Probleme, Definitionen, Ergänzungen Flashcards

1
Q

P: Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft bei verlorenem Gegenstand in Geschäft

A

eA: (-)

pro: nur vom Zufall abhängig, ob Dritter oder Geschäftsnaher tatsächlichen Zugriff durch Auffinden erlangt
- > andere Ansicht würde geringe Anforderung an obj. Herrschaftsmöglichkeit stellen
con: Probleme bei der Grenzziehung hins. der “Wahrscheinlichkeit”/”Zufall”

aA (hM): (+) aufgrund der tatsächlichen Herrschaftsbereichszuordnung

pro: tatsächliche Anschauung lässt Wissen der Geschäftsnahen oder Geschäftsinhabers außer Acht
pro: entspricht eher der Verkehrsanschauung als eA

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2
Q

P: Besitz als sonstiges Recht iSd § 823 I BGB?

A

Müsste Eigentumsähnlichkeit aufweisen (einzig explizit genanntes Recht, sonst erfasst § 823 I nur RG)

eA: (-)
pro: rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis

aA: (+)
pro: sowohl berechtigter als auch nichtberechtigter Besitz sind possessorisch geschützt -> eigentumsähnliche Ausschlussfunktion ggü Dritten

hM: nur berechtigter Besitz (+)
pro: nicht nur Ausschluss, sondern auch Nutzungsfunktion -> verstärkte Eigentumsähnlichkeit

(Jedoch BGH: § 858 auch bei bösgläubigem Besitzer durch § 823 II anwendbar)

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3
Q

P: Eigentumsübergang bei Pfandflaschen

A

eA (BGH): Eigentum an Individualpfandflaschen verbleibt beim Hersteller
pro: Bezeichnung “Pfandflasche” lässt den Schluss auf ein Wahlrecht nicht zu, da Rückführung eindeutig als vom Hersteller präferierte Option erkennbar (keine “Ersetzungsbefugnis”)

aA: spätestens Endverbraucher erwirbt Eigentum (falls sonstige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen) (mM)
pro: Interesse des Verbrauchers, nicht §§ 989,990 und 1004 ausgesetzt zu sein
pro: §§ 133, 157: idR keine Kenntnis von Rückführungspflicht des Händler ggü Hersteller - Verbraucher darf davon ausgehen, dass er mit Flaschen nach Belieben verfahren kann
(wenn keine spezielle Kennzeichnung auf Flasche, die Eigentumsverbleib beim Hersteller ergibt)

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4
Q

P: Zurückbehaltungsrecht aus § 273 als Recht zum Besitz iSd § 986

A

eA (BGH): (+), § 986 hat Verteidigung gegen Vindikationsanspruch abschließend geregelt und erfasst daher alle Gegenrechte

aA (hL): (-)

pro: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Rechte, die § 985 unmittelbar gegenüberstehen
pro: Zurückbehaltungsrecht führt zu Verurteilung Zug-um-Zug, Besitzrecht iSd § 986 führt zu Klageabweisung

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5
Q

Entstehung des Anwartschaftsrechts

A
  • entsteht, wenn von einem mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen verwirklicht sind, dass der Vollrechtserwerb vom Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann und daher die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt
  • > Prüfung der Übereignung mit §§ 929 ff.
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6
Q

P: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht

A

eA: (+)
pro: wesensgleiches Minus zum Eigentum: Übergang der Besitzbefugnis bereits mit AWR-Entstehung erfolgt

aA: (-)

pro: bloße Vorstufe kann keine Besitzbefugnis verleihen, da dies mit Vollrecht Eigentum zusammenhängt
pro: AWR-Berechtigter nicht schutzbedürftig, da es nur an ihm liegt, den Bedingungseintritt und somit die Zuweisung der Besitzbefugnis herbeizuführen

Entscheid: kann meist dahinstehen, da aA dem AWR-Berechtigten Berufung auf § 242 BGB zugesteht, wonach es kurz vor Eintritt der Bedingung / letzter Ratenzahlung treuwidrig wäre, sich auf § 985 zu berufen (dolo agit qui petit quod statim rediturum est)

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7
Q

P: Verweis des § 951 ins Bereicherungsrecht

A
  • ganz hM: Rechtsgrundverweisung, §§ 946 ff, haben rein ordnungsrechtliche Funktion
  • hM: keine Sperrwirkung des EBV, da § 951 auf Wertersatz zielt
  • Vorrang der Leistungskondiktion (-)
  • > eA: § 985 (besteht nach 935 auch bei gutgläubigem Erwerb) soll nach gesetzlichem Willen den Folgen des § 951 weichen -> wenn Eingriffskondiktion ausgeschlossen, wäre ursprlg. Eigentümer schlechter gestellt -> Wertungswiderspruch
  • > aA: Leistungsbeziehung bezieht sich (oftmals) nur auf Besitz - Eigentum wird erst qua §§ 946 ff erlangt -> Leistungskondiktion nicht vorliegend
  • Umfang

eA: Leistungs- und Eingriffskondiktion (BGH)

aA: nur Eingriffskondiktion

pro: Wortlaut § 951 “erleidet”
pro: kein Rückgriff auf § 951, wenn sich §§ 946 ff als Leistung des Eigentümers an Dritte darstellt, da dann § 812 I S. 1 Alt. 1 direkt anwendbar

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8
Q

P: § 285 auf § 985 anwendbar?

A

eA: (+), erhaltender Kaufpreis (auf den 985 zielt) als Ersatz iSd 285
pro: 285 enthält allgemeinen Rechtsgedanken, der über das SchuldR hinaus Anwendung findet

aA: (-)

pro: abschließende Regelung der Herausgabeunmöglichkeit in §§ 989, 990
pro: 285, 985 wäre verschuldensunabhängige Haftung, die der verschuldensabhängigen Haftungsregelung in §§ 989, 990 zuwiderläuft

