Sicherungseigentum Flashcards

1
Q

Charakteristik

A
  • Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber
  • Sicherungsgeber übereignet nach §§ 929 S. 1, 930 an den Sicherungsnehmer
  • causa ist ein Sicherungsvertrag; auch das Besitzkonstitut ergibt sich aus dem SicherungsV
  • es handelt sich um einen Ersatz für ein de lege lata nicht zulässiges Faustpfand
  • dinglich wird der Sicherungsnehmer Volleigentümer, Schuldrechtlich (durch die Sicherungsabrede) werden seine Befugnisse auf diejenigen eines Pfandrechtsinhabers zurückgeschnitten; der schuldrechtlichen Abrede wurden im Wege der Rechtsfortbildung dingliche Wirkungen beigemessen
  • Treuhandverhältnis: Partei bekommt erga omnes mehr Rechte eingeräumt, als ihr schuldrechtlich (inter partes) zusteht
  • es handelt sich um eine nicht-akz. Sicherheit; der Sicherungszweck ist nur schuldrechtlich verwirklicht und nicht dinglich implementiert
  • > erlischt die Forderung, erlischt nicht das Sicherungseigentum, aber der Sicherungsgeber hat einen (schuldr.) Anspruch auf Rückübereignung (außer, es ist ausdr. eine Bedingung vereinbart)
  • > wird die gesicherte Forderung übertragen, geht das SicherungsE nicht gem. § 401 über; Zessionar wird aber aus der causa der Zession regelmäßig einen Anspruch auf Übertragung haben (ggf. ergänzende Vertragsauslegung)
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2
Q

Erwerb

A
  • grds. §§ 929 S. 1, 930
  • Probleme bei Bestimmtheitsgrundsatz: bei revolvierenden Globalsicherheiten (“alle beweglichen Sachen”); bzw. Raumsicherungsübereignungen (räumliche Abgrenzbarkeit); oder besondere Kennzeichnung; Einigung und Besitzkonstitut werden antizipiert
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3
Q

Erwerb: Übersicherung

A
  • da die Sicherheit nicht akzessorisch ist, stellen sich Fragen der Übersicherung (Gleiches gilt auch bei Sicherungszessionen)
  • > anfängliche Übersicherung: von Anfang an Unverhältnis zwischen Höhe der Forderung und Höhe der Sicherheit: hohe Hürden, der Gläubiger muss den Schuldner förmlich knebeln und sich in unerträglicher Weise über die Sicherungsinteressen der anderen Gläubiger hinwegsetzen (jedenfalls bei doppelter Besicherung)
  • -> ggf. Sittenwidrigkeit § 138 I, Knebelungsaspekt des Schulderns; Zugriffsmöglichkeit anderer Gläubiger bei Insolvenz => schuldrechtliche Teilnichtigtkeit des übermäßigen Teils, Durchschlagen auf dingliches Geschäft durch echte Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
  • > nachträgliche Übersicherung: dazu kann es kommen, wenn die Schulden getilgt werden, die Sicherheiten aber ungemindert fortbestehen; Grenze ist bei 110 % des feststehenden Wert bzw. 150 % (§ 237) des Schätzwertes der Sicherheiten
  • -> BGH: wenn die Grenzen überschritten sind, entsteht (nur!) ein ermessensunabhängiger schuldrechtlicher (!) Freigabeanspruch
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4
Q

Kollision

A
  • Kollisionen mit Kreditsicherheiten anderer Sicherungsnehmer
  • s. Bsp.-Fall 55: Vermieterpfandrecht (Vermieter) vs. Raumsicherungsübereigngung (meist Bank): logische Sekunde des Zugriffs ist in beiden Fällen die gleiche
  • BGH gewährt Vermieterpfandrecht Vorrang (sonst würde dieses durch die Raumsicherungsübereignung entwertet; Bank idR bessere Verhandlungsposition als Vermieter, zudem viel bessere Zugriffsmöglichkeit auf sonstiges Vermögen -> Vermieter “schutzbedürftiger” als Banken)
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5
Q

Schutz

A
  1. Vor Rechtsverletzungen
    - formal genießt der Sicherungsnehmer vollen Rechtsschutz als Eigentümer
    - in der Sache steht ihm aber nur Rechtsschutz eines Pfandrechtsinhabers zu
    - > eigentlich nur schuldrechtliche Sicherungsabrede beeinflusst die absolute Eigentumsposition = Rechtsfortbildung trotz numerus clauses (Annäherung an Pfandrecht)
    - > laut BGH kann der Sicherungseigentümer keine Ansprüche auf Nutzungsherausgabe (§ 812 I S. 1 Alt. 2 oder §§ 987, 990) geltend machen, da er selbst nicht nutzen darf
  2. Vor Vollstreckungsmaßnahmen
    - eigentlich: Recht zur Aussonderung
    - § 51 I: Sicherungseigentum ist wie Pfandrecht zu behandeln, kann aber dennoch nach str. hM in der Einzelzwangsvollstreckung Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO (warum hier Behandlung als Vollrecht?)
    - der Sicherungsgeber darf, wenn eine Verwertung nach dem SicherungsV noch nicht oder nicht mehr zulässig ist, in der Inso des Sicherungsnehmers aussondern gem. § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstreckung die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben
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