SozialversR- KV: Zusammenarbeit d Leistungsträger Flashcards

1
Q

§102 SGB X: Anspr des vorläufig leistenden Leistungsträgers

A
  • nach außen erkennbar nur vorläufige Leistung

- zB Arbeitsamt gewährt Umschulung weil BG noch Arbeitsunfall abklären muss

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2
Q

§103 SGB X: Anspr des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträgl entfallen ist

A
  • zunächst echt-eigene Zuständigkeit, aber später wird rückwirkend die Zahlungszuständigkeit eines anderen SozVersTrägers festgestellt
  • zB KK zahlt zunächst Krankengeld, dann wird Rentenfall wg voller Erwerbsminderung festgestellt
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3
Q

§104 SGB X: Anspr des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

A
  • setzt echte stetige nachrangige Leistungsverpflichtung voraus
  • zB Sozialhilfeträger zahlt Grundsicherung wg Bedürftigkeit, bis endlich die bereits bewilligten BAföG Zahlungen erfolgen
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4
Q

§105 SGB X: Anspr des unzuständigen Leistungsträgers

A
  • Unzuständigkeit stellt sich nachträgl-rückwirkend heraus

- weder erkennbar nur vorläufige Leistung (wie §102) noch zunächst einmal zuständig (wie §103)

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5
Q

Abgrenzung §§102/ 103/ 104 SGB X

A

a. §102- nur vorläufige SozLeistung wurde erbracht
b. §103- zunächst besteht eine echte eigene Zust.keit, u erst später wird Unzuständigkeit des SozVersTrägers festgestellt
c. §105- Unzuständigkeit stellt sich nachträgl rückwirkend heraus- weder erkennbar vorläufige Leistung noch zunächst einmal zuständig-

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6
Q

Schema §103 SGB X

A
  1. Leistungsträger hat SozLeistungen erbracht
  2. Anspr auf diese ist nachträgl ganz od teilw entfallen
  3. entsprechende Leistung
  4. SozVersTräger war der für die entsprechende Leistung Zuständige
  5. Erstattungspflicht (Umfang)
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7
Q

Ausschlussfrist §111 SGB X

A
  • §111 1: Anspr auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages für den die Leistung erbracht wurde geltend macht
  • §111 2: Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpkt zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtige Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt
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8
Q

Rücknahme eines rw begünstigenden VA §45 SGB X

A
  • VA muss schon im Erlasszeitpkt rw gewesen sein
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9
Q

Aufhebung eines VA mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse §48 SGB X

A
  • begründet zusätzliche Aufhebungsgründe, wenn…
    1. ein DauerVA und
    2. eine wesentliche (=erhebl) Änderung der Verhältnisse nach Erlass des VA vorliegt (im rechtl od tats Bereich)
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10
Q

Was versteht man unter einem DauerVA iSd §48 SGB X

A

= laufende, regelm wiederkehrende Leistung

- zB Krankengeld/ Rente/ Arbeitslosengeld

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11
Q

Welcher Zeitpkt gilt grds für die Aufhebung des VA mit Dauerwirkung gem §48 SGB X?

A
  • §48 I 1: bei Eintritt einer wesentl Änderung ist VA mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben
  • §48 I 2: soweit TB nach §48 I 2 Nr.1-4 vorliegt, “soll” VA mit Wirkung vom Zeitpkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden
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12
Q

Aufhebung des DauerVA gem §48 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit mögl?

A
  • VA “soll” mit Wirkung vom Zeitpkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit… Nr.1-4 vorliegen
    = Leistungsträger (1) muss idR den VA rückwirkend aufheben, (2) kann jedoch in atyp Fällen (3) nach seinem Ermessen davon abweichen
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