Schutz vor Rechtsverletzungen des Eigentums Flashcards

1
Q

Grundsätzliches zum Schutz absoluter Rechtspositionen

A
  • negatorischer Rechtsschutz (dinglich, können nicht abgetreten werden): §§ 985, 894; § 1004 (gerichtet auf gegenwärtig/ künftige Rechtsverletzung)
  • Schadensersatz: § 823 I, § 280 I, §§ 989, 990 (EBV), § 987 II (gerichtet auf vergangene Rechtsverletzung)
  • bereicherungsrechtlicher Rechtsschutz (auf Abschöpfung gerichtet): § 812 I S. 1 Alt. 2 (setzt kein Verschulden voraus, da immanent durch Bereicherung in seiner Höhe begrenzt ist); §§ 987 I, 990 I; § 993 I (gerichtet auf vergangene Rechtsverletzung)
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2
Q

Negatorischer Rechtsschutz (dinglicher Anspruch)

A
  • wirkt ggü jedermann: auch in der Vollstreckung (§ 771 ZPO, § 47 InsO)
  • schützt alle absoluten Rechtsposition (auch: Leben, Gesundheit, APR): “quasinegatorischer Rechtsschutz” (eigentlich nicht quasi): alles, was durch 823 I geschützt ist, genießt auch nRS
  • kann nicht abgetreten werden (integraler Bestandteil des absoluten Rechts)
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3
Q

§ 1004

A
  • Duldungspflichten gem. § 1004 II können sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben
  • P: Abgrenzung vom Schadensersatz (1004 darf nicht zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch fortgebildet werden)
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4
Q

P: Abgrenzung vom Schadensersatz (1004 darf nicht zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch fortgebildet werden)

A
  • eA (wohl hM): Usurpationstheorie (nach Picker):
  • > mit 1004 sind gegenwärtige Rechtsanmaßungen zu beseitigen (Usurpationen)
  • > wer sich gegenwärtig Eigentümerbefugnisse anmaßt, muss die Anmaßung beseitigen
  • > Vorstellung von Rechtskreisen (bei 1004: Rechtskreise überlappen sich): Störer soll sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
  • -> gegenwärtige Überlagerung der Rechtssphären muss beseitigt werden
  • > wer in der Vergangenheit Eigentümerbefugnisse angemaßt hat, schuldet nur nach Maßgabe des Schadensersatz- und des Bereichungsrechts Ausgleich
    con: Möglichkeit zur Dereliktion als Haupteinwand (aber: Dereliktor haftet im Ergebnis dennoch nach 823 I)
  • aA: BGH: überwiegend wird versucht, § 1004 über einen Störerbegriff zu konturieren
  • > Handlungsstörer (wer eine Störung durch Tun oder Unterlassen verursacht hat)
  • > Zustandsstörer (wer für die Störungsquelle, bspw. als Eigentümer, verantwortlich ist, jedoch nur für zurechenbare Störungen im Rahmen der Vorhersehbarkeit
  • > weitere Begrenzungen auf Rechtsfolgenseite
  • > (con) letztlich können Einschränkungen nicht verhindern, dass § 1004 zum verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch wird
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5
Q

§ 985 (Vindikation)

A
  • Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, (der die Störung beseitigt,) die darin besteht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird
  • setzt Vindikationslage voraus
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6
Q

§ 985 - Voraussetzungen

A
  1. Eigentumslage
  2. Besitzer
  3. Kein Recht zum Besitz beim Besitzer, § 986
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7
Q

§ 985 - Besitzer

A
  • aus praktischen Gründen: gegen mittelbaren Besitzer auch Herausgabeanspruch (müsste eigentlich nur Besitz aufgeben)
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8
Q

§ 985 - Rechtsfolge

A
  • Vindikation von Geld kommt wegen § 948, § 947 kaum jemals in Betracht (bei Überweisungen ohnehin nicht)
    [alt: Theorie der Geldwertvindikation: bei Geld könne stets der entsprechende Wert vindiziert werden - jedoch con: unberechtigte Besserstellung des Geldgläubigers in der Insolvenz: sein Wertinteresse ist nicht höher zu bewerten als das von Sachgläubigern]
  • der Störungszustand ist zu beseitigen = der Besitzer muss sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
  • der Besitzer muss die Sache aus seinem Vermögen ausgliedern
  • Besitzer muss Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen (beschränkt sich nicht auf die Duldung der Wegnahme, sondern begründet eine positive Handlungspflicht zur “Auskehrung”)
  • § 986 I 2: bei Besitzberechtigung eines Dritten kann der Eigentümer vom unrechtmäßigen unmittelbaren Besitzer nur Herausgabe an den Dritten verlangen, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt
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9
Q

P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz

A
  • § 285

- § 281

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10
Q

P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz - § 285

A
  • grds. § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
  • § 285 parallel anwendbar?
  • hM: nicht
  • > es exisitert § 816
  • > Hoffmann: Ebenenverwechslung (985 ist dingliche Rechtsposition, 285 rein schuldrechtlich)
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11
Q

P: Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften auf negatorischen Rechtsschutz - § 281

A
  • BGH: befürwortet entsprechende Anwendung des § 281 (“Zwangskauf”)
  • dann muss konsequenterweise auch das Eigentum übergehen (geschieht über § 255 analog)
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12
Q

Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen

A
  • wenn ein Gläubiger des besitzenden Nichteigentümers in der Einzelzwangsvollstreckung pfändet, wird sie öffentlich-rechtlich verstrickt
  • > es entsteht ein öffRliches Gewahrsamsverhältnis, das gem. § 986 eine Vindikation verhindert
  • > die Verstrickung ist eine Störung, die gem. § 1004 I zu beseitigen ist
  • > wenn Verstrickung beseitigt ist, kann Herausgabe verlangt werden
  • in der Insolvent gibt es keine öffRliche Verstrickung
  • > beansprucht der Insolvenzverwalter den Gegenstand für die Masse, ist die Masse insoweit Störer
  • > Störungsbeseitigung im Wege der Aussonderung gem. § 47 InsO
  • > 985 / 1004 insoweit insolvenzfest
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13
Q

Eigentumsvermutung gem. § 1006

A
  • wer aus Eigentum (Schutz-) Rechte herleiten möchte, trägt die Beweislast
  • § 1006 erleichtert diese Last
  • gilt nur bei Eigenbesitz und beweglichen Sachen
  • > behauptet früherer Fremdbesitzer, dass er später Eigenbesitzer geworden ist, greift Eigentumsvermutungsregel ebenfalls nicht
  • Vermutungsregeln:
  • > der gegenwärtige Besitzer darf sich auf die Vermutung berufen; Ausnahme nach Maßgabe des § 935
  • > der vergangene Besitzer darf sich auf die Vermutung berufen, bis und soweit sie durch § 1006 I zugunsten des gegenwärtigen Besitzers verdrängt wird
  • nicht im Zusammenhang mit gutgläubigem Erwerb anwendbar, da dortige Regelungen abschließend
  • § 1006 III: Privilegierung des mittelbaren Besitzers (wird bei mB als Eigentümer vermutet)
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14
Q

P: Konkurrenz von § 985 vs. vertragliche Rückgabeansprüche

A
  1. Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
    - Weggabe der Sache aufgr. eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses durch den Eigentümer sei eine freiwillige Einschränkung des Eigentums
    - > Beschränkung daher auf die daraus resultierenden Rückgabeansprüche
  2. Eche Anspruchskonkurrenz (hM)
    - Ausschluss der Vindikation gelte gem § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechts
    - Nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses: Vindikation auch möglich
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15
Q

Kein Recht zum Besitz § 986 - Systematik

A
  1. Absolutes Recht zum Besitz
  2. Relatives Recht zum Besitz
    - Recht muss gerade dem Anspruchsgegner (Besitzer) zustehen
    - > echtes (originäres) Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 1)
    - > abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 2): Voraussetzungen:
    - -> Oberbesitzer muss ggü dem E zum Besitz berechtigt sein
    - -> Oberbesitzer muss zur Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt sein
    - -> Dritter muss ggü Oberbesitzer zum Besitz berechtigt sein
    - Recht muss gerade gegenüber dem Anspruchsberechtigten (Eigentümer) bestehen
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16
Q

P: Abtretbarkeit des Vindikationsanspruches?

A

hM: nicht möglich, da dinglicher Anspruch nicht von seinem Stammrecht abgetrennt werden kann

  • > Anspruch entsteht beim Erwerber des Stammrechts (“Eigentum”) stets neu
  • > jedoch: Ausübungsermächtigung (§ 185 I analog) zugunsten eines Dritten, der den Vindikationsanspruch trotz Fehlens der Eigentümerstellung in eigenem Namen geltend machen kann
17
Q

§ 1004 I - Voraussetzungen

A
  1. Anspruchsberechtigung: Eigentümer oder Inhaber einer vom erweiterten Anwendungsbereich des § 1004 erfassten Rechtsposition
  2. Passivlegitimation: richtiger Anspruchsgegner ist der Störer
  3. Gegenwärtige Beeinträchtigung: des Eigentums (oder eines sonstigen geschützten Rechts des Anspruchsstellers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzers)
  4. Fehlen eines Ausschlussgrunds oder einer Duldungspflicht des beeinträchtigten Eigentümers oder Rechtsinhabers (§ 1004 II)
18
Q

Spezielle Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 1004 I 2)

A
  • Wiederholungsgefahr (= die auf objektiven Tatsachen beruhende ernstliche Besorgnis weiterer Störungen)
  • > Indizwirkung früherer Beeinträchtigungen
  • auch: Erstbegehungsgefahr (präventiver Zweck - Eigentümer kann nicht zugemutet werden, dass er erste Beeinträchtigung abwartet)
  • Anspruchssteller trägt Beweislast
19
Q

§ 1004 I - Voraussetzungen: Anspruchsberechtigung

A
  • Eigentümer oder Inhaber einer vom erweiterten Anwendungsbereich des § 1004 erfassten Rechtsposition
  • Miteigentum: jeder Miteigentümer (ggf. nach hM auch ggü anderen Miteigentümern)
  • (-) bei nur obligatorisch Berechtigtem, oder Nichteigentümer (Zession nicht möglich, da nicht von Stammrecht Eigentum abtrennbar)
20
Q

§ 1004 I - Voraussetzungen: Beeinträchtigung

A
  • wenn in die Herrschafts- oder Verfügungsmacht des E aus § 903 eingegriffen wird
  • Voraussetzungen:
    a) In anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ( § 985)
    b) Zurückführbar auf menschliches Verhalten
    c) Fortdauern (Gegenwärtigsein im Zeitpunkt der Abspruchsstellung bzw. der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung)