wahrscheinlich sein
= haftungsbegründende Kausalität - Gesundheitserstschaden
- das “ob” muss nachgewiesen werden
- Wahrscheinl.keit reicht aus
= haftungsausfüllende Kausalität - nach der Erstverletzung: dauerhafter Gesundheitsschaden
- auch bei Schäden erst durch Heilbehandlung
Ausgrenzungsfälle bei versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls (Theorie der wesentl Bedingung)
-> Feststellungslast liegt beim Unfallvers.träger
a. NICHT Verrichtungen des tägl Lebens
- zB auf WC od beim Essen in Kantine, ABER Weg dahin ist versichert
b. KEIN Zus.hang wenn die versicherte Verrichtung unterbrochen wird, insbes wenn selbst geschaffene Gefahr vorliegt od betr.fremde Zwecke verfolgt werden (zB in Pause)
c. KEIN Zus.hang bei innerer Krankheitsursache (od bloße Gelegenheitsursache) u Unterbrechung durch Alkohol/ Drogen
RF: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls §§26ff SGB VII
- §27 SGB VII: Anspr auf Heilbehandlung u Leistungen zur mediz Rehabilitation
- §44 SGB VII: Anspr auf Pflegeleistungen bei Hilflosigkeit
- richtet sich nach dem Begriff der Pflegebedürftigkeit aus §14 SGB XI (u.a. mind 6 Monate)
3.§39 SGB VII: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft u ergänzende Leistungen
- §45 SGB VII: Anspr auf Verletztengeld
- Voraussetzungen müssen erfüllt sein, u.a. soweit AN umb vor dem schädigenden Ereignis Anspr auf Arbeitsentgelt hatte - §56 SGB VII: ist Erwerbsfhkeit infolge des Vers.falls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall um mind 20% gemindert -> Anspr auf Rente
- §72 SGB VII: Rente wird ab dem Tag gezahlt, an dem Anspr auf Verletztengeld endet
Voraussetzungen für Anspr auf Verletztengeld §45ff SGB VII
- §45 I Nr.1,2: Versicherte ist infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig/ kann wg Heilbehdl nicht arbeiten UND hatte umb vor Beginn der AU Anspr auf Arbeitsentgelt
- §45 II: Leistungen sind zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderl, kein Vertretenmüssen, keine Wiederaufnahme der Arbeit mögl UND umb vor AU Anspr auf Arbeitsentgelt
Verhältnis: Anspr auf Krankengeld neben Anspr auf Leistungen aus UV
- §11 V SGB V: aus der gesetzl KV besteht kein Anspr auf Leistungen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls od Berufskrankheit iSd gesetzl UV zu erbringen sind
- > Ausschluss des Anspruchs aus der gesetzl KV zugunsten der Zuständigkeit des Unfallvers.trägers!!
Verhältnis: Anspr auf Leistung der soz Pflegeversicherung neben Anspr auf Leistungen aus UV
- §13 I Nr2 SGB XI: Entschädigungsleistungen wg Pflegebedürftigkeit aus UV gehen den Leistungen der PV vor!
- kein Nachteil für Versicherte, da Leistungen der UV idR umfassender sind als Leistungen der Höhe nach beschränkten Leistungen der PV
Verhältnis: Anspr auf Rente aus RV zu Anspr auf Rente aus UV
- §93 I Nr1 SGB VI: Rente aus RV wird insoweit nicht geleistet, als die Summe der zus.treffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt
- > Vermeidung der Überversorgung od Doppelleistung