Schutz vor Rechtsverletzungen des Eigentums Flashcards
Grundsätzliches zum Schutz absoluter Rechtspositionen
- negatorischer Rechtsschutz (dinglich, können nicht abgetreten werden): §§ 985, 894; § 1004 (gerichtet auf gegenwärtig/ künftige Rechtsverletzung)
- Schadensersatz: § 823 I, § 280 I, §§ 989, 990 (EBV), § 987 II (gerichtet auf vergangene Rechtsverletzung)
- bereicherungsrechtlicher Rechtsschutz (auf Abschöpfung gerichtet): § 812 I S. 1 Alt. 2 (setzt kein Verschulden voraus, da immanent durch Bereicherung in seiner Höhe begrenzt ist); §§ 987 I, 990 I; § 993 I (gerichtet auf vergangene Rechtsverletzung)
Negatorischer Rechtsschutz (dinglicher Anspruch)
- wirkt ggü jedermann: auch in der Vollstreckung (§ 771 ZPO, § 47 InsO)
- schützt alle absoluten Rechtsposition (auch: Leben, Gesundheit, APR): “quasinegatorischer Rechtsschutz” (eigentlich nicht quasi): alles, was durch 823 I geschützt ist, genießt auch nRS
- kann nicht abgetreten werden (integraler Bestandteil des absoluten Rechts)
§ 1004
- Duldungspflichten gem. § 1004 II können sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben
- P: Abgrenzung vom Schadensersatz (1004 darf nicht zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch fortgebildet werden)
P: Abgrenzung vom Schadensersatz (1004 darf nicht zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch fortgebildet werden)
- eA (wohl hM): Usurpationstheorie (nach Picker):
- > mit 1004 sind gegenwärtige Rechtsanmaßungen zu beseitigen (Usurpationen)
- > wer sich gegenwärtig Eigentümerbefugnisse anmaßt, muss die Anmaßung beseitigen
- > Vorstellung von Rechtskreisen (bei 1004: Rechtskreise überlappen sich): Störer soll sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
- -> gegenwärtige Überlagerung der Rechtssphären muss beseitigt werden
- > wer in der Vergangenheit Eigentümerbefugnisse angemaßt hat, schuldet nur nach Maßgabe des Schadensersatz- und des Bereichungsrechts Ausgleich
con: Möglichkeit zur Dereliktion als Haupteinwand (aber: Dereliktor haftet im Ergebnis dennoch nach 823 I) - aA: BGH: überwiegend wird versucht, § 1004 über einen Störerbegriff zu konturieren
- > Handlungsstörer (wer eine Störung durch Tun oder Unterlassen verursacht hat)
- > Zustandsstörer (wer für die Störungsquelle, bspw. als Eigentümer, verantwortlich ist, jedoch nur für zurechenbare Störungen im Rahmen der Vorhersehbarkeit
- > weitere Begrenzungen auf Rechtsfolgenseite
- > (con) letztlich können Einschränkungen nicht verhindern, dass § 1004 zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch wird
§ 985 (Vindikation)
- Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, (der die Störung beseitigt,) die darin besteht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird
- setzt Vindikationslage voraus
§ 985 - Voraussetzungen
- Eigentumslage
- Besitzer
- Kein Recht zum Besitz beim Besitzer, § 986
§ 985 - Besitzer
- aus praktischen Gründen: gegen mittelbaren Besitzer auch Herausgabeanspruch (müsste eigentlich nur Besitz aufgeben)
§ 985 - Rechtsfolge
- Vindikation von Geld kommt wegen § 948, § 947 kaum jemals in Betracht (bei Überweisungen ohnehin nicht)
[alt: Theorie der Geldwertvindikation: bei Geld könne stets der entsprechende Wert vindiziert werden - jedoch con: unberechtigte Besserstellung des Geldgläubigers in der Insolvenz: sein Wertinteresse ist nicht höher zu bewerten als das von Sachgläubigern] - der Störungszustand ist zu beseitigen = der Besitzer muss sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
- der Besitzer muss die Sache aus seinem Vermögen ausgliedern
- Besitzer muss Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen (beschränkt sich nicht auf die Duldung der Wegnahme, sondern begründet eine positive Handlungspflicht zur “Auskehrung”)
- § 986 I 2: bei Besitzberechtigung eines Dritten kann der Eigentümer vom unrechtmäßigen unmittelbaren Besitzer nur Herausgabe an den Dritten verlangen, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt
P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz
- § 285
- § 281
P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz - § 285
- grds. § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- § 285 parallel anwendbar?
