Eigentum an beweglichen Sachen Flashcards

1
Q

Befugnisse

A
  • § 903: vollumfängliche Herrschaftsbefugnis über Sache
  • problematisch uU im Einzelfall
  • Anhaltspunkt: negative vs. positive Einwirkungen (positive Einwirkungen sind immer Eigentumsverletzungen — negative Einwirkungen (Fleet, Stromkabel, LKW-Fahrer-Fall; BGH: stellt auf Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung; aA: negative Einwirkung ist grds keine Eigentumsverletzung)
  • ÖffR Beschränkungen
  • Privatrechtliche Pflicht zur Aufopferung § 904 (Gefahr muss nicht von der Sache selbst ausgehen) -> Aufopferungsanspruch gem. § 904 S. 2 (man spricht nicht von Schadensersatz, da keine Rechtswidrigkeit)
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2
Q

Erwerbsarten

A
  1. Derivativer Erwerb vom Berechtigten
  2. Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten
  3. Erwerb kraft Gesetzes
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3
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten

A
  • TB der §§ 929 ff. sind zwingend
  • § 929 S. 1
    1. Einigung
  • Verfügungsvertrag (grds zweckneural): Angebot und Annahme
  • Abstraktionsprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz (Sache und Erwerber sind nach §§ 133, 157 bestimmt); Numerus Clausus
    2. Übergabe
  • Telos: Verfügungsvorgänge sollen nach außen erkennbar sein (Traditionsprinzip)
  • Voraussetzungen: Veräußerer gibt Besitz vollständig auf; Erwerber erlangt Besitz; Erwerber erlangt Besitz auf Veranlassung des Veräußerers (es reicht eine Übergabe an einen Besitzdiener oder Besitzmittler; Wegnahmegestattung reicht nicht); Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe
    3. Einigsein bei Übergabe
  • Einigung nach hM bis zur Übergabe widerruflich (im Widerspruch zur RGLehre (s. Angebot und Annahme), aber Gesamtverfügungstatbestand soll vorgenommen sein (einheitlicher Verfügungstatbestand): mit der Übergabe soll der Verfügungswille manifestiert werden (eine Art (!) Formerfordernis)) (bei Forderungszession besteht daher die Frage der Widerruflichkeit nicht, da es sich hier nur um einen einaktigen Verfügungstatbestand handelt)
    4. Berechtigung zur Verfügung
  • maßgebend ist der Zeitpunkt der Vollendung des VerfügungsTB
  • Eigentümer oder von diesem abgeleitet (§ 185)
    (164: personenbezogene Ermächtigung (zum Rechtsverkehrsschutz ist Offekundigkeitsprinzip nötig) vs. 185: objektbezogene Ermächtigung (kein Offenkundigkeitsprinzip für Verfügenden nötig, da Rechtsverkehr durch Traditionsprinzip geschützt)
  • § 929 S. 2
  • Veräußerer muss Besitz vollständig aufgegeben haben
  • > S. 2: Eine Form der Umgehung des Traditionsprinzips
  • §§ 929 S. 1, 930: Übergabesurrogaten
  • TB besteht aus Einigung und einem Übergabeersatz
  • Begründung eines BMV ersetzt die Übergabe
  • teleologisch schwer vereinbar mit dem Traditionsprinzip (nichts wird nach außen kundgetan)
  • Besitzkonstitut kann antizipiert geschlossen werden
  • bei Gestaltung ist auch ein Insichkonstitut unter Befreiung von § 181 möglich (Bestimmtheit nicht Voraussetzung: bei Insichkonstitut nicht indiziert)
  • §§ 929 S. 1, 931
  • Übergabe ersetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
  • beachte: § 985 kann nicht abgetreten werden (ansonsten Eigentumsspaltung, nicht vereinbar)
  • Geheißerwerb
  • weitere Abschwächung des Traditionsprinzip
  • Lieferketten
  • ausreichend, wenn Mittelglied Weisungsmacht hat (wird wie Besitz verhandelt)
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4
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (legitimatorisches Argument)