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9
Q

P: Umfang des Erlangten in § 816 I 1

A

eA (BGH, hM): tatsächlich erhaltener Erlös durch Nichtberechtigten

pro: Wortlaut (“das durch die Verfügung Erlangte” -> faktischer Erlös)
pro: Systematik des § 812 I S. 2, der auf die Gegenleistung komplett abstellt, sodass das Erlangte als diese verstanden werden sollte
pro: Spielbild: wenn sich Kondizierender evtl auch mit Mindererlös zufrieden geben muss (Nichtberechtiger hat “schlecht” verfügt), dann ist es nur billig, ihm auch den Mehrerlös zuzusprechen

aA: objektiver Wert der Sache

pro: Telos des Bereicherungsrechts ist der Ausgleich rechtsgrundlos erfolgter Vermögensverschiebungen, nicht die Besserstellung des Kondizierenden
pro: Nichtberechtigter erhält durch seine Verfügung Befreiung von der Pflicht aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis, § 362, diese Schuldbefreiung könne nicht in natura herausgegeben werden, sondern ist dem objektiven Wert nach zu ersetzen (§ 818 II)

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10
Q

P: Zulässigkeit und Wirksamkeit von sog. Herstellerklauseln

A

Zulässigkeit ist allgemein anerkannt

Wirkungen

eA: keine Abbedingung des § 950 - auszulegen als antizipierte Sicherungsübereignung

pro: § 950 zwingende Vorschrift
- > antizipierte Einigung über die Übereignung der verarbeiteten Sachen zur Sicherung der Forderung -> § 929 S. 1 (-), da kein vollständiger Besitzverlust beim Hersteller -> §§ 929 S. 1, 930 (antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis, §§ 930, 868) (Durchgangserwerb: Übereignung, sobald Sachen verarbeitet und Hersteller als (Durchgangs-) Eigentümer verfügungsbefugt)
con: Durchgangserwerb erlaubt Eingreifen von Pfandrechten (Eigentumsbelastung) -> Beeinträchtigung der Volatilität des Wirtschaftslebens

aA: § 950 dispositiv

pro: Telos: wenn Konflikt zwischen Hersteller und ursprgl. Eigentümer bereits gelöst, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung mehr
con: numerus clausus des SachenR

wA (BGH): Herstellerklausel als Vereinbarung über Herstellereigenschaft

  • > keine völlig freie Bestimmung hinsichtlich des § 950 oder der Herstellereigenschaft, aber möglich, Herstellereigenschaft gem. den vertraglichen Regelungen der Parteien anzupassen (wenn nach objektiver, mit den Verhältnissen betrauter Person Partei als Hersteller anzusehen sei, bspw. bei Rohstofflieferant unter EVB)
    pro: Ausgleich der Anforderungen des SachenR und der wirtschaftlichen Interessen der Parteien
    pro: Historie: “herstellen lässt” wurde als Zusatz für selbstverständlich angesehen und fand daher keinen Eingang in den Wortlaut
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11
Q

P: Zurechenbarkeit der Bösgläubigkeit des Besitzdieners (§ 855)

A

eA: § 831 analog

pro: §§ 989, 990 I haben als Sonderregelungen quasi-deliktischen Charakter
pro: kein Grund ersichtlich, warum Besitzherr nach dem Besitzerwerb (des Besitzdieners) die Exkulpationsmöglichkeit verlieren soll

aA (Rspr, hM): § 166 I analog
pro: es geht nicht um die Haftung für fremdes Verhalten, sondern um die Zurechnung von Bewusstseinsinhalten -> § 166 I passender aufgrund des allgemeinen Rechtsgedankens der vertreterähnlichen Stellung (derjenige, der anderen mit Erledigung eigener Angelegenheiten betraut, muss sich dessen in diesem Rahmen erlangtes Wissen zurechnen lassen)

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12
Q

P: Wettlauf der Sicherungsgeber

A
  • Konstellation:
    -> Situation nach Zahlung an Gläubiger: Zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über; zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit
    Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
    §§ 1143 Abs. 1 BGB, gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
    Bürgschaft in vollem Umfang auf ihn über.
    -> Die gesetzliche Regelung führt damit zu dem Ergebnis, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte.
    Sicherungsgeber müssten daher bestrebt sein, möglichst
    schnell zu zahlen, denn der, der zuletzt zahlt, hat nur
    Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner, der dann in der Regel zahlungsunfähig sein wird.
  • Lösungsvorschläge:
    eA (Teile der Lit): Nur Bürge könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlöscht (dh kein Rückgriffanspruch bei Zahlung durch Hypothekenschuldner)
    pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776 (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
    pro: Bürge schutzwürdiger (haftet mit gesamtem Vermögen)
    aA (hM; BGH und Teile der Lit): Wurden zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber Absprachen über Verteilung des Regressrisikos getroffen? falls (-), dann sind § 774 II iVm 426 (analog) nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2), sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger anzuwenden -> in dubio nach gleichen Teilen (§ 426 I 1)
    pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
    pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
    pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
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13
Q

P: Nachträgliche Vereinbarung über den Bedingungseintritt beim EVB

A

eA: Zweiterwerber soll Risiko der nachträglichen Änderung bzw Aufhebung des Schuldverhältnisses tragen
pro: Schwäche ggü anderen Sicherungsmitteln ist gerade in der nicht vollrechtsartigen Natur des AWR begründet

aA (hM): Differenzierung

  • > Zweiterwerber habe allein die Risiken zu tragen, die dem Schuldverhältnis immanent seien (bspw. Aufhebung des KV infolge eines Rücktritts)
  • > Änderungen, die aber bei Vertragsschluss noch nicht im Schuldverhältnis angelegt waren, gehen nicht zu seinen Lasten (bspw. nachträgliche einvernehmliche Vertragsauflösung, Erweiterung der Bedingung)
    pro: nach Übertragung des AWR fehle dem ursprgl. Berechtigten die Rechtszuständigkeit, um über AWR zu verfügen (Verfügung eines Nichtberechtigten, § 185)
    pro: ansonsten unzulässiger Vertrag zulasten Dritter
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14
Q

P: Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR

A

eA: generell ausgeschlossen

pro: Abhängigkeit des AWR von Schuldverhältnis (Gutgläubiger Zweiterwerber und Eigentümer sind nicht obligatorisch verbunden)
pro: kein Rechtsscheinstatbestand: Besitz(verschaffungsmacht) streitet für Eigentum des Veräußerers, nicht für AWR: wer als AWR-Inhaber auftritt, zerstört selbst die Eigentumsvermutung -> kein Vertrauen des Erwerbers auf einen objektiven Rechtsschein, sondern auf bloße Zusagen -> keine Schutzwürdigkeit

aA (hM): grds. möglich -> AWR-Erwerber schutzwürdig, da AWR nichts anderes sei als im Entstehen befindliches Eigentum

pro: hinreichende Rechtsschein dadurch, dass AWR Minus zum Vollrecht ist und somit Besitz auch auf ein Minus zu diesem Vollrecht hinweisen können (Vermutungsregel analog)
- > jedoch: AWR kann nur so erworben werden, wie es tatsächlich besteht (kein guter Glaube an die Höhe der noch zu zahlenden Beträge oder den Bestand, vgl:
- -> Gutgläubiger Zweiterwerb eines nur vermeintlich bestehenden AWR?
- –> einhellig (-), da § 932 analog nur über die fehlende Rechtszuständigkeit des Veräußerers hinweghilft, nicht jedoch über die mangelnde Existenz des Rechts selbst)

