Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Flashcards

1
Q

Allgemeines

A
  • §§ 987 ff
  • Systematische Verortung im Sachenrecht verwirrend (Gesetzliche Schuldverhältnisse - spezielles gesetzliches Schuldverhältnis, das allgemeinere bereicherungsrechtliche und schadensersatzrechtliche Positionen verdrängt)
  • gehört “eigentlich” zu Schuldrecht BT
  • Sinn und Zweck:
  • > Privilegierung des unverklagten und redlichen Besitzers (Sperrwirkung bei diesem: § 993 I) [Prüfung vor schadensersatzrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen] : “Trostpreis” des Gutglaubensschutzes (Nutzungen dürfen behalten werden, kein Schadensersatz - “Gutglaubenserwerb light”)
  • > Sonderregeln iSe “Haftungsverschärfung” für den busgläubigen oder verklagten Besitzer: Verwahrungs- und Geschäftsbesorgungscharakter (Konkurrenzprobleme zu Schadensersatz- und Deliktsrecht)
  • als Anspruchsgrundlage (für Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen)
  • als Sperrwirkung
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2
Q

Systematik - Voraussetzung

A
  • Vindikationslage im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses
  • Voraussetzung, aber es geht gerade darum, vergangene Rechtsverletzungen zu sanktionieren
    (“Es muss ein EBV im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben.” Gegenwärtiges Bestehen einer Vindikationslage irrelevant - bezieht sich nicht auf momentane Störungen etc)
    -> Eigentümer ist anspruchsberechtigt
    -> Besitzer hat kein Eigentum
    -> Besitzer hat kein Recht zum Besitz iSv § 986
  • Zeitpunkt richtet sich nach Inhalt des geltend gemachten Anspruchs (also etwa Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, der Nutzungsziehung oder der Verwendungsvornahme)
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3
Q

Systematik - Voraussetzung: Probleme: “Nichts-so-berechtigter” Besitzer

A
  • Konkurrenzproblematik nachtragen

- hM: Delikt und Vertrag haben Vorrang, keine Sperrwirkung des EBV

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4
Q

Systematik - Voraussetzung: Probleme: “Fremdbesitzerexzess”

A

P: keine Haftung, da Gutgläubigkeit - würde besser stehen, nur weil der Vertrag unwirksam ist (aber hätte ihm klar sein müssen, dass er nicht schädigen darf)
- Wenn schon nicht-so-Berechtigter aus allgemeinen Schadensersatzregeln bei Überschreitung seines Besitzrechtes haftet, dann erst recht derjenige, der gar keine Berechtigung hat (aber dachte, er wäre Berechtigter); aA: § 991 II analog

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5
Q

Systematik - Voraussetzung: Probleme: “Nicht-mehr-berechtigter” Besitzer

A
  • im maßgeblichen Zeitpunkt bestand noch ein Besitzrecht (dann eigentlich kein EBV)
  • > relevant vor allem beim Verwendungsersatz im Rahmen von § 994
  • > BGH wendet das EBV an, um Verwendungsersatz zu gewähren (anders hL) - Einzelfallentscheidung des BGH aus Billigkeitsgründen
  • im maßgeblichen Zeitpunkt bestand kein Besitzrecht mehr (insbesondere wenn Rücktritt von Vertrag: verdrängen als leges speciales das EBV)
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6
Q

EBV - Unterschied zwischen drei Besitzerarten

A
  1. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
  2. Verklagter (Klageschrift zugestellt - Schuld nach Rechtshängigkeit) / Bösgläubiger (§ 990) Besitzer
  3. Besitzer nach § 992 (Besitzer durch verbotene Eigenmacht): Haftung nach Deliktsrecht
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7
Q

Bösgläubigkeit § 990

A
  • Zeitpunkt der Besitzerlangung
  • Ausreichend, dass zu diesem Zeitpunkt nicht gutgläubig (932 II: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis)
  • 990 I: Veränderung des subjektiven Maßstabs!
  • > wird der Besitzer nach Besitzerwerb bösgläubig, haftet er erst ab positiver Kenntniserlangung nach §§ 990 I 2, 989
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8
Q

Wissenszurechnung EBV

A
  • nicht normiert
  • Analogie aus:
  • > § 166 (Stellvertretung - es geht um Zurechnung innerhalb privatautonomer Verhältnisse)
  • > § 278 (heteronomes Verhältnis - keine Exkulpationsmöglichkeit)
  • > § 831 (heteronomes Verhältnis - Exkulpationsmöglichkeit)
  • -> je nach Fallkonstellation: Abstellen auf zugrundeliegenden Verhältnis und Billigkeit der Exkulpationsmöglichkeit
  • > hM 166, wenn wie Stellvertreter auftritt, sonst 278/831
  • > jedoch: besonderes Näheverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (278 wohl daher herrschend, obwohl EBV als l.s. zu 823!)
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9
Q

