Immobiliarsachenrecht - Vormerkung Flashcards
1
Q
Charakteristik
A
- akzessorisches Sicherungsmittel, das einen Anspruch sichern soll, der auf Einräumung oder Aufhebung eines GrundstücksR gerichtet ist (§ 883 I 1)
- vormerkungswidrige Verfügungen sind dem Geschützten gegenüber unwirksam (§ 883 II 1)
- zielt auf Zeitraum zwischen Abschluss des KV/schuldrechtlichen Geschäfts und Eintragung des Rechtserwerbs
- der schuldRliche Anspruchsinhaber kann sich die Vorm auch durch einstweilige Verfügung beschaffen: § 885 I 1
- echtes dingliches R? str. bemessen nach Dinglichkeitstrias: Sukzessionsschutz, Schutz vor Rechtsverletzungen; Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- deutliche Parallelen zum mobiliarsachenrechtlichen AnwartschaftsR, mit dem Unterschied der ausführlichen Kodifikation
- fraglich ist, ob es neben der VorM außerdem noch Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber eine gesicherte Erwerbsaussicht hat, die man als AnwartschaftsR bezeichnen könnte
- > laut BGH erlangt der Erwerber ein durch Einigung übertragbares AnwartschaftsR, wenn die Einigung gm. § 873 II bindend geworden ist, wenn die Eintragungsbewilligung gem § 19 GBO erteilt worden ist und ein eigener Eintragungsantrag nach § 13 I GBO gestellt worden ist
- > BGH wollte Übertragbarkeit der Position gewährleisten (ohne Zwischenerwerb): praktische Relevanz
- > das ist fraglich, da das GBAmt noch rechtswidrig den materiellen Rechtserwerb vereiteln könnte…
- > nach aA ist der Erwerb nur gesichert, wenn er eine Vormerkung hat; das zusätzlich als “AnwartschaftsR” zu bezeichnen, ist nicht wirklich weiterführend
2
Q
Erwerb der Vormerkung: Ersterwerb vom Berechtigten: Voraussetzungen
A
- gesicherte Forderung
- Bewilligung
- Eintragung
- Berechtigung
3
Q
Erwerb der Vormerkung: Ersterwerb vom Berechtigten: Voraussetzungen: gesicherte Forderung
A
- Vorm akzessorisches Sicherungsmittel
- gesichert werden Fo, die auf eine Änderung der dinglichen Lage am Grundstück gerichtet sind; bei Fo auf Übereignung spricht man von einer “Auflassungsvormerkung”
- erlischt die Forderung, dann erlischt auch die Vorm
- > laut BGH kann eine erloschene, aber noch eingetragene Vormerkung durch Bewilligung mit einem neuen Anspruch aufgeladen werden; allerdings richtet sich der Rang dann nach der neuen Bewilligung
- auch künftige oder bedingte Fo können besichert werden (§ 883 I 2); die Grundlage (“Rechtsboden”) für die Fo muss hinreichend gelegt sein; idR wird verlangt, dass der Veräußerer das Entstehen der Fo nicht mehr einseitig verhindern kann (das ist bspw. nicht der fall bei einer bloßen Aussicht auf Heilung eines formunwirksamen schuldRlichen Versprechens gem. § 311b I 2)
4
Q
Erwerb der Vormerkung: Ersterwerb vom Berechtigten: Voraussetzungen: Bewilligung
A
- gem. § 885 keine Einigung erforderlich
- möglich ist auch eine einstweilige Verfügung
5
Q
Erwerb der Vormerkung: Ersterwerb vom Nichtberechtigten
A
- setzt das Bestehen einer Forderung voraus
- wird von hM gestattet; gestritten wird nur über die anzuwendende Norm (§§ 892 vs. 893 vs. 892 analog vs. 893 analog)
- > umstr. ist dagegen der Erwerb durch die einstw Verfü; wohl überwiegend wird er mangels RGlicher Erwerbs abgelehnt; zT wird er in Anlehnung an § 898 ZPO gestattet
6
Q
Erwerb der Vormerkung: Zweiterwerb vom Berechtigten
A
- Vorm geht als akzSicherMit mit der gesicherten Fo über
- die Fo wird gem. § 398 abgetreten, die Vorm geht analog § 401 mit über
- eine GBEintragung ist für den Zweiterwerb nicht erforderlich, das GB ist nach Abtretung aber unrichtig und der Vormerkungsinhaber hat § 894 (hier ist hM, dass Zweiterwerb keine Eintragung ins GB zur Voraussetzung hat, sondern sich darauf nur ein Anspruch auf Berichtigung ergibt!)
7
Q
Erwerb der Vormerkung: Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
A
- kommt nur in Betracht, wenn eine Forderung besteht
- diskutiert wird nur die Überwindung des Nichtbestehens der Vorm
- > Bsp: NichtBer Bucheigentümer BE verkauft A das Grundstück. A hat Kenntnis davon, dass tatsächlich E der GStE ist. Zugunsten des A wird eine Auflassungsvorm eingetragen. A tritt seine Fo gegen BE an den nichtsahnenden B ab. 892 anwendbar?
- -> Fraglich, wie weit Verkehrsschutz betrieben werden soll - Vorm darf nicht entwertet werden; B ist schutzbedürftig;
- BGH bejaht; ein schwaches Gegenarg ist Hinweis, dass es sich wegen § 401 nicht um “RGlichen Erwerb” handelt (jedoch: Parteien hätten sich privatautonom auch auf Übergang der Vorm mit Fo geeignet; außerdem liegt der Vorm mit der Fo/KV ein RG zugrunde)
8
Q
Schutz durch die Vorm
A
- der Vorm widersprechende Verfügungen sind gem. § 883 II 1 dem VormInhaber ggü relativ unwirksam (nur der Geschützte darf sich auf die Unwirksamkeit berufen)
- > § 894 ist Vormerkungsinhaber nicht einzuräumen (relative, nicht absolute Unrichtigkeit des GB!); § 888 I gibt aber VormInh eine entsprechende eigene AGL gegen den Erwerber eines vormWidrigen R
- die Vorm bewirkt keine GBSperre
- gegen den Erwerber eines vormwidrigen Rechts hat der VormInhaber gem. § 888 I einen Anspruch auf Löschung bzw. Zustimmung zur Eintragung; beachte: wegen der nur relativen Unwirksamkeit greift § 894 nicht!
9
Q
Schutz der Vorm
A
- Vor Rechtsverletzungen Dritter
- wird nach hM vor allem im Rahmen einer analogen Anwendung des EBV geprüft
- > vgl. entspr. Diskussion beim AnwartschaftsR - Vor Vollstreckungsmaßnahmen
- Vormerkungsinh wird id Inso gem § 106 I 1 InsO geschützt
- VormInh kann zwar nicht die Drittwiderspruchsklage …
10
Q
Vorkaufsrecht - §§ 1094 ff.
A
- vergleichbar mit dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff.
- verkauft der Eigentümer an einen Dritten, kann der Vorkaufsberechtigte durch Ausübung seines Vorkaufsrechts einen entsprechenden KV zwischen sich und dem E zustande bringen
- das dingliche Vorkaufsrecht ist mit einem zusätzlichen Schutz ausgestattet; es wirkt gegenüber dem Dritten wie eine Vormerkung: § 1098 II; ein etwaiger ERwerb des Dritten ist ggü dem Vorkaufsberechtigten daher gem. § 883 II relativ unwirksam
- das dingliche Vorkaufsrecht hat eine ähnliche Rechtsnatur ….