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15
Q

P: Sicherungsübereignung bei Banken: Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruchs oder einer auflösend bedingten Übereignung (-> AWR)

A
  • Auslegung der dinglichen Einigung
  • Auslegung der Sicherungsabrede
  • wenn uneindeutig, auf §§ 133, 157 abzustellen:

eA (BGH): Bankenpraxis sei es, nur schuldrechtliche Rüclübertragungspflichten zu übernehmen (Bank will Verlust ihrer dinglichen Sicherheit selbst in der Hand haben)
pro: dingliche Rückfallklauseln als Ausnahme

aA: Sicherungsgeber sei normalerweise nicht geneigt, dem Sicherungsnehmer (Bank) ein Mehr an Sicherheit in Form einer dinglichen Zurückhaltung einzuräumen

pro: Verständiger Dritter wird mangels anderer Anhaltspunkte im Vertrag oder AGB davon ausgehen, dass er automatisch mit Erfüllung seiner Verbindlichkeit wieder Eigentümer wird
pro: für die Schutzbedürftigkeit spricht ferner, dass Sicherungsgeber ein AWR behält, das Sicherungsnehmer gem. § 161 II nicht einseitig zerstören kann

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16
Q

P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts

A

eA: (+), § 1207 analog - § 1257 teleologisch zu reduzieren

pro: Werkunternehmer vertraut auf Rechtsmacht des Bestellers (Besitzverschaffungsmacht als objektiver Rechtsschein)
pro: § 366 III HGB: gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten durch Gesetz

aA (hM): (-)

pro: § 1257 sieht den gutgläubigen Erwerb nur von bereits entstandenen Pfandrechten vor
pro: § 366 III als Sonderregelung nur im kfmännischen Verkehr
pro: § 647 kein RGlicher, sondern gesetzlicher Pfanderwerb, daher Regeln der Gutgläubigkeit nicht ohne Weiteres anwendbar

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17
Q

P: Besitzrecht aus Zurückbehaltungsrecht

A

bspw: eigene Verwendungsersatzansprüche, damit Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 bzw. §§ 273,
274 BGB)
-> Dies setzt aber voraus, dass ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich ein Recht zum Besitz begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht bietet aber gerade keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, sondern nur eine Verteidigungsmöglichkeit. Außerdem würde ein Zurückbehaltungsrecht bei einer Klage aus § 985 BGB immer nur zur Verurteilung Zug um Zug führen, aber niemals zu einer Abweisung der Klage. Auch ist zu bedenken, dass bei Annahme eines Besitzrechts aus
Zurückbehaltungsrecht ein EBV nicht mehr vorliegen würde und der Werkunternehmer daher hieraus schon keine Ersatzansprüche haben kann. Wenn er aber keine solchen Ansprüche hat, entfällt auch das Zurückbehaltungs- und damit das Besitzrecht mit dem Ergebnis, dass doch wieder ein EBV vorliegt und er doch Ansprüche haben kann (sog. Zirkelschlusssargument). Ein
Besitzrecht aus einem Zurückbehaltungsrecht abzuleiten, ist daher abzulehnen

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18
Q

P: Bestimmung der Nützlichkeit von Verwendungen iSd § 996

A

eA: objektive Wertsteigerung (hM)

pro: Eigentümer wird bereits geschützt, da nicht tatsächlich getätigte Verwendung zu ersetzen ist, sondern nur deren Verkehrswert [con: was, wenn Verkehrswert aber höher?]
pro: e contrario § 997 II, wo subjektiver Wert explizit normiert ist (“der Wert … für ihn”)
con: Eigentümer könnte zum Ersatz erheblicher Summen verpflichtet werden, die sich nur wieder realisieren ließen, wenn er Sache verkauft, was aber oftmals nicht seinem Willen entspricht

aA: subjektive Sicht des Eigentümers
pro: Interessensgerecht (vergleichbar der aufgedrängten Bereicherung)

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19
Q

P: Kollidierende Vorausabtretungen und Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber

A
  1. Kollidierende Vorausabtretungen nach § 185 II 2 BGB analog aufzulösen -> Prioritätsgrundsatz
  2. Jedoch: Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber

eA: Vertragsbruchtheorie: § 138 I -> Geldkreditgeber Bank handle in missbilligenswerter Gesinnung, wenn er den Vertrag zu Bedingungen abschließt, unter denen der Sicherungsgeber gezwungen ist, sich über Vereinbarungen mit anderen Sicherungsnehmern hinwegzusetzen
pro: Bank in wirtschaftlich sehr starker Verhandlungsposition

aA: Aufteilung der Forderungen zwischen Darlehensgeber und Warenkreditgeber -> Quote abhängig von Kreditanteil
con: mangelnde Praktikabilität und Rechtssicherheit

wA: Forderung trete – einem allgemeinen Surrogationsgedanken nach – als Surrogat für die Ware unmittelbar an die Stelle des Vorbehaltseigentums
con: Surrogation sollte als Ausnahme der sachenrechtlichen Grundsätze nicht über die gesetzlich
geregelten Fälle (z.B. § 1247 S. 2 BGB) ausgeweitet werden

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20
Q

P: Rechtlicher Nachteil durch Übereignung wegen Erlöschens des schuldrechtlichen Anspruchs gem. § 362 bei Minderjährigen

A

eA: rechtlich nachteilig, da durch § 362 schuldrechtlicher Anspruch erlischt

aA: Gesamtschau von schuldrechtlichen und dinglichem RGen -> Eigentumserlangung wertvoller -> rechtlich vorteilhaft

wA (hM): dingliches RG vorteilhaft; schuldrechtlicher Übereignungsanspruch erlischt nicht, da Minderjähriger keine Empfangszuständigkeit habe (argumentum e § 131 I)
pro: dogmatisch korrekt und sachgerecht