Bösgläubigkeit bei Minderjährigen

A
  • hM: wenn vertragliches Verhältnis im Hintergrund: § 166 (Eltern als gesetzliche Stellvertreter)
  • wenn kein vertragliches Verhältnis: § 868
  • nachtragen
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10
Q

Schadensersatz (gutgläubig)

A
  • EBV mit Sperrwirkung: redlicher Besitzer haftet auch nicht nach 823 I
  • Fallprüfung:
    1. Schadensersatz aus EBV: 989 (verklagt); 989, 990 (bösgläubig)
    2. Schadensersatz aus 823 I: wird aber gesperrt durch EBV
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11
Q

Schadensersatz (Verklagt; Bösgläubig)

A
  1. Verklagt: 989

2. Bösgläubig: 989, 990 I (auch beim bösgläubigen Besitzer wird Deliktsrecht gesperrt - EBV als lex specialis)

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12
Q

Schadensersatz nach §§ 989, 990 I

A
  1. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
  2. Bösgläubigkeit (im Zeitpunkt)
  3. Verschulden (Besitzer hat nicht die Sorgfalt walten lassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anwendet, um eine Sache vor Schaden zu bewahren - auch §§ 276 I, 278, 827 f. beachten)
  4. Schaden
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13
Q

(Keine) Haftung für Vorenthaltungsschäden

A
  • Schäden, die beim Eigentümer entstehen, weil er die Sache nicht hat (bspw. entgangener Gewinn, Deckungskosten)
  • § 990 II: zusätzliche Verzugsvoraussetzung für weitergehende Haftung nur sinnvoll, wenn diese sonst nicht besteht
  • Bösgläubiger Besitzer erfährt Privilegierung: haftet für Vorenthaltungsschäden nur bei Verzug
  • nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zu ersetzen
  • deliktischer Besitzer haftet regulär nach § 823 für Vorenthaltungsschäden
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14
Q

Nutzungsersatz nach EBV (verdrängende Spezialregelung ggü allgemeinem Bereicherungsrecht mit Sperrwirkung)

A
  • Ausnahme von dem Telos, dass redlicher Besitzer Nutzungen behalten darf: Herausgabepflicht § 993 (sog. Übermaßfrüchte: siehe auch 935: Sachsubstanz steht Eigentümer zu - Nutzungen zehren das Eigentum soweit auf, dass nicht mehr von “Trostpreis” zu sprechen ist)
  • Extrema (hM): verspeiste Torte: Nutzungsersatz; 10 Jahre gefahrener PKW: kein Nutzungsersatz;
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15
Q

Sperrung von 816 durch EBV bei Verkauf durch Gutgläubigen (Sache nicht mehr auffindbar)

A
  1. Sperrwirkung bezieht sich nur auf Nutzungs- und Schadensersatz, nicht auf Erlös (con: Erlös aus Sachsubstanz!)
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16
Q

P: Nutzungsherausgabe 988 bei gutgläubigem Besitzer

A
  • bei Unentgeltlichkeit: bekommt “Trostpreis” nicht
  • jedoch P (rechtsgrundlos erwerbender Besitzer): Wertungswiderspruch: wenn Vertrag so fehlerhaft, dass nicht nur causa, sondern auch Verfügung unwirksam, dann müsste Besitzer aus EBV die Nutzungen nicht herausgeben (Eigentümer aber noch schutzwürdiger)
  • > Lösung BGH: 988 analog (“unentgeltlich”: Erwerb hänge nicht von einer ausgleichenden Zuwendung ab -> Gleichstellung)
  • > Lösung hL: EBV hat keine Sperrwirkung (Bereichungsrecht greife: Regelungslücke für Analogie nicht gegeben)
17
Q

Haftung des Besitzers auf Nutzungsersatz - der verklagte oder bösgläubige Besitzer

A
  • tatsächlich gezogene Nutzungen nach §§ 990 I, 987 I
  • nicht gezogene Nutzungen nach §§ 990 I, 987 II (in der Sache Schadensersatz)
  • Besitzmittler (§ 991 I): nach hM ist 991 teleologisch zu reduzieren, wenn der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer keine Regressansprüche hat
18
Q

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz - P: enger oder weiter Verwendungsbegriff

