Eigentum an beweglichen Sachen Flashcards
Befugnisse
- § 903: vollumfängliche Herrschaftsbefugnis über Sache
- problematisch uU im Einzelfall
- Anhaltspunkt: negative vs. positive Einwirkungen (positive Einwirkungen sind immer Eigentumsverletzungen — negative Einwirkungen (Fleet, Stromkabel, LKW-Fahrer-Fall; BGH: stellt auf Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung; aA: negative Einwirkung ist grds keine Eigentumsverletzung)
- ÖffR Beschränkungen
- Privatrechtliche Pflicht zur Aufopferung § 904 (Gefahr muss nicht von der Sache selbst ausgehen) -> Aufopferungsanspruch gem. § 904 S. 2 (man spricht nicht von Schadensersatz, da keine Rechtswidrigkeit)
Erwerbsarten
- Derivativer Erwerb vom Berechtigten
- Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten
- Erwerb kraft Gesetzes
Derivativer Erwerb vom Berechtigten
- TB der §§ 929 ff. sind zwingend
- § 929 S. 1
1. Einigung - Verfügungsvertrag (grds zweckneural): Angebot und Annahme
- Abstraktionsprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz (Sache und Erwerber sind nach §§ 133, 157 bestimmt); Numerus Clausus
2. Übergabe - Telos: Verfügungsvorgänge sollen nach außen erkennbar sein (Traditionsprinzip)
- Voraussetzungen: Veräußerer gibt Besitz vollständig auf; Erwerber erlangt Besitz; Erwerber erlangt Besitz auf Veranlassung des Veräußerers (es reicht eine Übergabe an einen Besitzdiener oder Besitzmittler; Wegnahmegestattung reicht nicht); Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe
3. Einigsein bei Übergabe - Einigung nach hM bis zur Übergabe widerruflich (im Widerspruch zur RGLehre (s. Angebot und Annahme), aber Gesamtverfügungstatbestand soll vorgenommen sein (einheitlicher Verfügungstatbestand): mit der Übergabe soll der Verfügungswille manifestiert werden (eine Art (!) Formerfordernis)) (bei Forderungszession besteht daher die Frage der Widerruflichkeit nicht, da es sich hier nur um einen einaktigen Verfügungstatbestand handelt)
4. Berechtigung zur Verfügung - maßgebend ist der Zeitpunkt der Vollendung des VerfügungsTB
- Eigentümer oder von diesem abgeleitet (§ 185)
(164: personenbezogene Ermächtigung (zum Rechtsverkehrsschutz ist Offekundigkeitsprinzip nötig) vs. 185: objektbezogene Ermächtigung (kein Offenkundigkeitsprinzip für Verfügenden nötig, da Rechtsverkehr durch Traditionsprinzip geschützt) - § 929 S. 2
- Veräußerer muss Besitz vollständig aufgegeben haben
- > S. 2: Eine Form der Umgehung des Traditionsprinzips
- §§ 929 S. 1, 930: Übergabesurrogaten
- TB besteht aus Einigung und einem Übergabeersatz
- Begründung eines BMV ersetzt die Übergabe
- teleologisch schwer vereinbar mit dem Traditionsprinzip (nichts wird nach außen kundgetan)
- Besitzkonstitut kann antizipiert geschlossen werden
- bei Gestaltung ist auch ein Insichkonstitut unter Befreiung von § 181 möglich (Bestimmtheit nicht Voraussetzung: bei Insichkonstitut nicht indiziert)
- §§ 929 S. 1, 931
- Übergabe ersetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
- beachte: § 985 kann nicht abgetreten werden (ansonsten Eigentumsspaltung, nicht vereinbar)
- Geheißerwerb
- weitere Abschwächung des Traditionsprinzip
- Lieferketten
- ausreichend, wenn Mittelglied Weisungsmacht hat (wird wie Besitz verhandelt)
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (legitimatorisches Argument)
- eA (hM): Rechtsscheintatbestand
- Rechtsschein soll der Besitz des Veräußerers sein
- überwiegend wird die Besitzverschaffungsmacht als Rechtsscheinträger behauptet
- Eigentümer müsse Rechtsschein veranlasst haben
- aA: schlichte gesetzgeberische Abwägung; Besitz nur relevant, weil Erwerber näher an die Sache rücken müsse als Eigentümer
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzungen)
- Gutgläubigkeit (§ 932 II)
- Kein Abhandenkommen (§ 935)
- Verkehrsgeschäft
(- objektiver Rechtsscheinstatbestand)
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Gutgläubigkeit)
- muss sich auf das Eigentum beziehen (Glaube an Verfügungsmacht aus § 185 ist nicht geschützt, außer im kaufmännischen Rechtsverkehr, § 366 HGB)
