Immobiliarsachenrecht - Eigentum an unbeweglichen Sachen Flashcards

1
Q

Befugnisse

A
  • § 903: vollumfängliche Herrschaftsbefugnis über die Sache
  • wie weit diese reicht, kann im Einzelfall durchaus problematisch sein
  • ein Anhaltspunkt ist die Unterscheidung zwischen negativen/positiven Einwirkungen (negativ grds. keine Eigentumsverletzung, es sei denn, es ist explizit gesetzlich geregelt, bspw. § 909 Vertiefung)
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2
Q

Immissionen § 906

A
  • § 906 I: unwesentlich Immissionen dürfen nicht verboten werden
  • § 906 II: wesentliche aber ortsübliche Immissionen dürfen nicht verboten werden, lösen aber einen Aufopferungsanspruchs aus (§906 II 2)

    -> BGH: mehrfach analog in den Fällen des faktischen Duldungszwanges: die Norm soll auch bei Grobimmissionen gelten und auch in sonstigen Fällen, in denen keine Duldungspflicht nach § 906 II 1 bestand, der E aber rein faktisch nicht in der Lage war, Unterlassen zu verlangen (-> nachbarschaftliche Gefährdungshaftung wird über Hintertür eingeführt)
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3
Q

Überbau § 912

A
  • Widerspruchsobliegenheit …
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4
Q

“Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis”

A

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5
Q

Erwerb vom Berechtigten - Voraussetzungen

A
  1. Einigung
  2. Eintragung
  3. Berechtigung
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6
Q

Erwerb vom Berechtigten - Voraussetzungen: Berechtigung

A
  • Eigentümer oder Ermächtigung § 185
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7
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten

A
  • bei Unklarheit der Eigentumslage ist zunächst die Vermutungswirkung des § 891 zu beachten (vglbar § 1006)
  • ist erwiesen, dass der Eingetragene nicht zur Verfügung berechtigt war, kann kraft öffentlichen Glaubens gem. § 892 erworben werden
  • > der häufig verwendete Begriff der Gutgläubigkeit ist hier unpräzise, da er in § 932 II legaldefiniert ist und bei § 892 I 1 nur positive Kenntnis schadet
  • > beachte Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunktes in § 892 II
  • ist nur anwendbar bei Verkehrsgeschäften (vgl. § 932)
  • ist nur anwendbar bei RGlichen Erwerb
  • abstrakter Vertrauensschutz - es muss nicht Einsicht in das Grundbuch genommen werden
  • Erwerb ist kondiktionsfest (vgl. § 932)
  • Hinweis auf § 899a und das GesellschaftsR: Ges. des bürg. Rechts soll in GB eingetragen werden können - spezielle Fragen einer GbR als GrundstücksE
  • ein Widerspruch gem. § 899 zerstört den öffentlichen Glauben (§ 892 I 1)
  • > Widerspruch ergeht va im Wege der einstweiligen Verfügung; wegen der besonderen Gefahren des § 892 …
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8
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 892

A
  1. RGliche Erwerb
  2. Eintragung des Veräußerers
  3. Keine positive Kenntnis
  4. Kein Widerspruch
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9
Q

Schutz - negatorischer Rechtsschutz

A
  • § 1004
  • § 985
  • § 894
  • > eine besondere Ausprägung des neg. RSchutzes bei GrundstücksR ist der Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894
  • > steht dem materiellen E aber auch sinst jedem Inhaber eines Rechts am Grundstück zu
  • > Unrichtigkeit des GB kann auch aus einem nichtRGlichen Erwerb folgen, Bsp: Alleinerbe A begehrt Berichtigung des GB, in dem Erblasser E eingetragen ist
  • > wird durch Widerspruch abgesichert (§ 899): daher entfaltet nur ein Widerspruch Wirkung, wenn er von dem Berechtigten erwirkt worden ist (str.; pro: Nexus von 899 zu 894 -> nur Berechtigter)
  • Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften:
  • > § 285 (-); § 281 (str, BGH jüngst +) auf § 985; § 275 II auf § 1004 (BGH +, da BGH 1004 in Richtung eines verschuldensunabhängigen SEAnspruchs gerückt hat – Aufopferungsanspruch? 242, 912 analog)
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10
Q

Schutz - EBV

A
  • §§ 987 ff. finden regulär Anwednugn

- diskutabel ist eine Modifikation des Maßstabes der Bösgläubigkeit gem. § 990 I nach Maßgabe des § 892 (str.)

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