A
  • BGH: eng: Verwendung dürfen die Sachen nicht grundlegend verändern
    -> §§ 994 sind nicht anwendbar
    -> da gleichzeitig 951 und Bereicherungsrecht durch EBV gesperrt sein soll, womöglich unbillige Härte
    => Folge: kein Ersatz, daher Rückgriff auf “Notnagel” 242
  • hL: weiter Verwendungsbegriff, BGH habe keine Stütze für engen Verwendungsbegriff im Wortlaut
  • > §§ 994 anwendbar
  • > §§ 951 werden durch EBV verdrängt
  • mM: eng, aber Rückgriff auf 951 gestattet, da schon keine Verwendung vorliegt
19
Q

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz - redlicher Besitzer

A
  • notwendige Verwendungen gem. § 994 I (Ausnahme S. 2: nicht aber gewöhnliche Erhaltungskosten)
  • andere Verwendungen: gem. § 996 (objektiver Maßstab)
20
Q

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz - redlicher Besitzer - P: “aufgedrängte Bereicherung”

A

nach hL durch § 1001 S. 2 entschärft, da der Eigentümer nur mit der Sache haftet

  • BGH würde hier mit dem engen Verwendungsbegriff helfen
  • tw: Korrektur des 996 mit der Lehre von der aufgedrängten Bereicherung
21
Q

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz - verklagter oder bösgläubiger Besitzer

A
  • nur notwendige Verwendung nach den Voraussetzungen der § 994 II
  • > tw. Verweis auf GoA (Fremdgeschäftsführungswille müsse nicht vorliegen, da dieser wegen des Zuschnitts der §§ 994 ff. auf die Situation des unrechtmäßigen Eigenbesitzers schon begrifflich ausgeschlossen)
22
Q

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz - deliktischer Besitzer

A

wie der verklagte oder bösgläubige Besitzer (§ 850)

23
Q

P: EBV in der Prüfung

A
  • nach besitzrechtsbegründende Ansprüche aus Vertrag bzw. vertragsähnliche Ansprüche sowie Ansprüche aus GoA
  • vor Delikts- und Bereichungsrecht (tw. spezieller bzw. verdrängend)
24
Q

Begriff und Arten der Verwendung, § 994

A

= “willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache selbst zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen”

  • > notwendige Verwendungen: zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich (die der Eigentümer auch hätte machen müssen)
  • > nützliche Verwendungen: sonstige wertsteigernde Verwendungen (nach objektiven Kriterien -> Verkehrswert zu ermitteln) ( Luxusverwendungen)
25
Q

Genehmigungs- und Anspruchserfordernis, §§ 1001, 1002

A
  • Besitzer kann Verwendungsersatzansprüche erst geltend machen, wenn der Eigentümer die Verwendungen genehmigt (§ 1000 S. 1) oder die Sache im Wissen um die zu ersetzenden Verwendungen entgegennimmt oder behält (§ 1000 S. 2, 3)
  • Ausschlussfrist gem. § 1002 I
26
Q

Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht des Besitzers, §§ 1000, 1003

A
  • Besitzer kann Herausgabe bis zur Befriedigung seiner Verwendungsersatzansprüche verweigern (Ausnahme: vorsätzliche unerlaubte Handlung)
  • Nach erfolgloser Aufforderung an den E zur Genehmigung der Verwendungen: Besitzer kann Sache zur Tilgung seiner Ersatzansprüche nach den Vorschriften über den Pfandverkauf / über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen verwerten
27
Q

Konkurrenzen

A
  • grds. EBV als abschließende Sonderreglungen (s. Gesetzessystematik und § 993 I Hs. 2)
  • EBV-Ansprüche untereinander: echte Anspruchskonkurrenz
  • bei Lehre von Anspruchskonkurrenz hinsichtlich vertraglicher Ansprüche:
  • > bes. bei “nicht mehr berechtigtem B”: hM hält §§ 987 ff neben vertraglichen Rückabwicklungsvorschriften dann nicht für anwendbar, wenn ursprgl. ein wirksamer Vertrag zwischen Eigentümer und Besitzer vorgelegen hat
  • zu Bereicherungsrecht: EBV grds. hinsichtlich Nutzungs- und Verwendungsersatz abschließende Sonderregelung
  • > jedoch e contr. § 993 I Hs. 2: nicht in Konkurrenz zu bereicherungsrechtliche Ansprüche, soweit sie nicht diese Ersatzansprüche berühren, etwa § 816 (Herausgabe des Erlangten); § 951 (Entschädigung wegen Rechtsverlusts); Ansprüche auf Wertersatz wegen Veräußerung oder Verbrauchs der Sache