Einführung und Grundlagen Flashcards
Warum Sachenrecht?
- Relative und absolute Rechtspositionen
a. relative wirken nur zwischen Vertragsparteien (inter partes)
b. absolute wirken gegenüber jedermann (erga omnes) (s. Eigentum!)
Absolutheitsmerkmale im Einzelnen (drei charakteristische Konstellationen) - Trias der Dinglichkeitseigenschaften
- Sukzessionsschutz: der Erwerber einer absoluten Rechtsposition wird vor weiteren Verfügungen des Veräußerers an Dritterwerber (=Sukzession) geschützt (vs. schuldrechtlich kann ein Verkäufer die Sache so oft verkaufen (=versprechen) wie er möchte, als Eigentümer aber nur einmal verfügen)
- > es gilt das verfügungsrechtliche Prioritätsprinzip (hat jedoch keine Auswirkung auf Verpflichtungsgeschäft, dh bedeutungslos, an wen zuerst “verkauft” wurde) - Schutz vor der Rechtsverletzung Dritter: der Inhaber der absoluten Rechtsposition wird vor Rechtsverletzungen Dritter geschützt:
a. negatorisch (1004)
b. schadenersatzrechtlich (823 I)
c. bereicherungsrechtlich (812)
(relative nur inter partes geschützt) - Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen: Inhaber einer abs. Rechtspos. wird vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Drittgläubigern geschützt
- > Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme vs. Gesamtvollstreckung (=Insolvenz)
- > Insolvenz als Prüfstein des Sachenrechts: Quote der Insolvenz erstreckt sich nur auf relative Positionen, absolute nicht antastbar
=> Absolute Rechtspositionen behelligen den Rechtsverkehr (Erfordernis der Feststellung der Inhaberschaft)
Warum strikte Entkoppelung von inter partes vs. erga omnes?
- Verkehrsschutz: Auseinandersetzung mit relativen Rechtspositionen soll vermieden werden (Rechtsklarheit) -> Orientierungssicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit absoluten Rechtspositionen
- Vertragsautonomie: kann derart frei gestaltet sein, indem Sachenrecht als Verkehrsschutzfilter dient
(Bspw. wird in Frankreich tw. die Vertragsfreiheit eingeschränkt, um den Verkehrsschutz zu gewährleisten)
Abschließende Regelung der absoluten Rechtspositionen?
Nein, nur bezogen auf körperliche Gegenstände (§ 90)
- nicht erfasst ist das Immaterialgüterrecht, oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Fragestellung jedoch ähnlich: Unterschied von absolut vs. relativ und Übergang derselben ineinander findet sich als Problemstellung auch im Immaterialgüterrecht (Sachenrecht als Vorbild für Immaterialgüterrecht)
Die absolute Zuordnung anderer Rechtsgüter ist nicht im Sachenrecht geregelt
(bspw. Inhaberschaft von Forderungen - s. Abtretungsrecht, s. §§ 398 ff.)
Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Bedeutung und Funktionsweise)
- Das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft werden rechtlich getrennt
(- Abstraktionsprinzip auch im Stellvertretungsrecht (Vollmachtserteilung und Grundgeschäft: Innen vs. Außenwirksamkeit); Abtretungsrecht) - BSp: C wird davor geschützt, dass Verpflichtungsgeschäft zwischen A und B unwirksam ist (C muss sich nicht mit der davorliegenden causa befassen) -> kann sich auf klare Sachenregelung verlassen
- durch das Abstraktionsprinzip wird das dingliche Geschäft vor Fehlern des schuldrechtlichen Geschäfts isoliert und geschützt -> dingliche Rechtslage wird dadurch stabilisiert (“Eigentum ist stabil und gesund, während die schuldrechtliche causa von Siechtum und Krankheit geprägt ist.”)
Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Zwingend?)
Möglichkeiten aus BGB AT:
- 158, 159: Bedingungskonstruktion, sodass Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig sind
- 139: Teilnichtigkeit (konkludent bzw. ergänzende Vertragsauslegung) (konsequent betrieben würde jedoch bei ergänzender Vertragsauslegung das TAP für den Großteil der Verträge hinfällig)
- > Jedoch: Verkehrsschutz als Grund des TAP - über diesen dürfen die Vertragsparteien nicht im Wege der Privatautonomie disponieren (Dritte werden ja durch TAP geschützt)
- > jedoch hM: es muss ausdrücklich vereinbart sein, dann Aufhebung des TAP möglich (nicht durch ergänzende Vertragsauslegung)
Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Reduzierte Fehler von Verfügungsgeschäften)
- Verfügungsgeschäfte können ihrerseits Mängel haben
- soweit Mangel sowohl Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft betrifft, spricht man von Fehleridentität (oder Fehlerkongruenz), bspw. Geschäftsunfähigkeit
Trennungs- und Abstraktionsprinzip (echte Durchbrechungen)
- ausnahmsweise wird der Nichtigkeitsgrund wichtiger befunden als der Verkehrsschutz, bspw. bei Sittenwidrigkeit (aber bei Verfügungsgeschäft: Eigentumslage als solche ist sittlich indifferent, nur Zwecke sind für Sittenwidrigkeitsbewertung relevant), oder BSp. 3 (sicheres Wissen um Nichtigkeit der vorhergehenden Causa, dann disk.: 826?)