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21
Q

P: § 181 Hs. 2 iVm Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (wenn dingliches Erfüllungsgeschäft rechtlich nachteilig)

A

eA (BGH): Gesamtbetrachtungslehre: § 181 Hs. 2 (-), da rechtliche Nachteiligkeit des dinglichen RG auf das schuldrechtliche RG “durchschlage”
con: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip

aA: teleologische Reduktion des § 181 Hs. 2 -> basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass es im Fall der Verbindlichkeitserfüllung keine Interessenskonflikte geben könne - wenn jedoch solche auftreten, sei § 181 Hs. 2 teleologisch zu reduzieren
pro: Telos bleibt gewahrt

-> eA und aA im Ergebnis gleich

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22
Q

P: Rechtsnatur der Vormerkung und gutgläubiger (Erst-)Erwerb

A

eA: rein dingliches Recht

aA (hM): Sicherungsmittel sui generis
pro: sichert lediglich schuldrechtlichen Bestand, von dessen Bestehen sie abhängig ist, bereitet aber eine dingliche Rechtsänderung vor und nimmt insofern die dingliche Wirkung vorweg

-> Auswirkung auf Rechtsgrundlage des gutgläubigen dinglichen Erwerbs einer Vormerkung
eA: allein § 892
aA: §§ 893 Alt 2, 892 direkt oder analog, da Vormerkung nicht nur auf schuldrechtlichen Aspekt beschränkt ist, sondern in der Belastung des Grundstücks eine Verfügung iSd § 893 Alt 2 darstelle

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23
Q

P: Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, wenn zugrundeliegende Übereignung gescheitert ist

A

eA: (-) gem. § 139 -> Übereignung und Begründung eines BMV sind in einer Einheit befangen
con: nimmt zu voreilig - ohne Berücksichtigung der möglichen Parteiwillen, die auch ein BMV ohne Eigentumsübergang, bspw. mit AWR herbeiführen sollen - einen Verbindungswillen von Eigentums- und Besitzlage an

aA: Dingliche Einigung sei nicht nichtig, sondern kann nur Übereignungserfolg nicht herbeiführen

24
Q

P: Möglichkeit des mittelbaren Nebenbesitzes

A

eA: mehrere Ebenen des mittelbaren Besitzes denkbar
con: Unmittelbarer Besitzer kann nicht mehrere gleich nebeneinander stehende Willen auf Herausgabe an jeweils unterschiedliche Personen gleichzeitig haben

aA (hM): (-)

pro: Wortlaut “der Besitz”
pro: Systematisch: § 1006 setzt einheitlichen Besitz voraus; Ausnahmen sind explizit und abschließend geregelt (§§ 866, 871)

25
Q

P: Teleologische Reduktion des § 934 BGB?

A

pro: § 934 1. Alt. BGB enthält Widerspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerb nach § 933 BGB; dieser setzt voraus, dass der nichtberechtigte Veräußerer dem Erwerber den
unmittelbaren Besitz an der verkauften Sache verschafft (Traditionsprinzip). Nach § 933 BGB reicht es für den Eigentumsübergang nicht aus, wenn der unmittelbare Besitzer, dem noch die Vermutung des § 1006 zur Seite steht, dem Erwerber mittelbaren Besitz einräumt. Ist der
Veräußerer dagegen „nur“ mittelbarer Besitzer, so erlangt der Erwerber gem. § 934 1. Alt. BGB sogar „schon“ mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum. Dieses Ergebnis befremdet, da der zweite Sicherungsnehmer, dem § 934 1. Alt. BGB den
Eigentumserwerb ermöglicht, der Vorbehaltssache ferner stand als der erste Sicherungsnehmer, der gem. §§ 929, 930, 933 BGB kein Eigentum erwerben konnte

con: der Gesetzgeber hat den §§ 933, 934 BGB bewusst das Prinzip zugrunde gelegt, dass die Neubegründung mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen soll, wohl aber seine Übertragung. Das Gesetz geht dabei von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus, und lässt es für den gutgläubigen Erwerb genügen, wenn sich der Veräußerer seines Besitzes vollständig entledigt

26
Q

P: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung

A
  1. Anwendbarkeit der Gutglaubensvorschriften: wohl (+), vgl. P zum Ersterwerb
  2. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
    eA (hL): Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes, nämlich durch § 401 analog
    aA: Abtretung des Eigentumübertragungsanspruches stellt RG da, das lediglich explizit gesetzlich geregelt ist
    pro: praktisches Bedürfnis, da Verkehrsfähigkeit der Vormerkung sonst stark eingeschränkt würde
    pro: § 401 nur scheinbar rein gesetzlicher Erwerbsmodus
    pro: Parallele zum gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek, die auch nach § 892 gehen soll, obwohl Hypothek auch gem. § 1153 I gesetzlich mitgeht
  3. Rechtsschein des Grundbuchs
  4. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  5. Kein Widerspruch
27
Q

P: Wirkungen der Vormerkungen

A
  • > § 883 Abs. 2 BGB: Verfügungen, die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam
  • -> bspw. Eintragung eines Widerspruchs: keine Verfügung dar -> § 883 Abs. 2 BGB analog?

eA (hM): (+), Widerspruch wird Verfügung gleichgestellt

pro: Vormerkung nimmt schuldrechtliche Erfüllung vorweg -> Entwicklung des Grundbuchs oder des guten Glaubens des Vormerkungsberechtigten soll nach Wertung des § 883 II keine Rolle mehr spielen
pro: Telos der umfassenden Sicherung vor Änderungen des Grundbuches kann nur durch weite Anwendung des 883 sichergestellt werden -> Vorgemerkter schutzwürdig

aA: (-)
pro: Extension des 883 würde den Erwerb der Vormerkung mit dem Erwerb des dinglichen Rechts selbst (hier Eigentum) ungerechtfertigterweise gleichstellen

28
Q

P: Gläubigerverdopplung

A

eA (hM): Einheits- oder Mitreißtheorie: vom gutgläubigen Erwerber der Hypothek soll auch die Forderung nach § 1153 II miterworben werden, soweit diese existiert

pro: strenge Akzessorietät
pro: Verhinderung der Doppelgläubigerstellung
con: Verlust der Forderung bei zweitem Gläubiger
con: Privilegierung dahingehend, dass Gläubiger nicht nur durch Hypothek in das Grundstück vollstrecken kann, sondern auch durch Forderung auf das Vermögen Zugriff hat
con: § 1138 hat nur Fiktionswirkung für Ermöglichung des Hypothekenübergangs, gerade nicht für Forderungserwerb

aA: Trennungstheorie: kein gutgläubiger Forderungserwerb des Hypothekars

pro: gesetzliche Möglichkeit der forderungsentkleideten Hypothek gem. § 1138
pro: §§ 1160 I, 1161 I können entgegengehalten werden

29
Q

P: § 859 auch bei mittelbarem Besitz?

