Kreditsicherungsrecht Flashcards
1
Q
Einführung und Rekapitulation der Realsicherheiten
A
- Unterschied zwischen Personal- und Realsicherheiten
- > Personal: Schuldner haftet mit Gesamtvermögen: schuldrechtliche Ansprüche, die eine Hauptverbindlichkeit besichern sollen (…
- > Real: Schuldner haftet mit Sache: dingliche Rechte, die einge Hauptverbindlichkeit besichern sollen (…
- Unterscheide: Sicherheit, Sicherungsvertrag und besicherte Forderung
- > der SicherungsV ist die causa der bestellten Sicherheit
- > bei Personalsicherheiten ist der SicherungsV Bestandteil des Versprechens
- Unterscheide akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten
2
Q
Charakteristika der Realsicherheiten
A
- Zweck: dass bloße Durchsetzung einer Geldforderung in der dinglichen Position implementiert ist
- in der Inso darf daher der Sicherungsnehmer nicht aussondern (§ 47 InsO), sondern “nur” absondern (§§ 49 ff InsO): nicht Interesse an der Sache, sondern an dem in der Sache verkörperten Wert der Sache (kein AussonderungsR, aber vorrangige Befriedigung)
- in der Einzelzwangsvollstreckung darf der Sicherungsnehmer keine Drittwiderspruchsklage erheben, sondern nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung; str. Ausnahme beim Sicherungseigentum
3
Q
Übersicherung und Sicherungskollisionen
A
- bei nicht-akzessorischen Sicherheiten besteht das Problem der Übersicherung (§ 138: krasses Missverhältnis)
- > anfängliche
- > nachträgliche
- insbesondere bei Globalsicherheiten besteht das Problem der Sicherungskollisionen:
4
Q
Überblick über die Realsicherheiten
A
- Bewegliche Sachen
- > Pfandrecht (akzessorisch; Faustpfandprinzip)
- > Sicherungsübereignung (nicht-akzessorisch)
- > Eigentumsvorbehalt (keine Kreditsicherheit im klassischen Sinne: besichert wird nicht die KPForderung, sondern sein RücktrittsR und somit Eigentum selbst -> nach hM § 47 InsO)
- -> anders bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt (wenn der Kaufpreis getilgt ist), dem verlängerten EVB und Verarbeitungsklausel: hier gibt es nur ein AbsonderungsR
- Forderungen: nicht-akzessorisch
- > Sicherungszession
- > Forderungsverpfändung: § 1280: muss Schuldner angezeigt werden (daher wenig praxisrelevant)
- Unbewegliche Sachen:
- > Hypothek
- > Grundschuld