Immobiliarsachenrecht - Eigentum an unbeweglichen Sachen Flashcards
1
Q
Befugnisse
A
- § 903: vollumfängliche Herrschaftsbefugnis über die Sache
- wie weit diese reicht, kann im Einzelfall durchaus problematisch sein
- ein Anhaltspunkt ist die Unterscheidung zwischen negativen/positiven Einwirkungen (negativ grds. keine Eigentumsverletzung, es sei denn, es ist explizit gesetzlich geregelt, bspw. § 909 Vertiefung)
2
Q
Immissionen § 906
A
- § 906 I: unwesentlich Immissionen dürfen nicht verboten werden
… - § 906 II: wesentliche aber ortsübliche Immissionen dürfen nicht verboten werden, lösen aber einen Aufopferungsanspruchs aus (§906 II 2)
…
-> BGH: mehrfach analog in den Fällen des faktischen Duldungszwanges: die Norm soll auch bei Grobimmissionen gelten und auch in sonstigen Fällen, in denen keine Duldungspflicht nach § 906 II 1 bestand, der E aber rein faktisch nicht in der Lage war, Unterlassen zu verlangen (-> nachbarschaftliche Gefährdungshaftung wird über Hintertür eingeführt)
3
Q
Überbau § 912
A
- Widerspruchsobliegenheit …
4
Q
“Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis”
A
…
5
Q
Erwerb vom Berechtigten - Voraussetzungen
A
- Einigung
- Eintragung
- Berechtigung
6
Q
Erwerb vom Berechtigten - Voraussetzungen: Berechtigung
A
- Eigentümer oder Ermächtigung § 185
7
Q
Erwerb vom Nichtberechtigten
A
- bei Unklarheit der Eigentumslage ist zunächst die Vermutungswirkung des § 891 zu beachten (vglbar § 1006)
- ist erwiesen, dass der Eingetragene nicht zur Verfügung berechtigt war, kann kraft öffentlichen Glaubens gem. § 892 erworben werden
- > der häufig verwendete Begriff der Gutgläubigkeit ist hier unpräzise, da er in § 932 II legaldefiniert ist und bei § 892 I 1 nur positive Kenntnis schadet
- > beachte Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunktes in § 892 II
- ist nur anwendbar bei Verkehrsgeschäften (vgl. § 932)
- ist nur anwendbar bei RGlichen Erwerb
- abstrakter Vertrauensschutz - es muss nicht Einsicht in das Grundbuch genommen werden
- Erwerb ist kondiktionsfest (vgl. § 932)
- Hinweis auf § 899a und das GesellschaftsR: Ges. des bürg. Rechts soll in GB eingetragen werden können - spezielle Fragen einer GbR als GrundstücksE
- ein Widerspruch gem. § 899 zerstört den öffentlichen Glauben (§ 892 I 1)
- > Widerspruch ergeht va im Wege der einstweiligen Verfügung; wegen der besonderen Gefahren des § 892 …
8
Q
Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 892
A
- RGliche Erwerb
- Eintragung des Veräußerers
- Keine positive Kenntnis
- Kein Widerspruch
9
Q
Schutz - negatorischer Rechtsschutz
A
- § 1004
- § 985
- § 894
- > eine besondere Ausprägung des neg. RSchutzes bei GrundstücksR ist der Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894
- > steht dem materiellen E aber auch sinst jedem Inhaber eines Rechts am Grundstück zu
- > Unrichtigkeit des GB kann auch aus einem nichtRGlichen Erwerb folgen, Bsp: Alleinerbe A begehrt Berichtigung des GB, in dem Erblasser E eingetragen ist
- > wird durch Widerspruch abgesichert (§ 899): daher entfaltet nur ein Widerspruch Wirkung, wenn er von dem Berechtigten erwirkt worden ist (str.; pro: Nexus von 899 zu 894 -> nur Berechtigter)
- Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften:
- > § 285 (-); § 281 (str, BGH jüngst +) auf § 985; § 275 II auf § 1004 (BGH +, da BGH 1004 in Richtung eines verschuldensunabhängigen SEAnspruchs gerückt hat – Aufopferungsanspruch? 242, 912 analog)
10
Q
Schutz - EBV
A
- §§ 987 ff. finden regulär Anwednugn
- diskutabel ist eine Modifikation des Maßstabes der Bösgläubigkeit gem. § 990 I nach Maßgabe des § 892 (str.)