Pfandrechte an beweglichen Sachen Flashcards
Befugnisse
- Gläubiger darf die verpfändete Sache verwerten, wenn der Sicherungsfall eintritt (§ 1228 II)
- Gläubiger hat ein Recht zum Besitz (Faustpfandprinzip)
- Verwertungsverfahren
- > Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung nach Maßgabe der §§ 1235
- > Versteigerer erwirbt Eigentum nach Maßgabe von 1242 (sollte tatsächlich kein Pfandrecht bestanden haben, kann der gutgläubige Ersteigerer nach § 1244 Eigentum erwerben)
- > der Erlös tilgt die gesicherte Forderung automatisch gem. § 1247 S. 1 (ansonsten tritt der Erlös an die Stelle der Sache (dingliche Surrogation): § 1247 S. 2)
- § 50 InsO: Pfandgläubiger hat beim Inso des Eigentümers AbsonderungsR
Erwerb - Ersterwerb rechtsgeschäftlicher Pfandrechte
a) Abstraktionsprinzip
aa) Unterscheidung wieder: Verfügung und causa
bb) causa bei Pfandrechtsrechtsbestellung ist ein Sicherungsvertrag
b) Erwerb vom Berechtigten - Voraussetzungen § 1205
aa) Einigung § 1204
- Sicherungswille, wobei nicht ausdrücklich das Wort “Verpfänden” benutzt werden muss
bb) Übergabe
- Verpfändung durch Besitzkonstitut ist nach § 1205 f. nicht möglich
- es gilt das Faustpfandprinzip
- daher wenig Praxisrelevanz
- ausreichend ist (anders als § 929 die Begründung von qualifiziertem Mitbesitz, § 1206: unter Mitverschluss des Pfandgläubigers ODER Pfandhalters)
cc) gesicherte Forderung
dd) Berechtigung
c) Erwerb vom Nichtberechtigten
1. Verfügung, die allein an der fehlenden Rechtsmacht des Verfügenden scheitert (der Rechtsschein ersetzt nur das fehlende Eigentum des Verpfänders)
2. Besitz des Verpfänders als objektive Grundlage des Rechtsscheins (Besitzverschaffungsmacht wie bei § 929 ausreichend)
3. guter Glaube des Pfandgläubigers, s. § 932 II sowie ggf. § 366, 367 HGB
4. Kein Abhandenkommen der Pfandsache (§ 1207 iVm § 935 I)
- auch Rang kann verdrängt werden, § 1208 als lex specialis des § 936
d) Spezialfall bei der Besicherung fremder Schulden
- Schuldner und Verpfänder müssen nicht identisch sein
- Verpfänder darf Einreden des Schuldners geltend machen (strenge Akzessorietät), § 1211
- Verpfänder kann Rückgriff beim Schuldner nehmen, wenn das Pfand verwertet wird; es kommt zu einer cessio legis gem. § 1225; davon unberührt bleiben vertragliche Ansprüche, bspw. aus § 670
- mit der Forderung geht auch das Pfandrecht über (§ 401) und es kommt zur Konsolidation gem. § 1256 I 1 (Erlöschen des Pfandrechts bei Zusammentreffen mit Eigentum in einer Person)
Erwerb - Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte § 1257
- Entstehung und Arten
1. Gesetzliches Besitzpfandrecht (Faustpfandrecht): durch Inbesitznahme seitens des Pfandgläubigers
2. Einbringungspfandrecht: Sache wird in den räumlichen Herrschaftsbereich des Pfandgläubigers eingebracht, ohne dass dieser Besitz an der Sache begründet - > bspw. Pfandrecht des Vermieters u.a. (§ 562 ff.)
a) Abgrenzung zum vollstreckungsrechtliches Pfändungspfandrecht
- wird in der Einzelzwangsvollstreckung gepfändet,
b) wichtige Beispiele
c) Problem des gutgläubigen Erwerbs - Anwendung nur bei § 1207?
- Vorsicht: wird von vornherein nur für die mit Besitz einhergehenden gesetzlichen Pfandrechte diskutiert; also etwa § 647 nicht aber § 562
Übertragung von Pfandrechten (Zweiterwerb)
- das akzessorische Pfandrecht folgt der Forderung, § 401 I, § 1250 I
- Übertragung wird die Forderung durch Abtretung gem. § 398
- eine Übergabe ist nicht erforderlich
- fraglich ist, ob auch ein Zweiterwerb vom Nichtberechtigten nach Maßgabe von § 1207 möglich ist (Forderung besteht, Pfandrecht jedoch nicht - wenn schon Forderung nicht besteht, kann kein gutgläubiger Zweiterwerb stattfinden!)
- > con: hM: Erwerb sei nicht rechtsgeschäftlich (§ 401)
- > pro: Funktionsäquivalenz der gesetzlichen Regelung mit vertraglichen Bestimmungen
Schutz - § 1227
- negatorisch nach §§ 1227, 985, 1004
- auch Verweis ins EBV: hier aber Vorsicht: Schutz muss auf die Position abgestimmt sein; die Sachsubstanz steht dem Pfandinhaber nur nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zu; vorher hat er bspw. daher auch nur ein Pfandrecht an einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers bei Zerstörung der Sache
- bei Drittvollstreckung in die Sache kann der Pfandrechtsinhaber entweder nach § 771 ZPO oder nach § 805 ZPO vorgehen
- in der Insolvenz gibt es als Äquivalenz zu § 805 ZPO das AbsonderungsR gem § 50 InsO
Rechtsbeziehungen
- Pfandvertrag: gesetzliches Schuldverhältnis; dingliche Rechtsbestellung
- schuldrechtliche Sicherungsabrede
- KreditV, idR § 488
Erlöschensgründe
- Erlöschen der zu sicherenden Forderung, insbesondere durch Tilgung (§ 1252) - kein der Regelung von Hypothek und Grundschuld vergleichbares Institut des “Eigentümerpfandrechts” (§ 1252)
- Untergang des Pfandes (dh der belasteten Sache)
- Konsolidation, § 1256 I
Befriedigung durch Pfandverkauf
a) Pfandverkauf ohne Titel, § 1233 I
- Verkäufer ist Pfandgläubiger kraft seines Pfandrechts
- oft öffentliche Versteigerung (§ 1235 I)
b) Pfandverkauf mit Titel, § 1233 II