- > Erwerbsinteressent glaubt an Eigentümerstellung des X. X erteilt Y nach 185 Verfügungsberechtigung. E ist geschützt (da er an die Eigentümerstellung des X glaubt)
- muss beim letzten Erwerbsakt vorliegen (idR Übergabe)
- grobe Fahrlässigkeit schadet (grds keine Erkundigungspflichten (genauer: -obliegenheit), außer bei besonderen Umständen und Anhaltspunkten, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen): wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt (dh wenn er das nicht beachtet, was jedem im konkreten Fall hätte einleuchten müssen)
- > bspw. Kaufpreis weit unter Marktwert, Kfz-Brief bei Gebrauchtwagen (“Zulassungsbescheinigung II” (Eigentum analog § 952): muss vorgelegt werden, außer bei Neuwagen vom Vertragshändler, bei Gebrauchtwagen vom Kfz-Händler 366 HGB beachten), Besonderheit im Handelsverkehr (§ 366 HGB)
- § 166 I: bei Stellv. kommt es grds. auf den Vertreter an, Ausnahme: Weisung des bösgläubigen Vertretenen (§ 166 II)
- bei Anfechtung des Eigentumserwerbs eines Veräußerers beachte § 142 II
- non liquet (Beweislast): § 932 I geht vom gutgläubigen Erwerber aus (wer einen gutgläubigen Erwerb bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände, welche die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen, darzulegen und zu beweisen)
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Kein Abhandenkommen)
- Schutzbedürftigkeit des Eigentümers, wenn er den Besitz des Veräußerers nicht veranlasst hat
- wird gem. § 935 I S. 2 auf den mittelbaren Besitz erstreckt, aber nur, wenn dem unmittelbaren Besitzer die Sache abhanden gekommen ist
- = unfreiwillige Besitzaufgabe: maßgebend ist ein natürlicher Wille
- > bei kollidierendem Willen von Eigentümer und Besitzmittler ist auf den Willen des Eigentümers abzustellen
- > P: Irrtum/Täuschung: im Zeitpunkt der Übergabe Verlust der Sache mit Einverständnis (tatsächlicher Wille entscheidend aufgrund Realakts, nicht rechtsgeschäftlicher); keine Anfechtungsmöglichkeit
- > P: Minderjährigkeit:
- -> eA: Minderjährigenschutz gehe Verkehrsschutz generell vor, Abhandenkommen (+)
- -> aA: Tatsächlicher Charakter des Besitzwillens auch bei beschränkt Geschäftsfähigen vorhanden, Abhandenkommen (-)
- -> diffA (hM): Urteilsfähigkeit des Minderjährigen hinsichtlich der Bedeutung der Weggabe (Einzelfallbetrachtung)
- > P: Geschäftsunfähige (§ 104): keine natürliche Einsichtsfähigkeit: unfreiwillig, somit Abhandenkommen (+)
- > P: Drohung: bei Bedrohung an Leib und Leben soll der Eigentümer schutzwürdiger sein (hL): § 935 (+)
- erhöhte Verkehrsfähigkeit insbes. bei Geld, Inhaberpapieren und Sache, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden (§ 935 II)
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten (Voraussetzung: Verkehrsgeschäft)
- Rechtsgeschäft (dh nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb oder bei Erwerb kraft Hoheitsakt anwendbar), bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann
- etwa nicht gegeben bei Universalsukzession (ist gem. § 1922 gesetzlicher Erwerb, kein rechtsgeschäftlicher)
- völlig auszuschließen bei wirtschaftlicher oder persönlicher Identität auf Erwerber- und Veräußererseite
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1
- Einigung
- Übergabe
- Einigsein bei Übergabe
- Gutgläubigkeit
- Kein Abhandenkommen
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 2, 932, I S. 2
- Einigung
- Besitz des Erwerbers
- Einigsein bei Übergabe
- Gutgläubigkeit
- Besitz vom Veräußerer erlangt
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 930, 933
- Einigung
- Besitzkonstitut
- Gutgläubgikeit
- kein Abhandenkommen
- Übergabe (!) Sache soll näher an Rechtsverkehr rücken
Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 931, 934
- Einigung, Abtretung des Herausgabeanspruchs, Gutgläubigkeit, kein Abhandenkommen
- Var. 1: der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer: Abtretung genügt
- Var. 2: der Veräußerer ist nicht mB: Besitzerlangung erforderlich
Sonderfall: Gutgläubiger Geheißerwerb?
