Einführung und Grundlagen Flashcards

1
Q

Warum Sachenrecht?

A
  1. Relative und absolute Rechtspositionen
    a. relative wirken nur zwischen Vertragsparteien (inter partes)
    b. absolute wirken gegenüber jedermann (erga omnes) (s. Eigentum!)
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2
Q

Absolutheitsmerkmale im Einzelnen (drei charakteristische Konstellationen) - Trias der Dinglichkeitseigenschaften

A
  1. Sukzessionsschutz: der Erwerber einer absoluten Rechtsposition wird vor weiteren Verfügungen des Veräußerers an Dritterwerber (=Sukzession) geschützt (vs. schuldrechtlich kann ein Verkäufer die Sache so oft verkaufen (=versprechen) wie er möchte, als Eigentümer aber nur einmal verfügen)
    - > es gilt das verfügungsrechtliche Prioritätsprinzip (hat jedoch keine Auswirkung auf Verpflichtungsgeschäft, dh bedeutungslos, an wen zuerst “verkauft” wurde)
  2. Schutz vor der Rechtsverletzung Dritter: der Inhaber der absoluten Rechtsposition wird vor Rechtsverletzungen Dritter geschützt:
    a. negatorisch (1004)
    b. schadenersatzrechtlich (823 I)
    c. bereicherungsrechtlich (812)
    (relative nur inter partes geschützt)
  3. Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen: Inhaber einer abs. Rechtspos. wird vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Drittgläubigern geschützt
    - > Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme vs. Gesamtvollstreckung (=Insolvenz)
    - > Insolvenz als Prüfstein des Sachenrechts: Quote der Insolvenz erstreckt sich nur auf relative Positionen, absolute nicht antastbar

=> Absolute Rechtspositionen behelligen den Rechtsverkehr (Erfordernis der Feststellung der Inhaberschaft)

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3
Q

Warum strikte Entkoppelung von inter partes vs. erga omnes?

A
  1. Verkehrsschutz: Auseinandersetzung mit relativen Rechtspositionen soll vermieden werden (Rechtsklarheit) -> Orientierungssicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit absoluten Rechtspositionen
  2. Vertragsautonomie: kann derart frei gestaltet sein, indem Sachenrecht als Verkehrsschutzfilter dient

(Bspw. wird in Frankreich tw. die Vertragsfreiheit eingeschränkt, um den Verkehrsschutz zu gewährleisten)

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4
Q

Abschließende Regelung der absoluten Rechtspositionen?

A

Nein, nur bezogen auf körperliche Gegenstände (§ 90)

  • nicht erfasst ist das Immaterialgüterrecht, oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • Fragestellung jedoch ähnlich: Unterschied von absolut vs. relativ und Übergang derselben ineinander findet sich als Problemstellung auch im Immaterialgüterrecht (Sachenrecht als Vorbild für Immaterialgüterrecht)

Die absolute Zuordnung anderer Rechtsgüter ist nicht im Sachenrecht geregelt
(bspw. Inhaberschaft von Forderungen - s. Abtretungsrecht, s. §§ 398 ff.)

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5
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Bedeutung und Funktionsweise)

A
  • Das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft werden rechtlich getrennt
    (- Abstraktionsprinzip auch im Stellvertretungsrecht (Vollmachtserteilung und Grundgeschäft: Innen vs. Außenwirksamkeit); Abtretungsrecht)
  • BSp: C wird davor geschützt, dass Verpflichtungsgeschäft zwischen A und B unwirksam ist (C muss sich nicht mit der davorliegenden causa befassen) -> kann sich auf klare Sachenregelung verlassen
  • durch das Abstraktionsprinzip wird das dingliche Geschäft vor Fehlern des schuldrechtlichen Geschäfts isoliert und geschützt -> dingliche Rechtslage wird dadurch stabilisiert (“Eigentum ist stabil und gesund, während die schuldrechtliche causa von Siechtum und Krankheit geprägt ist.”)
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6
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Zwingend?)

A

Möglichkeiten aus BGB AT:

  • 158, 159: Bedingungskonstruktion, sodass Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig sind
  • 139: Teilnichtigkeit (konkludent bzw. ergänzende Vertragsauslegung) (konsequent betrieben würde jedoch bei ergänzender Vertragsauslegung das TAP für den Großteil der Verträge hinfällig)
  • > Jedoch: Verkehrsschutz als Grund des TAP - über diesen dürfen die Vertragsparteien nicht im Wege der Privatautonomie disponieren (Dritte werden ja durch TAP geschützt)
  • > jedoch hM: es muss ausdrücklich vereinbart sein, dann Aufhebung des TAP möglich (nicht durch ergänzende Vertragsauslegung)
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7
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Reduzierte Fehler von Verfügungsgeschäften)

