SozialversR- KK: Krankengeld Flashcards

1
Q

Woraus ergibt sich Anspr auf Krankengeld?

A
  1. für 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch AG, §3 I EFZG

2. nach 6 Wochen Krankengeld in Höhe von 70% des Regelentgelts von KK, §47 SGB V

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2
Q

Besteht auch schon ein Krankengeldanspr wenn nur 2 Wochen innerhalb eines AV gearbeitet wurde?

A
  • früher: Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs zur Missbrauchsabwehr
  • heute: JEDE auch nur kurze Beschäftigung begründet Krankengeldanspr
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3
Q

Wer hat trotz Krankenversicherung kein Anspr auf Krankengeld? (Ausnahme)

A

§44 II SGBV

  • Studierende §5 I Nr.9
  • Familienversicherte §10
  • Auffang-Pflichtversicherte §5 I Nr.13
  • Bezieher von Alg I
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4
Q

Was ist bzgl des Krankengeldanspruchs zu beachten?

A
  • eine Beschäftigung begründet das KrankenversichertenSein mit Krankengeldanspr
  • ABER: nicht jedes KKVersichertenSein ergibt auch einen Krankengeldanspr!
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5
Q

Welcher Zeitpkt ist maßgebend für den Beginn der Beschäftigtenversicherung?

A
  • NICHT der Abschluss des AV

- sondern entweder die tats Arbeitsaufnahme od das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt §186 I

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6
Q

Wie lange hat man Anspr auf Krankengeld? (=”Bezugsdauer”)

A

§48 SGBV

  • wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (=19,5 Monate) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit
  • §48 III, 49 I Nr.1: für Feststellung der Leistungsdauer des Krankengelds wird auch die 6 wöchige Entgeltfortzahlung durch AG berücksichtigt!!
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7
Q

Welche “Blockfrist” gilt für das Krankengeld?

A
  • Blockfrist von 3 Jahren u Bezugsdauer von max 78 Wochen ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
  • §48 II: nach 3 Jahren beginnt neue Blockfrist
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8
Q

Was ist bei neuer Blockfrist nach Ablauf der 3 Jahre zu beachten? §48 II SGBV

A
  • nach Bezugsdauer von 78 Wochen u Ablauf der Blockfrist von 3 Jahren beginnt ein neuer Anspr auf Krankengeld wg derselben Krankheit, wenn…
  1. Krankenversicherung bestand UND
  2. in der Zwischenzeit mind 6 Monate…
    a. keine Arbeitsunfähigkeit wg Krankheit UND
    b. Erwerbstätigkeit od Zurverfügungstehung für Arbeitsvermittlung
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9
Q

Was ist der Regelungszweck von §48 SGBV?

A
  • rentenähnl Bezug von Krankengeld soll verhindert werden, deshalb wird Blockfrist von 3 Jahren gesetzt u danach für erneuten Krankengeldbezug Erwerbstätigkeit gefordert (unabhängig ob gleiche od neue Krankheit)
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10
Q

Kann wenn eine weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, die Leistungsdauer verlängert werden?

A
  • NEIN §48 I 2 SGBV
  • Ausschluss für neue Krankheit gilt auch dann, wenn diese in eine Zeit nach Beendigung der Krankengeldgewährung für die erste Krankheit fällt
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11
Q

Besteht ein Anspr auf Krankengeld, wenn Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird?

A
  • §50 I 1 Nr.1

- Krankengeldanspr endet vom Beginn der Leistung an

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12
Q

Besteht ein Anspr auf Krankengeld, wenn Zeitrente wegen Erwerbsminderung bezogen wurde u danach eine erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt?

A
  • gem §50 I 1 endet Krankengeldanspr durch Rentenbezug u kann nur durch einen neuen AnsprErwerb wieder neu entstehen
  • ABER kein Dauer-Rentenbezug, sondern nur vorübergehender Rentenbezug
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13
Q

Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

A
  • §192 I Nr.2
  • Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspr auf Krankengeld besteht
  • zB AU noch während Beschäftigung, Jobverlust während Krankheit -> keine AU-Lücke §44 II Nr.1
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14
Q

Muss der Versicherte bei einer Krankschreibung “bis auf Weiteres” od “auf nicht absehbare Zeit” eine neue AU-Bescheinigung vorlegen?

A
  • keine erneute AU-Bescheinigung erforderl

- KK hat die Mögl.keit den MDK einzuschalten u zur AU-Frage ein Gutachten erstellen zu lassen

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15
Q

Wann kann eine verspätete Feststellung der AU dem Versicherten nicht entgegengehalten werden?

A
  • nur in engen Ausnahmefällen
    a. bei Geschäftsunfähigkeit OD
    b. kein gesetzl Vertreter vorhanden UND
    c. Versicherte war aufgrunddessen nicht in der Lage, die für die Feststellung der AU obligatorischen Handlungen vorzunehmen
  • kann auf vergleichbare Umstände erstreckt werden, in welchen der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage zu den für eine Feststellung der AU erforderl Hdl ist (zB Depression)
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16
Q

Wann haben Versicherte Anspr auf Krankengeld?

A

§44 SGB V:

  • wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht od wenn sie auf Kosten der KK in einem Krankenhaus stationär behandelt werden
  • wegen ein- u derselben Krankheit ist die Dauer des Bezugs begrenzt §48
  • §45: bei Erkrankung des Kindes Anspr auf Krankengeld für längstens 10 Arbeitstage im Jahr