A
  • eA (hM): Rechtsscheintatbestand
  • Rechtsschein soll der Besitz des Veräußerers sein
  • überwiegend wird die Besitzverschaffungsmacht als Rechtsscheinträger behauptet
  • Eigentümer müsse Rechtsschein veranlasst haben
  • aA: schlichte gesetzgeberische Abwägung; Besitz nur relevant, weil Erwerber näher an die Sache rücken müsse als Eigentümer
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5
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzungen)

A
  • Gutgläubigkeit (§ 932 II)
  • Kein Abhandenkommen (§ 935)
  • Verkehrsgeschäft
    (- objektiver Rechtsscheinstatbestand)
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6
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Gutgläubigkeit)

A
  • muss sich auf das Eigentum beziehen (Glaube an Verfügungsmacht aus § 185 ist nicht geschützt, außer im kaufmännischen Rechtsverkehr, § 366 HGB)
  • > Erwerbsinteressent glaubt an Eigentümerstellung des X. X erteilt Y nach 185 Verfügungsberechtigung. E ist geschützt (da er an die Eigentümerstellung des X glaubt)
  • muss beim letzten Erwerbsakt vorliegen (idR Übergabe)
  • grobe Fahrlässigkeit schadet (grds keine Erkundigungspflichten (genauer: -obliegenheit), außer bei besonderen Umständen und Anhaltspunkten, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen): wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt (dh wenn er das nicht beachtet, was jedem im konkreten Fall hätte einleuchten müssen)
  • > bspw. Kaufpreis weit unter Marktwert, Kfz-Brief bei Gebrauchtwagen (“Zulassungsbescheinigung II” (Eigentum analog § 952): muss vorgelegt werden, außer bei Neuwagen vom Vertragshändler, bei Gebrauchtwagen vom Kfz-Händler 366 HGB beachten), Besonderheit im Handelsverkehr (§ 366 HGB)
  • § 166 I: bei Stellv. kommt es grds. auf den Vertreter an, Ausnahme: Weisung des bösgläubigen Vertretenen (§ 166 II)
  • bei Anfechtung des Eigentumserwerbs eines Veräußerers beachte § 142 II
  • non liquet (Beweislast): § 932 I geht vom gutgläubigen Erwerber aus (wer einen gutgläubigen Erwerb bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände, welche die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen, darzulegen und zu beweisen)
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7
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Kein Abhandenkommen)

A
  • Schutzbedürftigkeit des Eigentümers, wenn er den Besitz des Veräußerers nicht veranlasst hat
  • wird gem. § 935 I S. 2 auf den mittelbaren Besitz erstreckt, aber nur, wenn dem unmittelbaren Besitzer die Sache abhanden gekommen ist
  • = unfreiwillige Besitzaufgabe: maßgebend ist ein natürlicher Wille
  • > bei kollidierendem Willen von Eigentümer und Besitzmittler ist auf den Willen des Eigentümers abzustellen
  • > P: Irrtum/Täuschung: im Zeitpunkt der Übergabe Verlust der Sache mit Einverständnis (tatsächlicher Wille entscheidend aufgrund Realakts, nicht rechtsgeschäftlicher); keine Anfechtungsmöglichkeit
  • > P: Minderjährigkeit:
  • -> eA: Minderjährigenschutz gehe Verkehrsschutz generell vor, Abhandenkommen (+)
  • -> aA: Tatsächlicher Charakter des Besitzwillens auch bei beschränkt Geschäftsfähigen vorhanden, Abhandenkommen (-)
  • -> diffA (hM): Urteilsfähigkeit des Minderjährigen hinsichtlich der Bedeutung der Weggabe (Einzelfallbetrachtung)
  • > P: Geschäftsunfähige (§ 104): keine natürliche Einsichtsfähigkeit: unfreiwillig, somit Abhandenkommen (+)
  • > P: Drohung: bei Bedrohung an Leib und Leben soll der Eigentümer schutzwürdiger sein (hL): § 935 (+)
  • erhöhte Verkehrsfähigkeit insbes. bei Geld, Inhaberpapieren und Sache, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden (§ 935 II)
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8
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Verkehrsgeschäft)