A
  • Verfügungsgeschäfte können ihrerseits Mängel haben
  • soweit Mangel sowohl Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft betrifft, spricht man von Fehleridentität (oder Fehlerkongruenz), bspw. Geschäftsunfähigkeit
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8
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip (echte Durchbrechungen)

A
  • ausnahmsweise wird der Nichtigkeitsgrund wichtiger befunden als der Verkehrsschutz, bspw. bei Sittenwidrigkeit (aber bei Verfügungsgeschäft: Eigentumslage als solche ist sittlich indifferent, nur Zwecke sind für Sittenwidrigkeitsbewertung relevant), oder BSp. 3 (sicheres Wissen um Nichtigkeit der vorhergehenden Causa, dann disk.: 826?)
  • bei Kreditsicherheiten wird im Falle einer Übersicherung (wenn sich jemand zu viel Kreditsicherheit einräumen lässt) die Sittenwidrigkeit aber auch auf das dingliche Geschäft erstreckt (später detailliert)
  • 123: Täuschung: müsse auch das Verfügungsgeschäft erfassen (hM) -> in der Sache eine echte Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, begründbar als Ausnahme mit der Interessenslage des Getäuschten (Täuschung und Drohung als schlimmste Widerfahrnis im Rechtsverkehr - aber dagegen: Verkehrsschutz Dritter!)
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9
Q

Traditions- und Publizitätsgrundsatz

A
  • zur Änderung der dinglichen Rechtslage ist über den rechtlichen Konsens hinaus ein tatsächlicher Manifestationsakt erforderlich
    -> bei Grundstücken: Eintragung ins Grundbuch § 873ff.
    -> bei beweglichen Sachen: grds. Übergabe § 929ff.
    -> Telos: Verkehrsschutz (wenn A an B übereignet, muss er das irgendwie nach außen zu erkennen geben, damit C sich dies ansehen können -> Ermöglichung für Dritte, Eigentumszuordnung zu treffen)
    Konsensprinzip in anderen Rechtsordnungen (dort: anderer Verkehrsschutz)
  • bei Forderungszession: kein Publizitätsakt notwendig
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10
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A
  • im Ausgangspunkt muss jede verbindliche Regelung in der Rechtsordnung hinreichend bestimmt sein
  • weil absolute Rechte aber auch Dritte betreffen, ist im Verfügungsrecht ein höherer Grad an Bestimmtheit erforderlich als im Vertragsrecht (Dritte müssen von außen erkennen können, das Eigentum übergehen soll)
  • beachte: asset deal vs. share deal
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11
Q

Numerus clausus (der Sachenrechte) / Typenzwang / Typenfixiertheit

A
  • die Erscheinungsformen dinglicher Rechte sind zwingend abschließend gesetzlich geregelt (Bsp: Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch)
  • Verkehrsschutzgründe: Berechenbarkeit für Dritte (Rechtsverkehr (jedermann) muss sich auf absolute Rechtspositionen verlassen können)
  • Kein Verbot der Rechtsfortbildung für die Rspr. (aber hohe Anforderungen) - Gebot der ruhigen Hand
  • Teilaspekt des n.c.: § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
  • Spezialitätsgrundsatz: Soweit eine Zuordnung nicht hinreichend bestimmt ist (10 von 100 Flaschen Wein, aber nicht markiert, ausgesondert oÄ): keine (Anteils-) Rechte an Sachgesamtheiten
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12
Q

Besitz §§ 854 ff BGB - Bedeutung

A
  • tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
  • relevant im Rahmen der Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff.)
  • relevant für den gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten (§§ 932 ff.)
  • relevant für die Vindikation (§ 985)
  • begründet Eigentumsvermutung (§ 1006)
  • ist mit Schutzmechanismen versehen (Besitzschutz durch bestimmte Anspruchsgrundlagen)
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13
Q

Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Eigenbesitz (vs. Fremdbesitz)

A
  • wer wie ein Eigentümer besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 872) (bspw. Dieb)
  • unabhängig von der Eigentumslage
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14
Q

Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Fremdbesitz (vs. Eigenbesitz)

A
  • Fremdbesitzer: jeder, der eine Sache besitzt, aber so, dass er anerkennt, ass ein anderer Eigentümer ist (Bspw. Mieter)
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15
Q

Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Unmittelbar (vs. mittelbar)

A
  • unmittelbar:
  • tatsächliche Gewalt (§ 854 I), nach Verkehrsauffassung (auch Schlafende, abgeschlossene Fahrräder, vgl. Gewahrsambegriffe aus dem Strafrecht)
    • Besitzwille (Fremder Ball landet in umzäuntem Garten)* setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus; hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter
  • 854 II: auch durch Rechtsgeschäft übertragbar, bspw. Besitz an Holzhaufen im Wald durch Einigung
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16
Q

