SozialversR- KK: Versichertenstatus Flashcards

1
Q

Normen über Versicherungspflichtigkeit

A
  • §5 I Nr. 1-13 SGB V
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2
Q

Abgrenzung Krankenversichertenstatus eines AN zu studentisch Versicherten

A
  • entweder bei mehr als geringfügiger Beschäftigung pflichtversichert od aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei?
  • wenn versicherungsfrei, dann familienversichert §10 SGB V od über Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert
  • Studentenstatus an sich nicht ausreichend, zusätzl wird gefordert dass er seinem Erscheinungsbild nach Student ist -> Beschäftigung stellt sich nur als Nebensache dar (indiziert bei bis zu 20 Std/Woche)
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3
Q

Typische Ablauf des Krankenversichertenstatus eines Studenten

A
  1. bis 25 Jahre familienversichert §10 SGB V

2. bis 30 Jahre studentische Versicherung

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4
Q

Werkstudent: Anspr auf Rückerstattung der Differenz zw gezahlten Beitrag als AN u dem geringeren studentischen Beitrag?

A
  • Anspr (+) wenn die Zahlung des höheren Beitrags ohne Rechtsgrund erfolgt ist
  • Abgrenzung ob Krankenversichertenstatus eines AN §5 I Nr.1 SGB V od einer studentisch Versicherten §5 I Nr.9
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5
Q

Welche §§ regeln die Mitgliedschaft in der gesetzl KK?

A

§§186 ff SGB V

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6
Q

Wann begint die Mitgliedschaft bei versicherungspflichtig Beschäftigten?

A
  • §186 I SGB V: mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (= wenn Voraussetzungen der Versicherungspflicht gem §5 erfüllt sind: tats Aufnahme der Beschäftigung gg Arbeitsentgelt od zumind Anspr auf Arbeitsentgelt zB aus EFZG)
  • > das Entstehen der Versicherungspflicht u Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzl KV fallen zusammen (keine Anmeldung notw, sondern automatisch)
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7
Q

“missglückter Arbeitsversuch”

A
  • frühere Ausnahme zur autom Mitgliedschaft in KV, bei der aufgrund des missglückten Arbeitsversuchs ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht entstand
    = wenn sich nach der Arbeitsaufnahme herausstellte, dass der AN obj nicht od nur unter schwerer Gesundheitsgefährdung in der Lage war, seine Arbeit auszuführen u er die Beschäftigung aufgrund der bereits bei Beschäftigungsaufnahme bestehenden Arbeitsunfähgkeit aufgegeben hatte
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8
Q

Wann beginnt die Mitgliedschaft bei Versicherungsberechtigten (=freiwillige Mitglieder)?

A
  • §188 I SGBV: mit dem Tag des Beitritts zur KK

- Beitritt muss schriftl erklärt werden §188 III (=einseitig empfangsbed öff-rechtl WE)

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9
Q

Wann endet die Mitgliedschaft bei Versicherungspflichtigen?

A
  • §190: grds mit dem Wegfall der tb Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (Tod/ Ende des Besch.verhältnisses)
  • §192: Ausnahmen wann Mitgliedschaft dennoch erhalten bleibt: rm Arbeitskampf/ Anspr auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld…
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10
Q

Mitgliedschaft als Anknüpfungspunkt für welche Leistungsansprüche u Rechte?

A
  • §19 I SGB V: Anspr auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist
    a. Recht des Mitglieds auf Teilhabe an der Selbstverwaltung
    b. Versicherungsverhältnis zw Mitglied u KK
    c. Beitragspflicht der Mitglieder
    d. Begründung von Versicherungsverhältnissen anderer Personen als des Mitglieds (Familienversicherung): Leistungsanspr ohne Beitragspflicht
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11
Q

Familienversicherung §10 SGB V

A
  • soweit Voraussetzungen des §10 erfüllt sind, bestehen Versicherungsverhältnisse zw den Familienangehörigen des Mitglieds u der KK -> aus Versicherungsverhältnis resultiert Leistungsanspruch, aber keine Beitragspflicht
  • Familienversicherung begründet NICHT die Mitgliedschaft in der KK, sondern nur eigenständige Leistungsansprüche (kein Krankengeld)
  • Prinzip des soz Ausgleichs: Leistungsfähigkeit des Ehegatten wird verbessert, indem Familienmitgliedern ohne Beitragsleistung Versicherungsschutz vermittelt wird
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12
Q

Wann endet Leistungsanspruch von Familienmitversicherten nach §10 SGB V?

A
  • §19 III SGB V: Angehörige erhalten im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds
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13
Q

Wer ist versicherungspflichtig? §5 SGB V

A
  1. Beschäftigte in abhängiger Arbeit (§5 I Nr.1: Arbeiter, Angestellte u zur Berufsausbildung Beschäftigte)
    - Begriff der Beschäftigung §7 SGB IV
  2. Bezieher von Arbeitslosengeld/ Unterhaltsgeld §5 I Nr.2
  3. Landwirte, Künstler, Publizisten, Studierende, Praktikanten, Behinderung
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14
Q

Wer ist versicherungsfrei? §6 SGB V

A
  1. Beamte, Richter, Soldaten, vergleichbare Bedienstete §6 I Nr2
  2. Geistliche §6 I Nr.4
  3. Lehrer an privaten Schulen §6 I Nr.5
  4. Pensionäre §6 I Nr.2,4,5
  5. Werkstudenten §6 I Nr.3
  6. AN, deren regelm Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
  7. bei geringfügiger Beschäftigung §7 I 1
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15
Q

Befreiung von der Versicherungspflicht §8 SGB V

A
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen des §8 kann der Versicherungspflichtige auf Antrag von der Vers.pflicht durch VA befreit werden
  • zB diejenigen, deren Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, die nun aber wegen Erhöhung der Grenze versicherungspflichtig werden
  • Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der KK gestellt werden
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16
Q

Freiwillige Krankenversicherung §9 SGB V

A
  • die in §9 I 1 Nr.1-7 genannten Personengruppen können der gesetzl KV freiwillig beitreten
  • Beitrittserklärung ist eine einseitige empf.bed öff-rechtl WE des Berechtigten, die schriftl (§188 III SGB V)
17
Q

Übersicht über versicherte Personenkreise

A
  1. Versicherung kraft Gesetz §5 I Nr.1-13
  2. Versicherungsfreiheit §6 I Nr.1-8, II, §7
  3. Befreiung von der Versicherungspflicht §8 I Nr.1-7
  4. Freiwillige Versicherung §9 I 1 Nr.1-7
  5. Familienversicherung §10