A
  • Rechtsgeschäft (dh nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb oder bei Erwerb kraft Hoheitsakt anwendbar), bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann
  • etwa nicht gegeben bei Universalsukzession (ist gem. § 1922 gesetzlicher Erwerb, kein rechtsgeschäftlicher)
  • völlig auszuschließen bei wirtschaftlicher oder persönlicher Identität auf Erwerber- und Veräußererseite
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9
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Gutgläubigkeit
  5. Kein Abhandenkommen
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10
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 2, 932, I S. 2

A
  1. Einigung
  2. Besitz des Erwerbers
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Gutgläubigkeit
  5. Besitz vom Veräußerer erlangt
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11
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 930, 933

A
  1. Einigung
  2. Besitzkonstitut
  3. Gutgläubgikeit
  4. kein Abhandenkommen
  5. Übergabe (!) Sache soll näher an Rechtsverkehr rücken
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12
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 931, 934

A
  • Einigung, Abtretung des Herausgabeanspruchs, Gutgläubigkeit, kein Abhandenkommen
  • Var. 1: der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer: Abtretung genügt
  • Var. 2: der Veräußerer ist nicht mB: Besitzerlangung erforderlich
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13
Q

Sonderfall: Gutgläubiger Geheißerwerb?

A
  • Nichtberechtigter Veräußerer hat kein Besitzposition im eigentlichen Sinn
  • Was wird nun beim Geheißerwerb
  • Wenn schon bei 929ff. behaupten, Weisungsposition sei äquivalent zum Besitz, dann auch bei Geheiß
  • Folgeproblem: Scheingeheißerwerb
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14
Q

Lastenfreiheit § 936

A
  • eigenständiger VerkehrsschutzTB
  • 932: hilft über fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers hinweg
  • 936: hilft über andere Belastungen hinweg
  • gleicher Abwägungprozess
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15
Q

Originärer Erwerb

A
  1. Ersitzung, § 937 I

2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

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16
Q

Ersitzung, § 937 I

A
  • Voraussetzungen:
  • > zehnjähriger (mittelbarer oder unmittelbarer) Eigenbesitz (natürlicher Wille entscheidend: praxisrelevant bei Unmöglichkeit des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs) an beweglicher Sache
  • > keine Bösgläubigkeit (während der gesamten Ersitzungszeit)
  • -> bei Besitzerlangung schadet bereits grob fahrlässige Unkenntnis
  • -> später schadet nur positive Kenntnis bzw. bewusstes Verschließen vor der richtigen Erkenntnis
  • Vertragliche Ansprüche:
  • > vertragliche Rückgewähransprüche verbleiben uneingeschränkt
  • > da oft nur Rückübertragung des Besitzes geschuldet ist, werden die Besitzübertragungsansprüche der neuen sachenrechtlichen Situation angepasst und in Rückübereignungsansprüche umgewandelt
  • Ersitzung ist kondiktionsfest (Ersitzung stellt kondiktionsfesten Rechtsgrund zur Befriedung der Eigentumslage dar)
  • > gilt laut BGH nun auch für die Leistungskondiktion
  • > aA: Ersitzung kann mittels Leistungs-, nicht aber mittels Eingriffskondiktion rückgängig gemacht werden
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17
Q

§ 948 (Vermischung)

A
  • Es gibt keine Haupt-Sache (Diff. zu § 947)
  • Trennung objektiv unmöglich (“untrennbar”) oder wirtschaftlich sinnlos (“mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden”)
  • betrifft vor allem Geld
  • > § 947 I findet unbestritten Anwendung
  • > § 947 II?
  • -> eA: Kasse mit wechselndem Bestand stets Hauptsache iSd § 947 II (ausschließlich bereicherungsrechtliche Ansprüche)
  • -> aA: nicht Sachwert der Münzen und Scheine entscheidend, sondern der von ihnen verkörperte Wert (Theorie der Geldwertvindikation) -> § 948 (-) -> § 985 (+)
  • führt wie § 947 zu Miteigentum, das auseinandergesetzt werden muss (P: erfasst Verweisung auch § 947 II)
  • > Miteigentum: hier entsteht eine neue Sache, an der die beteiligten Parteien jeweils (Mit-)Eigentum haben
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18
Q