A

eA: (-)

pro: gegen den Gesetzeswortlaut (§ 859 iVm § 869)
pro: mB übt gerade keine tatsächliche Sachherrschaft aus
pro: ausreichender Schutz über §§ 227, 229 BGB

aA (hM): (+)

pro: nur so lässt sich lückenloser Besitzschutz gewährleisten
pro: Gleichstellung von uB und mB durch § 868
pro: § 861 f. stellt nur besondere Ausgestaltung des Besitzschutzes des mB dar, nicht abschließende Regelung

30
Q

P: Fremdbesitzerexzess (unrechtmäßiger redlicher Fremdbesitzer überschreitet sein vermeintliches Besitzrecht)

A
  • ganz hM: Ausnahme von § 993 aE (Privilegierung des redlichen Besitzers) aus teleologischer Reduktion, wenn Fremdbesitzer weiß, dass er mit Sache nicht nach Belieben verfahren kann
    Arg: wäre besser gestellt, nur weil der zugrundeliegende Vertrag ungültig ist
  • Folge?
    -> eA: § 823 I direkt
    pro: Sperrwirkung des EBV entfällt
    pro: Telos: Fremdbesitzer nicht mehr schutzbedürftig, teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2
    -> aA: §§ 991 II, 989 analog
    con: Regelungslücke (-), da Sperrwirkung entfällt
    pro: ermöglicht Haftung duch EBV als Schuldverhältnis gem. § 278 auch für Erfüllungsgehilfen
  • Weiter: Die §§ 994ff. gelten für den unberechtigten Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Besitzrecht ergeben
31
Q

Werkunternehmerpfandrecht, §§ 183, 185 analog (Verfügungsermächtigung)

A

eA (+)
pro: wenn Vertrag dem K die Pflicht auferlegt, die Sache instand zu halten, müsse V auch damit rechnen, dass zu diesem Grund weitere Verträge abgeschlossen werden

aA (hM) (-)

pro: gerade kein RGliches, sondern gesetzliches Entstehen des Pfandrechts
pro: V will regelmäßig durch Vertrag erreichen, dass er gerade nicht für die Instandhaltung belastet wird (Willensfiktion)

32
Q

P: Werkunternehmerpfandrecht am AWR als Recht zum Besitz?

A

con: schon AWR vermittelt keinen Besitz, aber:
- > Klausurkonstellationen weisen immer Rücktritt mit auf, sodass das AWR nicht mehr besteht und daher der Streit dahinstehen kann

33
Q

P: Verwender iSd § 994

A

oft Konstellation des Werkunternehmerpfandrechts

eA: derjenige, der den Verwendungsvorgang für die eigene Rechnung veranlasst und beherrscht (idR wäre das nicht der Werkunternehmer)

aA: Sachbezogen als derjenige zu verstehen, der den Vorgang der Verwendung tatsächlich ausführt (idR Werkunternehmer) (BGH)
pro: Billigkeit, da ansonsten U die Sachen herausgeben müsste und ggf den Solvenzrisiken des Auftraggebers, dem die Sache ja nicht gehört, auf deren Sicherheit er sich jedoch ggf verlassen hätte, ausgeliefert ist
(Telos: Werkunternehmerschutz soll konstruiert werden - wenn nicht schon durch das Pfandrecht, dann durch EBV)

34
Q

P: Vorliegen eines Besitzerwerbes nach § 990 I, wenn der unmittelbare Besitzer seinen berechtigt erworbenen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt

A

eA: Besitzerwerb in § 990 meint allein die Erlangung der Sachherrschaft; Besitzwillensänderung sei keine erneute Erlangung

pro: Parallele zu § 854 S. 1
pro: § 990 unnötig, da bereits vertragliche oder deliktische Haftung

aA (BGH): auch Umwandlung von Eigen- in Fremdbesitz
pro: Eigen- und Fremdbesitz sind scharf zu differenzieren. Die Frage der Rechtmäßigkeit muss daher auch gesondert für jede Besitzart festgestellt werden

35
Q

P: Bedeutung des Verweises “den in § 989 bezeichneten Schaden” in § 991 II

A

eA: bloße Festlegung der Schadensart - für den Haftungsmaßstab sei allein das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Fremdbesitzer und mittelbarem Besitzer maßgeblich (gesetzliche und vertragliche Haftungsverschärfungen würden auch ggü Eigentümer gelten, insbesondere Zufallshaftung aus § 287 S. 2)

aA: Verantwortlichkeitsmaßstab des § 989 ist mitumfasst (Verschulden)

pro: Wertungswiderspruch bei eA, da ansonsten der gutgläubige unberechtigte Fremdbesitzer schlechter stünde als der bösgläubige (der nur nach §§ 990 I, 989, 276, 278 verschuldensabhängig haftet)
pro: Verzugshaftung wird durch § 990 II von Bösgläubigkeit abhängig gemacht

36
Q

P: § 992 als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung

A

ganz hM: Rechtsgrundverweisung (keine eigenständige Anspruchsgrundlage)

pro: keine Regelung des SE-TB (damit con Rechtsfolgenverweisung)
pro: ansonsten auch verschuldensunabhängige Haftung nach §§ 992, 848 möglich

37
Q

P: Verschulden als Voraussetzung bei § 992

A
  • eA: verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein
    pro: Angleichung an stets schuldhaft begangene unerlaubte Handlung
    pro: sonst müsste der gutgläubige Besitzer, der Sache durch schuldlose Verwechslung erlangt hat, auch deliktisch haften
  • aA: objektiver Verstoß genügt, wenn nachfolgende Handlungen (insbes. Schädigungshandlungen) schuldhaft begangen wurden
    pro: kein Bedürfnis für Schuld-Erfordernis für vEM, da die Rechtsgrundverweisung sowieso bei der deliktischen Haftungsprüfung Verschulden erfordert
    con: Haftung tritt nach Wortlaut des § 992 bereits bei Besitzerlangung ein, nicht erst bei Schädigungshandlung. Daher muss bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung vorliegen
38
Q

