SozialversR- KV: Zusammenarbeit d Leistungsträger Flashcards
§102 SGB X: Anspr des vorläufig leistenden Leistungsträgers
- nach außen erkennbar nur vorläufige Leistung
- zB Arbeitsamt gewährt Umschulung weil BG noch Arbeitsunfall abklären muss
§103 SGB X: Anspr des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträgl entfallen ist
- zunächst echt-eigene Zuständigkeit, aber später wird rückwirkend die Zahlungszuständigkeit eines anderen SozVersTrägers festgestellt
- zB KK zahlt zunächst Krankengeld, dann wird Rentenfall wg voller Erwerbsminderung festgestellt
§104 SGB X: Anspr des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
- setzt echte stetige nachrangige Leistungsverpflichtung voraus
- zB Sozialhilfeträger zahlt Grundsicherung wg Bedürftigkeit, bis endlich die bereits bewilligten BAföG Zahlungen erfolgen
§105 SGB X: Anspr des unzuständigen Leistungsträgers
- Unzuständigkeit stellt sich nachträgl-rückwirkend heraus
- weder erkennbar nur vorläufige Leistung (wie §102) noch zunächst einmal zuständig (wie §103)
Abgrenzung §§102/ 103/ 104 SGB X
a. §102- nur vorläufige SozLeistung wurde erbracht
b. §103- zunächst besteht eine echte eigene Zust.keit, u erst später wird Unzuständigkeit des SozVersTrägers festgestellt
c. §105- Unzuständigkeit stellt sich nachträgl rückwirkend heraus- weder erkennbar vorläufige Leistung noch zunächst einmal zuständig-
Schema §103 SGB X
- Leistungsträger hat SozLeistungen erbracht
- Anspr auf diese ist nachträgl ganz od teilw entfallen
- entsprechende Leistung
- SozVersTräger war der für die entsprechende Leistung Zuständige
- Erstattungspflicht (Umfang)
Ausschlussfrist §111 SGB X
- §111 1: Anspr auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages für den die Leistung erbracht wurde geltend macht
- §111 2: Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpkt zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtige Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt
Rücknahme eines rw begünstigenden VA §45 SGB X
- VA muss schon im Erlasszeitpkt rw gewesen sein
Aufhebung eines VA mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse §48 SGB X
- begründet zusätzliche Aufhebungsgründe, wenn…
1. ein DauerVA und
2. eine wesentliche (=erhebl) Änderung der Verhältnisse nach Erlass des VA vorliegt (im rechtl od tats Bereich)
Was versteht man unter einem DauerVA iSd §48 SGB X
= laufende, regelm wiederkehrende Leistung
- zB Krankengeld/ Rente/ Arbeitslosengeld
Welcher Zeitpkt gilt grds für die Aufhebung des VA mit Dauerwirkung gem §48 SGB X?
- §48 I 1: bei Eintritt einer wesentl Änderung ist VA mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben
- §48 I 2: soweit TB nach §48 I 2 Nr.1-4 vorliegt, “soll” VA mit Wirkung vom Zeitpkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden
Aufhebung des DauerVA gem §48 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit mögl?
- VA “soll” mit Wirkung vom Zeitpkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit… Nr.1-4 vorliegen
= Leistungsträger (1) muss idR den VA rückwirkend aufheben, (2) kann jedoch in atyp Fällen (3) nach seinem Ermessen davon abweichen