§ 950 (Verarbeitung)

A
  • ob eine neue Sache entsteht, muss objektiv/wirtschaftlich ermittelt werden
  • sofern Verarbeitungswert wesentlich geringer ist als der Wert der Ausgangsstoffe, erwirbt der Hersteller kein Eigentum an der neuen Sache (Verarbeitungswert von weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe)
  • Hersteller ist grds. der Inhaber des Produktionsbetriebes und nicht der Arbeitnehmer (!)
  • > beim Werkvertrag soll der Besteller Hersteller sein
  • > siehe wieder: wirtschaftliche Betrachtungsweise: wer (viel) investiert, soll Eigentümer werden
  • P: Sind Vereinbarungen über den Hersteller möglich (sor. Verarbeitungsklauseln) (bspw. soll Lieferant nach Verarbeitung Hersteller sein)
  • > BGH: Vereinbarung über Hersteller sei möglich (es kommt zu keinem Durchgangserwerb) - natürlich sei § 950 I zwingendes Recht
  • > aA: § 950 sei insgesamt dispositiv (Verkehrsschutz nicht so wichtig, da wirtschaftliche Betrachtungsweise)
  • > aA: § 950 zwingend; die Klausel sei eine antizipierte Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 - Durchgangserwerb
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19
Q

§ 951 (Ausgleichsansprüche)

A
  • betrifft Eigentumsverlust nach Maßgabe §§ 946-950
  • bereicherungsrechtlicher Ausgleich
  • Rechtsgrundverweisung
  • §§ 946-950 kein rechtlicher Grund für Vermögensmehrung
  • nicht kondiktionsfest (auch gegen den Erwerber kann man bereicherungsrechtlich vorgehen - anders bei § 932: nur gegen Nichtberechtigten)
  • besondere Probleme in Dreiecksverhältnissen - sie Bereichungsrecht
20
Q

§§ 953 ff. (Erzeugnisse und Bestandteile)

A
  • regeln die dingliche Rechtslage

- wem die Gegenstände endgütig zustehen, bestimmt sich nach den schuldrechtlichen Ausgleichsmechanismen

21
Q

§ 958 (Aneignung herrenloser Sachen)

A
  • Herrenlosigkeit setzt vorherige Dereliktion voraus, § 959
  • Dereliktion ist eine Verfügung: setzt Willenserklärung voraus
  • > P: Müll; Altkleider
  • > allgemeine Regeln der Auslegung
22
Q

§ 965 ff. (Fund)

A
  • betrifft Gegenstände, die nicht herrenlos sind
  • betrifft verlorene Gegenstände: Eigentümer muss den Besitz verloren haben (nicht besitzlos, solange dem Besitzer der Ort des Verlusts der Sache bekannt und ihm die Wiedererlangung der Sache noch möglich ist - objektiv zu bestimmen)
  • Finder ist derjenige, der den Gegenstand in Besitz nimmt (beachte Besitzdiener)
  • gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Eigentümer mit Anzeige- und Verwahrungspflichten und Finderlohn
  • Eigentumserwerb bei der Einhaltungen der Obliegenheiten nach 6 Monaten
  • kondiktionsfest erst nach drei Jahren
  • Sonderregeln für Schatzfund (§ 984)
23
Q

Miteigentum an beweglichen Sachen

A
  • Bruchteilsgemeinschaft: jeder Miteigentümer hat einen Anteil an der gesamten Sache (zusätzlich: Beteiligung an der Miteigentümergemeinschaft)
  • s. §§ 741 ff. 1008 ff.
  • Miteigentümer kann grds. nur über seinen Anteil verfügen (Übertragung richtet sich nach 929 ff.)
  • Jeder Miteigentümer kann Herausgabe verlangen, allerdings nur an alle gemeinsam §§ 1011, 432 (Prozessstandschaft)
  • Unterscheide von der Gesamthandsgemeinschaft (§ 719 I): hier bestehen Rechte am gesamten Vermögen (Bruchteilsgemeinschaft: Rechte an der einzelnen Sache)
24
Q