P: Rechtsgrundlos erwerbender Besitzer (bspw. Pachtvertrag unwirksam)

A

eA (Rspr): § 988 analog

  • pro: Regelungslücke und vergleichbare Interessenslage: auch der rechtsgrundlose Besitzer erbringt keine Gegenleistung
  • wegen Sonderregelung der Nutzungsansprüche im EBV kein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht

aA (Lit): §§ 812 ff (insbes. Leistungskondiktion) direkt

  • pro: keine Regelungslücke; vergleichbar nur insoweit Besitzer tatsächlich keine Gegenleistung erbracht habe
  • pro: Telos des Bereicherungsrecht, fehlgeschlagene Geschäfte rückabzuwickeln, egal ob schuldrechtlich oder sachenrechtlich
  • pro: sachgerechte Lösung in Dreipersonenverhältnissen (nur nach aA könnte sich Besitzer über §§ 812 ff darauf berufen, dass er an anderen als Eigentümer bereits Entgelt gezahlt hat)
39
Q

P: Verwendungsersatzansprüche gegen Eigentümer trotz Vertragsverhältnisses des (unrechtmäßigen Fremd-) Besitzers mit einem Dritten

A

eA: §§ 994 ff (-)

pro: aus dem zufälligen Auseinanderfallen von Oberbesitz und Eigentum soll unrechtmäßiger Besitzer nicht besser stehen als rechtmäßiger Fremdbesitzer (der auf die Ansprüche gegen seinen Vertragspartner beschränkt sei)
pro: nach hM ist der Dritte oft nicht Verwender, sondern derjenige, der Dienstherr bzw Besteller ist (Fallkonstellation Werkunternehmer)

aA (wohl hM; BGH): §§ 994 ff (+)

pro: vertragliche Beziehungen können das sachenrechtliche Verhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer nicht berühren (vgl. nur § 985)
pro: einschränkend dahingehend, dass unberechtigtem Fremdbesitzer nur Ersatzansprüche geltend machen darf, wie sie ihm auch im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zustehen (bspw. §§ 994 ff (-), wenn Ersatzansprüche ausgeschlossen)

40
Q

Zusammenfassender Problemkomplex: Schutz des Verwendung vornehmenden Besitzers (Werkunternehmer) bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten) (umfasst auch nicht mehr berechtigte Besitzer)

A

eA (BGH): §§ 994 (+), s. “P: Verwendungsersatzansprüche gegen Eigentümer trotz Vertragsverhältnisses des (unrechtmäßigen Fremd-) Besitzers mit einem Dritten”

aA: Theorie des Vorrangs des Vertragsverhältnisses: wenn Eigentümer die Sache freiwillig weggegeben habe, hat er sein Eigentum wirksam eingeschränkt, sodass keine Vindikationslage besteht

wA: Besitzrecht nach § 986 durch gutgläubig erworbenes Unternehmerpfandrecht (-), s. “P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts”

Medicus-Ansicht: §§ 183, 185 I analog (-), s. “Werkunternehmerpfandrecht, §§ 183, 185 analog (Verfügungsermächtigung)”

41
Q

P: Maßgeblicher Zeitpunkt der Verwendungsvornahme / “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”

A

eA (Lit): Vorliegen der Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungen maßgeblich

pro: Wortlaut
pro: Systematik der für die §§ 987-988 einheitlich geltenden Vindikationslage
pro: § 994 I und II setzen Differenzierung von Gut- und Bösgläubigkeit voraus - dies ist aber nur beim unrechtmäßigen Besitzer sinnvoll, der rechtmäßige Besitzer könne weder gut- noch bösgläubig sein. Daher passt § 994 nicht auf Zeiträume, zu denen keine Vindikationslage vorliegt

aA (BGH): Vindikationslage besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Verwendungsansprüche

pro: ehemals berechtigter Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als ein von Anfang an unberechtigter Besitzer
pro: Einschränkung dahingehend der §§ 994 ff, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis abweichende Regelungen trifft

42
Q

P: Konkurrenzen des EBV zu Vertragsverhältnissen

A

eA (mM): Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses: EBV scheitert bereits an fehlender Vindikationslage (tritt hinter die vertraglichen Rückgabeansprüche zurück)

pro: Freiwillige Einschränkung des Eigentums
con: Ausschluss der Vindikation gelte e § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechtes

aA (hM): echte Anspruchskonkurrenz
uA1 (Rspr.): echte Anspruchskonkurrenz, die auch den Fall des nicht-mehr-berechtigten Besitzers umfasst, sofern nicht gesondert vertraglich geregelt (s. P: Maßgeblicher Zeitpunkt der Verwendungsvornahme / “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”)
uA2 (hLit): §§ 987 ff dann nicht anwendbar, wenn ursprünglich ein wirksamer Vertrag zwischen Eigentümer und Besitzer mit Rückabwicklungsvorschriften vorgelegen hat
pro: Schuldrecht enthält eigene Rückabwicklungsvorschriften, deren besondere Haftungsbestimmungen nicht umgangen werden dürfen

43
Q

P: Nicht-so-berechtiger-Besitzer / Fremdbesitzerexzess (prinzipiell zum Besitz berechtigt, überschreitet jedoch im Einzelfall sein Besitzrecht)

A

eA (mM): Vindikationslage (+)
pro: handelt insofern ohne Recht zum Besitz

aA (hM): Vindikationslage (-), damit auch EBV (-); vertragliche und deliktische Ansprüche stattdessen

pro: Besitzer könnte Besitzrecht nicht aufgrund einer tatsächlichen Handlung verlieren (faktische Überschreitung lässt schuldrechtliche Ebene unberührt)
pro: Auftrennung des Besitzrechtes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Teil ist gegen Verkehranschauung
pro: Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche schützen ausreichend

44
Q

P: Konkurrenz des EBV zu GoA

A

a) Echte berechtigte GoA
- EBV (-), §§ 677 ff, da gerade nicht Aufwendungen für einen selbst, sondern im Interesse eines anderen getätigt werden
- auch Privilegierung bzgl Haftung in § 680 für Geschäftsführer besser

b) Echte unberechtigte GoA
- EBV (-), da §§ 677 ff spezieller / “schuldrechtliche Sonderverbindung”

c) Irrtümliche Eigengeschäftsführung
- §§ 677 ff aufgrund § 687 I nicht anwendbar
- idR auch Redlichkeit, somit Privilegierung durch EBV

d) Angemaßte Eigengeschäftsführung
- §§ 687 II -> § 994 II
- wenn Geschäftsherr Geschäft an sich zieht:
- > Verwendungen nach §§ 687 II, 684 S. 1 zu ersetzen

