Kreditsicherungsrecht Flashcards

1
Q

Einführung und Rekapitulation der Realsicherheiten

A
  • Unterschied zwischen Personal- und Realsicherheiten
  • > Personal: Schuldner haftet mit Gesamtvermögen: schuldrechtliche Ansprüche, die eine Hauptverbindlichkeit besichern sollen (…
  • > Real: Schuldner haftet mit Sache: dingliche Rechte, die einge Hauptverbindlichkeit besichern sollen (…
  • Unterscheide: Sicherheit, Sicherungsvertrag und besicherte Forderung
  • > der SicherungsV ist die causa der bestellten Sicherheit
  • > bei Personalsicherheiten ist der SicherungsV Bestandteil des Versprechens
  • Unterscheide akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten
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2
Q

Charakteristika der Realsicherheiten

A
  • Zweck: dass bloße Durchsetzung einer Geldforderung in der dinglichen Position implementiert ist
  • in der Inso darf daher der Sicherungsnehmer nicht aussondern (§ 47 InsO), sondern “nur” absondern (§§ 49 ff InsO): nicht Interesse an der Sache, sondern an dem in der Sache verkörperten Wert der Sache (kein AussonderungsR, aber vorrangige Befriedigung)
  • in der Einzelzwangsvollstreckung darf der Sicherungsnehmer keine Drittwiderspruchsklage erheben, sondern nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung; str. Ausnahme beim Sicherungseigentum
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3
Q

Übersicherung und Sicherungskollisionen

A
  • bei nicht-akzessorischen Sicherheiten besteht das Problem der Übersicherung (§ 138: krasses Missverhältnis)
  • > anfängliche
  • > nachträgliche
  • insbesondere bei Globalsicherheiten besteht das Problem der Sicherungskollisionen:
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4
Q

Überblick über die Realsicherheiten

A
  • Bewegliche Sachen
  • > Pfandrecht (akzessorisch; Faustpfandprinzip)
  • > Sicherungsübereignung (nicht-akzessorisch)
  • > Eigentumsvorbehalt (keine Kreditsicherheit im klassischen Sinne: besichert wird nicht die KPForderung, sondern sein RücktrittsR und somit Eigentum selbst -> nach hM § 47 InsO)
  • -> anders bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt (wenn der Kaufpreis getilgt ist), dem verlängerten EVB und Verarbeitungsklausel: hier gibt es nur ein AbsonderungsR
  • Forderungen: nicht-akzessorisch
  • > Sicherungszession
  • > Forderungsverpfändung: § 1280: muss Schuldner angezeigt werden (daher wenig praxisrelevant)
  • Unbewegliche Sachen:
  • > Hypothek
  • > Grundschuld
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