Teileigentum

A
  • Alleineigentum mehrerer an realen Teilen einer Sachgesamtheit
25
Q

Gesamthandseigentum

A
  • kann nur mittelbar durch RG begründet werden
  • entsteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören
  • gesetzlich abschließend geregelt
  • Einzelner kann weder über die ganze Sache noch über einen Anteil an dieser verfügen
26
Q

P: Bestimmtheitsgrundsatz bei Einigung hinsichtlich mehrerer Gegenstände (bspw. Warenlager mit wechselndem Bestand)

A
  • gewahrt, wenn sich Einigung auf alle Waren einer bestimmten Gattung bezieht, die sich zu einer festgelegten Zeit in einem genau bestimmten Raum befinden (Raumsicherungsklausel)
  • ebenso: Markierung der zu übereignenden Sachen als Individualisierung (Markierungsvertrag)
27
Q

Antizipierte Einigung

A
  • ausreichend, wenn Sache erst bei der Übergabe konkretisiert wird
  • Für Einigsein muss Einigung bis zum Abschluss des Erwerbsvorgangs (Übergang) fortbestehen
28
Q

Abgrenzung: antizipierte Einigung vs. dingliche Einigung mittels Insichgeschäfts beim Durchgangserwerb

A
  • idR durch Auslegung:
  • > soll es dem Handelnden freistehen, die Sache an seinen Vertragspartner zu veräußern: Selbstkontraktion (§ 181 HS. 2) (Pflichten aus Auftrag werden erfüllt)
  • > wenn eine solche Entscheidungsfreiheit nicht gewollt ist: wohl antizipierte Einigung
29
Q

Sittenwidrigkeit der Einigung

A
  • Dingliche Geschäfte grds. wertneutral

- Ausnahme: § 138 II, Wucher (dingliches RG des Bewucherten ist erfasst: “versprechen oder gewähren lässt”)

30
Q

P: Schlägt die Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft durch?

A

eA: inhaltliche Abstraktion
aA: Billigkeitserwägungen
-> Sittenwidrigkeit des Verfügungsgeschäfts könne sich wohl auch aus dessen Zweck und Wirkungen ergeben
-> Lehre der Fehleridentität
-> zumindest dann Nichtigkeit, wenn Verfügung die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts verstärkt oder perpetuiert

31
Q

P: Einigung bei bedingtem Erwerb

A
  • anders als bei Immobilien ist die Einigung hinsichtlich Mobilien weder bedingungs- noch befristungsfeindlich
  • > hohe Praxisrelevanz: EVB (Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, § 158 I)
32
Q

Übergabe: Einschaltung von Hilfspersonen

A
  • Möglich durch: Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson

- > Besitzmittler: Erwerb mittelbaren Besitzes (§§ 854, 868)

33
Q

Geheißperson und Geheißerwerb

A
  • weder Besitzdiener noch Besitzmittler
  • handelt allein auf Weisung des Veräußerers oder Erwerbers
  • die rein tatsächliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers wird der Innehabung einer Besitzposition gleichgeachtet
  • die Übergabe durch eine Geheißperson wird der Übergabe durch den Veräußerer gleichgestellt
  • Befolgebereitschaft der Geheißperson weist den Veräußerer selbst als den Herrn der Sache aus (Rechtsschein des Besitzes)
34
Q

Übergabe und Eigentumsübertragung bei einer Veräußerungskette (-> Streckengeschäft) und be abgekürzter Lieferung