45
Q

P: Konkurrenz des EBV zum Bereicherungsrecht

A

a) Grundlage:
- > Nutzungs- und Verwendungsersatz: Sperrwirkung, § 993 I Hs. 2, aber nicht sofern nicht auf Nutzungs- oder Verwendungsersatz: insbes. §§ 816, 951, Wertersatz wegen Veräußerung oder Verbrauchs der Sache

b) Verwendungsersatz
eA (weiter Verwendungsbegriff): vollständiger Ausschluss von Bereicherungsansprüchen
aA (enger Verwendungsbegriff - BGH): wenn keine Verwendung im engen Sinne -> Aufwendung - EBV (-), aber wegen abschließender EBV-Regelung auch Bereicherungsrecht und § 951 (-) -> daher in Einzelfällen § 242 bei unbilliger Härte
wA (enger Verwendungsbegriff - Lit): nur für enge Verwendung ist EBV abschließend, bei Aufwendungen (betrifft hauptsächlich Wesensveränderungen) sei § 951 nicht ausgeschlossen

46
Q

P: Verhältnis von EBV zu Deliktsrecht

A
  • grds. abschließende Sonderregelungen des EBV
  • Ausnahme: § 992 (deliktischer Erwerb), Fremdbesitzerexzess (auch redlicher), § 826 (umfassende Deprivilegierung des Vorsatztäters)
47
Q

P: Verpfändung des Nichtberechtigten bei Kfz (mit Folgeproblem der Klausel, die gerade auf Regelung von Fällen abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist)

A
  • grds: Gutgläubigkeit bei Kfz knüpft an Vorlegen des Fahrzeugbriefes bzw der Zulassungsbescheinigung II
  • > aber BGH: durch Pfandrechtserwerb kein Eigentumsverlust, sondern lediglich Belastung, die durch Arbeit am Fahrzeug i.d.R. ausgeglichen; Pflicht zum Vorlegen des Kfz-Briefes/der ZLB II bei jeder Reparatur wäre unpraktisch
  • Folgeproblem: keine Gutgläubigkeit, weil Klausel über vertragliches Pfandrecht gerade auf die Fälle abzielt, in denen der Besteller nicht Eigentümer ist (sonst besteht ja schon das gesetzliche Pfandrecht)?
    eA: kein gutgläubiger Erwerb (allerdings nach Jauernig daher schon überraschende Klausel, zw.)
    aA (wohl h.M.; BGH): „An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören.”
    Streitentscheid: Nur die h.M. genügt dem berechtigten
    Sicherungsinteresse des Werkunternehmers; Frage der
    Gutgläubigkeit stellt nur auf positive Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis im konkreten Fall ab, ist nicht schon bei Verwendung einer – evtl. von einem Industrieverband vorgeschlagenen oder einem Formularbuch entnommenen – Klausel gegeben
48
Q

P: Verwirkung (§ 242) des Herausgabeanspruches bei Grundstücken

A
  • Voraussetzung: Zeit- und Umstandsmoment:
    1. Zeitmoment: müsste deutlich länger als Ausnahme der gesetzlichen Verjährungsfrist sein (grds. verjährt Herausgabeanspruch aus Eigentum nach 30 Jahren, § 197 I Nr. 2, aber gilt nicht bei eingetragenen Rechten (Grundbuch), § 902 I S. 1)
    2. Umstandsmoment: Hat der vermeintliche Eigentümer sich auf dem Grundstück dauerhaft eingerichtet - P: Voraussetzungen bzw. überhaupt möglich?
    eA: in engen Ausnahmefällen denkbar (BGH, „Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich“)
    pro: Billigkeit
    aA: Keine Verwirkungsmöglichkeit, da mit der dauerhaften Sperrung des § 985 ein dominum sine re, ein nacktes Eigentumsrecht entstehe, bei dem der Eigentümer die
    Sache nicht mehr zurückerhalten könne und der Besitzer dauerhaft im Besitz verbleibe
    pro: Unzulässigkeit der Verwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Anwendung des § 242 zu einer dauerhaften Verfestigung der Besitzlage entgegen dem Grundbuch führen würde (Gesetz ist ein eindeutiger
    Vorrang für das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs zu entnehmen)
49
Q

P: Rechtsbehelf bei fiduziarischen Sicherheiten
des Sicherungsnehmers gegen einen Gläubiger des Sicherungsgebers bei Vollstreckung in das
Sicherungsgut

A

eA (mM): Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO

pro: Sicherungsübereignung hat lediglich Sicherungszweck (wie ein Pfandrecht); Klage gem. § 805 ZPO liefe parallel mit Behandlung von Sicherungsgut in der Insolvenz, wo der Sicherungsnehmer nur absondern, nicht aussondern kann (§ 51 Nr. 1 InsO)
con: müsste Versteigerung dulden und könnte nur in Höhe der Forderung vorzugsweise Befriedigung erlangen
con: oft Nachteile: regelmäßig ist in dem zugrundeliegenden Kreditvertrag eine freihändige Vergabe vereinbart, die idR einen höheren Erlös bringt als eine Zwangsversteigerung

aA (hM): Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
pro: Sicherungseigentum ist in der Zwangsvollstreckung wie „normales“ Eigentum zu behandeln – man soll dem Sicherungsnehmer keine andere Verwertungsart aufdrängen, als ihm nach dem Sicherungsvertrag zukommt

50
Q

P: Voraussetzung des § 771 I ZPO: „die Veräußerung hinderndes Recht“ ?