- hM: nicht
- > es exisitert § 816
- > Hoffmann: Ebenenverwechslung (985 ist dingliche Rechtsposition, 285 rein schuldrechtlich)
P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz - § 281
- BGH: befürwortet entsprechende Anwendung des § 281 (“Zwangskauf”)
- dann muss konsequenterweise auch das Eigentum übergehen (geschieht über § 255 analog)
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
- wenn ein Gläubiger des besitzenden Nichteigentümers in der Einzelzwangsvollstreckung pfändet, wird sie öffentlich-rechtlich verstrickt
- > es entsteht ein öffRliches Gewahrsamsverhältnis, das gem. § 986 eine Vindikation verhindert
- > die Verstrickung ist eine Störung, die gem. § 1004 I zu beseitigen ist
- > wenn Verstrickung beseitigt ist, kann Herausgabe verlangt werden
- in der Insolvent gibt es keine öffRliche Verstrickung
- > beansprucht der Insolvenzverwalter den Gegenstand für die Masse, ist die Masse insoweit Störer
- > Störungsbeseitigung im Wege der Aussonderung gem. § 47 InsO
- > 985 / 1004 insoweit insolvenzfest
Eigentumsvermutung gem. § 1006
- wer aus Eigentum (Schutz-) Rechte herleiten möchte, trägt die Beweislast
- § 1006 erleichtert diese Last
- gilt nur bei Eigenbesitz und beweglichen Sachen
- > behauptet früherer Fremdbesitzer, dass er später Eigenbesitzer geworden ist, greift Eigentumsvermutungsregel ebenfalls nicht
- Vermutungsregeln:
- > der gegenwärtige Besitzer darf sich auf die Vermutung berufen; Ausnahme nach Maßgabe des § 935
- > der vergangene Besitzer darf sich auf die Vermutung berufen, bis und soweit sie durch § 1006 I zugunsten des gegenwärtigen Besitzers verdrängt wird
- nicht im Zusammenhang mit gutgläubigem Erwerb anwendbar, da dortige Regelungen abschließend
- § 1006 III: Privilegierung des mittelbaren Besitzers (wird bei mB als Eigentümer vermutet)
P: Konkurrenz von § 985 vs. vertragliche Rückgabeansprüche
- Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
- Weggabe der Sache aufgr. eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses durch den Eigentümer sei eine freiwillige Einschränkung des Eigentums
- > Beschränkung daher auf die daraus resultierenden Rückgabeansprüche - Eche Anspruchskonkurrenz (hM)
- Ausschluss der Vindikation gelte gem § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechts
- Nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses: Vindikation auch möglich
Kein Recht zum Besitz § 986 - Systematik
- Absolutes Recht zum Besitz
- Relatives Recht zum Besitz
- Recht muss gerade dem Anspruchsgegner (Besitzer) zustehen
- > echtes (originäres) Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 1)
- > abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 2): Voraussetzungen:
- -> Oberbesitzer muss ggü dem E zum Besitz berechtigt sein
- -> Oberbesitzer muss zur Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt sein
- -> Dritter muss ggü Oberbesitzer zum Besitz berechtigt sein
- Recht muss gerade gegenüber dem Anspruchsberechtigten (Eigentümer) bestehen