A
  • Hersteller -> Großhändler -> Händler -> Kunde ; Hersteller beliefert Kunden direkt - Konstruktionsmöglichkeiten:
    1. Direkterwerb (nur wenn offensichtlich unproblematisch: Hersteller kennt Weisungssituation oder eventuelle EVB zwischen den nachgeschalteten Gliedern nicht)
    2. Übereignung vom Händler an den Kunden unter Zustimmung von Hersteller und ggf Großhändler (§ 185 I)
    3. Geheißerwerb, bei dem durch eine einzige Übergabe vom Hersteller auf den Kunden ein Eigentumserwerb jeweils zwischen allen Zwischenabnehmern untereinander vollzogen wird (Übergabe: jeder einzelne Zwischenkäufer weist den unmittelbaren Besitzer und Erstkäufer an (Geheiß!), den Besitz auf den Letztkäufer zu übertragen: Kette von Auslieferungsanweisungen; mit der Besitzverschaffung an den Letzterwerber wird der vorübergehende Eigentumserwerb aller Beteiligten nacheinander bewirkt: Durchgangserwerb)
35
Q

P: Scheingeheißperson

A

eA: bloß anweisender Veräußerer soll nur bei tatsächlich bestehender Besitzverschaffungsmacht (tatsächlichem Geheiß) dem besitzenden Veräußerer gleichgestellt werden

  • > nur tatsächliche Unterordnung erlaube Gleichstellung
  • > innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe erfordere das Tätigwerden der Geheißperson in tatsächlicher und bewusster Unterordnung unter den Willen des Veräußerers
  • > bloße Möglichkeit des Dispositionserfolgs genügt nicht (Finalität erforderlich)

aA: Empfängerhorizont (wie bei Auslegung der Einigungserklärung) maßgeblich (hM)

  • > Erwerber könne nicht erkennen, ob sich Geheißperson tatsächlich unterwerfe
  • > nach § 133, 157 Geheißperson, dann genauso als Herr der Sache ausgewiesen wie bei willentlicher Unterwerfung
  • > pro: Verkehrsschutz
36
Q

Entbehrlichkeit der Übergabe: brevi manu traditio (§ 929 S. 2)

A
  • Erwerber ist bereits im Besitz der Sache: Einigung ausreichend zum Eigentumsübergang
  • > hM auch antizipierte Einigung bei 929 S. 2 möglich, soweit sich die Parteien noch zur Zeit der Besitzerlangung über den Eigentumsübergang einig sind
  • > Mittelbarer Besitz genügt
37
Q

Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930)

A
  • Ersetzt die Übergabe - Voraussetzungen
    ( -> Mittelbarer oder Unmittelbarerer Besitz des Veräußerers an der zu übereignenden Sache)
    -> Einigung
    -> Vereinbarung eines (konkreten) Besitzmittlungsverhältnisses iSd § 868
    -> Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung des BMV
    -> Verfügungsbefugnis
38
Q

Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts (P: Ausführungshandlung erforderlich?)

A

(Antizipiertes Besitzkonstitut: Vereinbarung über ein zukünftiges BMV, das entstehen soll, sobald der Veräußerer den Besitz an der zu übereignenden Sache erhält - Hauptanwendung: Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand; noch herzustellende Sachen)

  • eA: zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs Ausführungshandlung notwendig, die den Willen des Veräußerers zum Ausdruck bringt, nicht für sich, sondern für den Erwerber besitzen zu wollen
  • > Publizitätsgrundsatz
  • aA (hM): mit Wesen und Zweck der Übergabesurrogate nicht vereinbar (bewusster Verzicht auf Offenkundigkeit durch Gesetz)
  • jedoch: Ausführungshandung könnte für das bei der Einigung notwendige Prinzip der sachenrechtlichen Bestimmtheit erforderlich sein !
39
Q

Übergabesurrogat: Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931)

A

Konstellationen:

  • Veräußerer ist mittelbarer Besitzer und ein Dritter ist Eigen-, Fremd-, mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer der Sache (Besitzdiener nicht ausreichend)
  • hM auch: Veräußerer hat keinerlei besitzrechtliche Position inne (unabhängig davon, ob ein Dritter dabei Besitz hat oder nicht)

Voraussetzungen:

  • Einigung
  • Abtretung (auch formlos) des Herausgabeanspruches (§§ 870, 398, 931)
  • Verlust jeglichen Besitzes an der Sache aufseiten des Veräußerers (§ 931)
  • Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruches
  • Verfügungsbefugnis des Veräußerers

Voraussetzung und Konsequenzen der Abtretung:

  • nach §§ 398 ff.
  • Einigung über Anspruchsübergang von dinglicher Einigung zu unterscheiden
  • Inhalt des Herausgabeanspruchs: muss dem Erwerber das Recht auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes und auf Verbringung der Sache in seine Verfügungsgewalt gewähren (P: Abtretung des Vinikationsanspruches? nach hM: (-), entsteht beim Erwerber mit Eigentumsübergang: keine Voraussetzung als Übergabesurrogatsbestimmung, sondern Konsequenz des Eigentumsübergangs)
40
Q

Einigsein

A
  • maßgeblicher Zeitpunkt: bei Vollendung des Rechtserwerbs (Beteiligten müssen sich bei der Übergabe noch einig sein - rechtsgeschäftliche Voraussetzung für wirksame Einigung müssen noch vorliegen)
  • keine Bindungswirkung der Einigung: dingliche Einigung entfaltet anders als schuldrechtliche Verträge keine Bindungswirkung (einseitig widerrufbar); Einigungswille wird erst durch Übergabe bestätigt und erlangt erst dadurch Wirksamkeit
41
Q

Verfügungsbefugnis

A
  • Berechtigung, über ein Recht zu verfügen (hier: über Eigentum)
  • rechtsgeschäftlich weder abdingbar noch beschränkbar (§ 137 S. 1)
  • Verfügungsbefugnis Dritter: Verfügungsmacht kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (bspw. gewillkürte Verfügungsbefugnis gem. § 185)
42
Q

Verfügungsverbote und -beschränkungen

A
  • Verfügungsverbote untersagen einem Rechtssubjekt die Veräußerung einer Sache oder eines Rechts, weil die Rechtsfolge der Verfügung aus einem bestimmten Grund missbilligt wird
  • > absolut: rechtliches Dürfen wird aus allgemeiner Missbilligung der Rechtsfolge eingeschränkt, idR durch Verbotsgesetze (absolute Unwirksamkeit gem. § 134)
  • > relativ: relative Unwirksamkeit
  • Verfügungsbeschränkungen: grenzen den Bereich des rechtlichen Könnens einer Person ein (nicht auf Verfügung als solche gerichtet), indem bestimmte Verfügungen von der Zustimmung der geschützten Person abhängig gemacht werden
  • > entfalten absolute Wirkung
43
Q

Objektiver Rechtsscheinstatbestand (Veräußerer in der Lage, dem Erwerber die Erlangung des Besitzes an der Sache zu ermöglichen)

A
  • § 929 S. 1, 932 I 1: Übergabe (Besitz als Rechtsscheinsträger gem. § 1006)
  • § 929 S. 1, 932 I 1 (bei Geheißperson oder Scheingeheißperson): bei Geheißperson (+) (allgemeine Verweisung des 932 I 1 auf 929 1); bei Scheingeheißperson umstritten
  • § 929 S. 2, 932 I 2: bloße Einigung
  • § 929 S. 1, 930, 933: Übergabesurrogat iFd Besitzkonstituts (Besitzverschaffung als Rechtsschein); Erwerber muss noch im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig sein
  • § 929 S. 1, 931, 934:
  • > Veräußerer mittelbarer Besitzer: Rechtsschein liegt bereits in der Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • > Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer: (BMV fehlt), nur unter den Voraussetzungen des § 934 Alt. 2 (Veräußerer muss Erwerber einem ihm zustehenden Herausgabeanspruch abtreten; Erwerber muss mittelbaren oder unmittelbaren Besitz der Sache erlangen)
44
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Gutgläubigkeit: § 366 I HGB)

A
  • grds. ist nur der gute Glaube an die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers (Eigentum) geschützt
  • durch § 366 I wird dies im kaufmännischen Verkehr auch auf die Verfügungsbefugnis erweitert
  • nur geschützt, wenn Erwerber an die dem Veräußerer eingeräumte Verfügungsbefugnis glaubt unter der Voraussetzung, dass ein Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Sache veräußert
  • § 366 I kann jedoch weder 935 noch mangelnde Geschäftsfähigkeit überwinden
45
Q