A

Auslegung: eigentlich gibt es keine Rechte, die in der Lage sind, eine Veräußerung zu hindern. Entscheidend ist, ob „die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenüber sich als rechtswidrig darstellen würde“ (RGZ 116, 363, 366; BGHZ 55, 20, 26), also ob die
Zwangsvollstreckung einen Übergriff auf Vermögen darstellt, das nicht für die Titelforderung haftet

(Jedoch: wenn Forderung getilgt ist und der Sicherungszweck entfällt, dann muss sich Sicherungsgeber bei Erhebung der DWK ggf. dolo-agit-Einrede entgegenhalten lassen, da er die Sache gem. dem Sicherungsvertrag sofort wieder herausgeben müsste)

51
Q

P: Entstehung eines AWR bei der Veräußerung eines Grundstücks

A
  • eA: es reicht allein die bindenden Auflassung, da der Erwerber damit hinreichend abgesichert ist:
    pro:  Das zeigt sich in § 13 GBO: der Erwerber kann den Antrag auf Eintragung selbst stellen
    pro:  Durch die Regel des § 17 GBO sei er infolge des Antrags zwar nicht absolut, aber in „gewisser“ Hinsicht geschützt
  • aA (BGH, hM): zur bindenden Auflassung ist der gestellte Antrag nach § 13 GBO notwendig:
    pro: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht; für Letzteres verlangt § 873 I BGB unstreitig die Eintragung, sodass darauf für das Anwartschaftsrecht nicht völlig verzichtet werden kann
    pro:iInsb.: nach der ersten Auffassung entstünde ein Anwartschaftsrecht selbst dann, wenn gem. der Parteivereinbarung der Antrag nach § 13 GBO noch nicht gestellt wurde, weil dies (aus verschiedensten Gründen) noch gar nicht passieren soll
  • wA: es entsteht gar kein Anwartschaftsrecht
    pro: § 17 GBO gebe anders als § 161 BGB für bewegliche Sachen keine ausreichende Rechtssicherheit
    pro: es besteht zudem kein Rechtsbedürfnis, weil der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung ausreichend durch eine Vormerkung gesichert werden kann
52
Q

P: Herleitung und Prüfung des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 996 II 2 analog (-> auch Ponderabilien umfasst!)

A
  • Herleitung: durch die Rechtsprechung entwickelt als „zivilrechtlicher Aufopferungsanspruch“; er kommt dann in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer rechtlich oder
    faktisch zur Duldung bestimmter Immissionen gezwungen wird
  • Prüfung:
    1. Privatwirtschaftliche Nutzung
    2. Rechtswidrige, nicht duldungspflichtige Einwirkungen, die nicht nach §§ 1004 I, 862 I abzuwehren waren
    3. sofern letzterer Nachteile erleidet, die das Zumutbare einer entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung übersteigen
    4. Benutzer
    5. Subsidiarität ggü. vorrangigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen
53
Q

P: Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung

A

eA: (-)
- gutgläubiger Erwerb kann nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb erfolgen, die Vormerkung gehe nach § 401 jedoch qua Gesetzes über
- Erwerb nach § 401 vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; damit würde die Übertragung entgegen dem Publizitätserfordernis nach dem Heimlichkeitsprinzip
erfolgen

aA (hM): (+)

  • Vormerkung gehe mit § 401 zumindest mittelbar durch Rechtsgeschäft über
  • gutgläubiger Zweiterwerber sei, weil der vermeintliche Ersterwerber im GB steht, ebenso schutzwürdig
  • muss insb. gelten, weil die Vormerkung nur durch Abtretung der Forderung – also akzessorisch – übertragen werden kann. Wenn dem so ist, muss man sich auch auf das GB als Legitimation verlassen können (§ 893 Alt. 2 analog)
  • der gutgläubige Erwerb akzessorischer Rechte ist im Zivilrecht ohnehin anerkannt, wie § 366 III HGB und in gewisser Hinsicht auch § 1138 BGB zeigen
  • Grundbuch fungiert als Legitimationstatbestand; dies bedeutet einen entscheidenden Unterschied zum nicht möglichen gutgläubigen Zweiterwerb des Faustpfandrechts
54
Q

P: Vermietung als Verfügung (iSd § 883 II)

A

eA: (+)
- Norm muss erst recht für obligatorische Verträge gelten, weil sonst der Mieter (nur schuldrechtlich) besser stünde als der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts
aus § 1093 (sachenrechtlich).
- Auch kann ein langer Mietvertrag wie eine Verfügung wirken

hM: (-)

  • Vermietung ist per definitionem keine Verfügung (zwar ist Verfügung nicht legaldefiniert, aber seine Bedeutung (Aufhebung, Änderung, Übertragung, Beendigung eines Rechts) ist allgemeiner Konsens)
  • Erwerber des vermieteten Grundstücks tritt auch in die Rechte aus dem Mietverhältnis ein und kann insb. den Mietzins geltend machen. Es gibt keinen Grund, den Erwerber ggü. dem Mieter zu bevorzugen, da beide nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben.
  • Mieter hat keine Veranlassung, vorher ins Grundbuch zu schauen
  • Schutzzweck des § 566 BGB würde unterlaufen
  • Erwerber kann sich beim Verkäufer nach Mängelrecht schadlos halten
  • Eigentümer bleibt die Kündigung des Mietvertrags
55
Q

P: Vorverlagerung des Zeitpunktes der Redlichkeit aufgrund der Vormerkung

A

eA: (-)

  • § 892 II BGB zeigt gerade, dass grds. alle Rechtsänderungen bis zur letzten Sekunde berücksichtigt werden sollen
  • zudem erschöpfe sich die Aufgabe der Vormerkung allein darin, einen Anspruch zu sichern, nicht auch in dem Schutz einer Redlichkeit
  • insb. ist es nicht ihr Zweck, bestehende Rechte zu vernichten

hM: (+)

  • nur so kann der umfassende Schutz, den eine Vormerkung erwirken soll, möglich werden
  • Situation ist mit § 883 II BGB durchaus vergleichbar
  • das dem Vormerkungsberechtigten mehr Schutz zukommen soll als dem Grundsatz der Redlichkeit bis zur Vollendung des Rechtserwerbs zeigen auch die §§ 106, 254 II 1 InsO
  • insb. würde andernfalls der gutgläubige Ersterwerb einer Vormerkung den Sinn verlieren
  • Schutzzweck der Vormerkung: Würde eine Eintragung des erst später Bösgläubigen als Eigentümer sofort stattfinden, hätte er das Eigentum gutgläubig erworben; dann muss aber auch der gutgläubige Erwerb der Vormerkung, welche die Zwischenzeit gerade sichern soll, ausreichen
  • dies gilt umso mehr, als die Vormerkung gerade als funktionales Äquivalent zu § 925 II BGB geschaffen wurde; bei bedingter Übereignung von Fahrnis ist der maßgebliche Zeitpunkt der Redlichkeit die Übergabe, daher muss hier die Eintragung der Vormerkung genügen