Besitz §§ 854 ff BGB - Arten: Mittelbar (§ 868) (vs. unmittelbar)

A
  • Zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer: Besitzmittelverhältnis (Besitzkonstitut)
  • mBesitz: rein kraft rechtlicher Regelung (uB hat nach wie vor alleinige tatsächliche Gewalt)
  • Voraussetzung: BMV können Verträge oder gesetzliche Verhältnisse sein (irgendeine Form von Herausgabeanspruch) und der uB den mB als über sich stehend anerkennt und für diesen besitzen will
  • uB kann nach hM den mB beenden, indem er dies nach außen zu erkennen gibt
  • mB kann durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen werden (§ 870)
  • auch gestufter mB möglich (Eigentümer -> Pächter -> Mieter : Bezeichnet als : Mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe -> Mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe -> Unmittelbarer Fremdbesitzer)
  • Übergabe kann auch bedeuten (bei manchen Übereignungstatbeständen), dass nur mB übergehen muss
17
Q

Vererblichkeit (§ 857 BGB)

A
  • der (unmittelbare/mittelbare/Eigen-/Fremd-) Besitz des Erblassers geht auf die Erben über
18
Q

Besitzdiener (§ 855)

A
  1. Soziales Abhängigkeitsverhältnis,
  2. das nach außen erkennbar ist
  3. Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft
  4. Unterordnungswille
  • klassisches Beispiel: Arbeitnehmer
  • nicht zu verwechseln mit Besitzmittlung
19
Q

Schutz des Besitzes - Possessorischer Besitzschutz (§ 858 ff.)

A
  • geschützt wird der Besitz als Faktum unabhängig davon, wem der Besitz zusteht (possessorisch); Recht zum Besitz ist grds. irrelevant (missv. § 863) - Schutz des staatlichen Gewaltmonopols
  • setzt verbotene Eigenmacht iSd § 858 voraus
  • Besitzer hat Selbsthilferecht gem. § 859 (Spezialfall des § 227)
  • Herausgabeanspruch gem. § 861 (beachte: Jahresfrist § 864 I)
  • Anspruch auf Störungsbeseitigung (§ 862) - Klärung bei § 1004 (übertragbar)
  • aktivlegitimiert sind uB, mB (§ 869), und Mitbesitzer (§ 866)
  • > der mB macht letztlich den uB geltend, deshalb ist erforderlich, dass gegen den uB verbotene Eigenmacht ausgeübt wird
  • > bspw. nicht der Fall, wenn ein Mieter gegen den Willen des Vermieters die Sache an X gibt
  • > Mitbesitz wird nur vor Dritten geschützt und ist nicht zwischen Mitbesitzern anwendbar
20
Q

Schutz des Besitzes - Petitorischer Besitzschutz (§ 1007)

A
  • Anspruch gem. § 1007 I
  • Anspruch gem. § 1007 II
  • zwei unterschiedlicher AGL
  • Bedeutung des 1007:
  • aus 1007 III S. 2 iVm 986 setzt sich Recht zum Besitz stets durch - warum existiert dieser aber neben 985
    • Besitzschutz, um Ersetzung zu ermöglichen
    • Es werde das “bessere Recht zum Besitz” (hM)
    • Vorschrift trage einer Verdinglichung obligatorischer Besitzrechte Rechnung
21
Q

Schutz des Besitzes - Schutz als absolute Rechtsposition

A
  • unberechtigter Besitz: Besitzschutz ist hierfür abschließend
  • berechtigter Besitz: wie eine absolute Rechtsposition schützenswerte (823, 812) (hM, aber bedenklich: Trennung von absoluten und relativen Rechtspositionen wird berührt – Rechtsverletzer: Leasingfahrzeug wird bei einem Unfall beschädigt, an wen soll der Rechtsverletzer leisten?- aber für Einebnung: Rechtsverletzer nicht unbedingt schutzwürdig, außerdem: BGB sieht aber in 851 einen eigenen Verkehrsschutz für diesen Fall vor)
22
Q

P: unberechtigter Besitz als unbenanntes Recht des § 823 I

A
  • eA: umfassend
  • > Sache dürfe zwar nicht gebraucht werden, aber absolut bestehende Abwehrbefugnis (859 ff)
  • > somit Ausgestaltung als dingliches Recht und damit sonstiges Recht (Vgl.barkeit zu Eigentum)
  • aA:
  • > Abwehrdimension allein genügt nicht; auch Nutzungsdimension muss vorliegen
  • > rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis berechtige jedoch weder zu Nutzung, noch nicht einmal zum Behalten (§§ 985, 1007 I, II)
  • > erst durch die Verbindung mit einer Rechtsposition erlange der Besitzer eigentumsähnliche Befugnisse
  • > daher nur berechtiger Besitz als sonstiges Recht iSd 823 I