Ansprüche des bisherigen Eigentümers nach gutgläubigem Erwerb

A

Gegen gutgläubigen Erwerber:

a) § 985 (-): Eigentum verloren durch gutgläubigen Erwerb
b) § 823 I (-): bei leichter Fahrlässigkeit sind §§ 932 Rechtfertigungsgrund für Eigentumsverletzung
c) § 812 I 1 Alt. 1: jedenfalls keine Leistung des bisherigen Eigentümers an den gutgläubigen Erwerber
d) § 812 I 1 Alt. 2: Leistung des Nichtberechtigten an den gutgläubigen Erwerber; zudem gutgläubiger Erwerb als Behaltensgrund für den gutgläubigen Erwerber
e) § 816 I 2 (+) im Ausnahmefall des unentgeltlichen Erwerbs durch den gutgläubigen Erwerber

Gegen Nichtberechtigten - Konstellationen

  • Fremdbesitzer iSv § 872:
  • > FB ggü B(isherigem)E zum Besitz berechtigt: Schadensersatz aus schuldrechtlichem Leistungsstörungsrecht (bspw. Leihvertrag); Deliktsrecht
  • > FB nicht berechtigt (Fremdbesitzerexzess): §§ 989 f. und Normen des Deliktsrecht nebeneinander, § 991 II (wohl hM)
  • > FB ehemalig zum Besitz berechtigt: EBV neben Leistungssstörungsrecht?
  • Eigenbesitzer: stark umstr.: EBV-Sperrwirkung

a) Schadensersatz:
aa) vertragliche Rückgabenorm iVm §§ 280 I, III, 283 (+)
bb) §§ 687 II, 678 (+) (GoA)
cc) §§ 990, 989 (ggf. +)
dd) § 823 (ggf. +)
ee) § 826 (+)

b) auf Herausgabe des vom gutglE erhaltenen Erlöses
aa) §§ 687 II, 681 S. 2, 667
bb) 816 I 1 (lex specialis ggü § 812 I 1 Alt. 2 Nichtleistungskondiktion: wichtigste Ausgleichsnorm in Fällen des gE)
cc) §§ 985, 285

46
Q

P: Abdingbarkeit des § 950?

A
  • eA: 950 dispositiv:
  • > will Konflikt zwischen den Interessen des E der Ausgangsstoffe und denen des Verarbeiters lösen
  • > wenn Konflikt vertraglich geregelt, braucht 950 gar nicht zu greifen
  • aA: 950 nicht dispositiv:
  • > wie andere sachenrechtliche Zuordnugnsvorschriften nicht dispositiv
  • > auch Schutz von Dritten (bes. Gläubiger der Beteiligten) miteinzubeziehen
  • > Interessenskonflikt nicht im Vordergrund: 950 strebt eine objektiv feststellbare Eigentumszuordnung an (Vorbehaltskäufer trägt nach objektiven Kriterien Verarbeitungsrisiko, und nicht Vorbehaltsverkäufer)
  • aA: 950 grds nicht dispositiv
  • > Rechtsfolge des Realakts nicht dispositiv
  • > andererseits: Herstellereigenschaft sei konkretisierungsbedürftig, anerkanntermaßen durch wirtschaftliche Gesichtspunkte: Konkretisierung kann durch Vertrag erfolgen (Verarbeitungsklausel)
47
Q

P: Konkretisierung der Herstellereigenschaft durch Verarbeitungsklauseln

A
  • Originärer Eigentumserwerb bei Lieferant der Ausgangsstoffe (vermeidet Durchgangserwerb beim Verarbeitenden und somit eventuellen Zugriff durch seine Gläubiger)
  • > kann jeder Außenstehende als Hersteller vereinbart werden?
  • > tw. Voraussetzung: derjenige, der als Hersteller vereinbart werden soll, soll ein entscheidend höheres Risiko als die übrigen Gläubiger des Verarbeiters tragen