- Nichtberechtigter Veräußerer hat kein Besitzposition im eigentlichen Sinn
- Was wird nun beim Geheißerwerb
- Wenn schon bei 929ff. behaupten, Weisungsposition sei äquivalent zum Besitz, dann auch bei Geheiß
- Folgeproblem: Scheingeheißerwerb
Lastenfreiheit § 936
- eigenständiger VerkehrsschutzTB
- 932: hilft über fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers hinweg
- 936: hilft über andere Belastungen hinweg
- gleicher Abwägungprozess
Originärer Erwerb
- Ersitzung, § 937 I
2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Ersitzung, § 937 I
- Voraussetzungen:
- > zehnjähriger (mittelbarer oder unmittelbarer) Eigenbesitz (natürlicher Wille entscheidend: praxisrelevant bei Unmöglichkeit des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs) an beweglicher Sache
- > keine Bösgläubigkeit (während der gesamten Ersitzungszeit)
- -> bei Besitzerlangung schadet bereits grob fahrlässige Unkenntnis
- -> später schadet nur positive Kenntnis bzw. bewusstes Verschließen vor der richtigen Erkenntnis
- Vertragliche Ansprüche:
- > vertragliche Rückgewähransprüche verbleiben uneingeschränkt
- > da oft nur Rückübertragung des Besitzes geschuldet ist, werden die Besitzübertragungsansprüche der neuen sachenrechtlichen Situation angepasst und in Rückübereignungsansprüche umgewandelt
- Ersitzung ist kondiktionsfest (Ersitzung stellt kondiktionsfesten Rechtsgrund zur Befriedung der Eigentumslage dar)
- > gilt laut BGH nun auch für die Leistungskondiktion
- > aA: Ersitzung kann mittels Leistungs-, nicht aber mittels Eingriffskondiktion rückgängig gemacht werden
§ 948 (Vermischung)
- Es gibt keine Haupt-Sache (Diff. zu § 947)
- Trennung objektiv unmöglich (“untrennbar”) oder wirtschaftlich sinnlos (“mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden”)
- betrifft vor allem Geld
- > § 947 I findet unbestritten Anwendung
- > § 947 II?
- -> eA: Kasse mit wechselndem Bestand stets Hauptsache iSd § 947 II (ausschließlich bereicherungsrechtliche Ansprüche)
- -> aA: nicht Sachwert der Münzen und Scheine entscheidend, sondern der von ihnen verkörperte Wert (Theorie der Geldwertvindikation) -> § 948 (-) -> § 985 (+)
- führt wie § 947 zu Miteigentum, das auseinandergesetzt werden muss (P: erfasst Verweisung auch § 947 II)
- > Miteigentum: hier entsteht eine neue Sache, an der die beteiligten Parteien jeweils (Mit-)Eigentum haben
§ 950 (Verarbeitung)
- ob eine neue Sache entsteht, muss objektiv/wirtschaftlich ermittelt werden
- sofern Verarbeitungswert wesentlich geringer ist als der Wert der Ausgangsstoffe, erwirbt der Hersteller kein Eigentum an der neuen Sache (Verarbeitungswert von weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe)
- Hersteller ist grds. der Inhaber des Produktionsbetriebes und nicht der Arbeitnehmer (!)
- > beim Werkvertrag soll der Besteller Hersteller sein
- > siehe wieder: wirtschaftliche Betrachtungsweise: wer (viel) investiert, soll Eigentümer werden
- P: Sind Vereinbarungen über den Hersteller möglich (sor. Verarbeitungsklauseln) (bspw. soll Lieferant nach Verarbeitung Hersteller sein)
- > BGH: Vereinbarung über Hersteller sei möglich (es kommt zu keinem Durchgangserwerb) - natürlich sei § 950 I zwingendes Recht
- > aA: § 950 sei insgesamt dispositiv (Verkehrsschutz nicht so wichtig, da wirtschaftliche Betrachtungsweise)
- > aA: § 950 zwingend; die Klausel sei eine antizipierte Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 - Durchgangserwerb