- bei Kreditsicherheiten wird im Falle einer Übersicherung (wenn sich jemand zu viel Kreditsicherheit einräumen lässt) die Sittenwidrigkeit aber auch auf das dingliche Geschäft erstreckt (später detailliert)
- 123: Täuschung: müsse auch das Verfügungsgeschäft erfassen (hM) -> in der Sache eine echte Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, begründbar als Ausnahme mit der Interessenslage des Getäuschten (Täuschung und Drohung als schlimmste Widerfahrnis im Rechtsverkehr - aber dagegen: Verkehrsschutz Dritter!)
Traditions- und Publizitätsgrundsatz
- zur Änderung der dinglichen Rechtslage ist über den rechtlichen Konsens hinaus ein tatsächlicher Manifestationsakt erforderlich
-> bei Grundstücken: Eintragung ins Grundbuch § 873ff.
-> bei beweglichen Sachen: grds. Übergabe § 929ff.
-> Telos: Verkehrsschutz (wenn A an B übereignet, muss er das irgendwie nach außen zu erkennen geben, damit C sich dies ansehen können -> Ermöglichung für Dritte, Eigentumszuordnung zu treffen)
Konsensprinzip in anderen Rechtsordnungen (dort: anderer Verkehrsschutz) - bei Forderungszession: kein Publizitätsakt notwendig
Bestimmtheitsgrundsatz
- im Ausgangspunkt muss jede verbindliche Regelung in der Rechtsordnung hinreichend bestimmt sein
- weil absolute Rechte aber auch Dritte betreffen, ist im Verfügungsrecht ein höherer Grad an Bestimmtheit erforderlich als im Vertragsrecht (Dritte müssen von außen erkennen können, das Eigentum übergehen soll)
- beachte: asset deal vs. share deal
Numerus clausus (der Sachenrechte) / Typenzwang / Typenfixiertheit
- die Erscheinungsformen dinglicher Rechte sind zwingend abschließend gesetzlich geregelt (Bsp: Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch)
- Verkehrsschutzgründe: Berechenbarkeit für Dritte (Rechtsverkehr (jedermann) muss sich auf absolute Rechtspositionen verlassen können)
- Kein Verbot der Rechtsfortbildung für die Rspr. (aber hohe Anforderungen) - Gebot der ruhigen Hand
- Teilaspekt des n.c.: § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
- Spezialitätsgrundsatz: Soweit eine Zuordnung nicht hinreichend bestimmt ist (10 von 100 Flaschen Wein, aber nicht markiert, ausgesondert oÄ): keine (Anteils-) Rechte an Sachgesamtheiten
Besitz §§ 854 ff BGB - Bedeutung
- tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
- relevant im Rahmen der Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff.)
- relevant für den gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten (§§ 932 ff.)
- relevant für die Vindikation (§ 985)
- begründet Eigentumsvermutung (§ 1006)
- ist mit Schutzmechanismen versehen (Besitzschutz durch bestimmte Anspruchsgrundlagen)
Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Eigenbesitz (vs. Fremdbesitz)
- wer wie ein Eigentümer besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 872) (bspw. Dieb)
- unabhängig von der Eigentumslage
Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Fremdbesitz (vs. Eigenbesitz)
- Fremdbesitzer: jeder, der eine Sache besitzt, aber so, dass er anerkennt, ass ein anderer Eigentümer ist (Bspw. Mieter)
Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Unmittelbar (vs. mittelbar)
- unmittelbar:
- tatsächliche Gewalt (§ 854 I), nach Verkehrsauffassung (auch Schlafende, abgeschlossene Fahrräder, vgl. Gewahrsambegriffe aus dem Strafrecht)
- Besitzwille (Fremder Ball landet in umzäuntem Garten)* setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus; hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter
- 854 II: auch durch Rechtsgeschäft übertragbar, bspw. Besitz an Holzhaufen im Wald durch Einigung