Probleme, Definitionen, Ergänzungen Flashcards
P: Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft bei verlorenem Gegenstand in Geschäft
eA: (-)
pro: nur vom Zufall abhängig, ob Dritter oder Geschäftsnaher tatsächlichen Zugriff durch Auffinden erlangt
- > andere Ansicht würde geringe Anforderung an obj. Herrschaftsmöglichkeit stellen
con: Probleme bei der Grenzziehung hins. der “Wahrscheinlichkeit”/”Zufall”
aA (hM): (+) aufgrund der tatsächlichen Herrschaftsbereichszuordnung
pro: tatsächliche Anschauung lässt Wissen der Geschäftsnahen oder Geschäftsinhabers außer Acht
pro: entspricht eher der Verkehrsanschauung als eA
P: Besitz als sonstiges Recht iSd § 823 I BGB?
Müsste Eigentumsähnlichkeit aufweisen (einzig explizit genanntes Recht, sonst erfasst § 823 I nur RG)
eA: (-)
pro: rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis
aA: (+)
pro: sowohl berechtigter als auch nichtberechtigter Besitz sind possessorisch geschützt -> eigentumsähnliche Ausschlussfunktion ggü Dritten
hM: nur berechtigter Besitz (+)
pro: nicht nur Ausschluss, sondern auch Nutzungsfunktion -> verstärkte Eigentumsähnlichkeit
(Jedoch BGH: § 858 auch bei bösgläubigem Besitzer durch § 823 II anwendbar)
P: Eigentumsübergang bei Pfandflaschen
eA (BGH): Eigentum an Individualpfandflaschen verbleibt beim Hersteller
pro: Bezeichnung “Pfandflasche” lässt den Schluss auf ein Wahlrecht nicht zu, da Rückführung eindeutig als vom Hersteller präferierte Option erkennbar (keine “Ersetzungsbefugnis”)
aA: spätestens Endverbraucher erwirbt Eigentum (falls sonstige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen) (mM)
pro: Interesse des Verbrauchers, nicht §§ 989,990 und 1004 ausgesetzt zu sein
pro: §§ 133, 157: idR keine Kenntnis von Rückführungspflicht des Händler ggü Hersteller - Verbraucher darf davon ausgehen, dass er mit Flaschen nach Belieben verfahren kann
(wenn keine spezielle Kennzeichnung auf Flasche, die Eigentumsverbleib beim Hersteller ergibt)
P: Zurückbehaltungsrecht aus § 273 als Recht zum Besitz iSd § 986
eA (BGH): (+), § 986 hat Verteidigung gegen Vindikationsanspruch abschließend geregelt und erfasst daher alle Gegenrechte
aA (hL): (-)
pro: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Rechte, die § 985 unmittelbar gegenüberstehen
pro: Zurückbehaltungsrecht führt zu Verurteilung Zug-um-Zug, Besitzrecht iSd § 986 führt zu Klageabweisung
Entstehung des Anwartschaftsrechts
- entsteht, wenn von einem mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen verwirklicht sind, dass der Vollrechtserwerb vom Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann und daher die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt
- > Prüfung der Übereignung mit §§ 929 ff.
P: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht
eA: (+)
pro: wesensgleiches Minus zum Eigentum: Übergang der Besitzbefugnis bereits mit AWR-Entstehung erfolgt
aA: (-)
pro: bloße Vorstufe kann keine Besitzbefugnis verleihen, da dies mit Vollrecht Eigentum zusammenhängt
pro: AWR-Berechtigter nicht schutzbedürftig, da es nur an ihm liegt, den Bedingungseintritt und somit die Zuweisung der Besitzbefugnis herbeizuführen
Entscheid: kann meist dahinstehen, da aA dem AWR-Berechtigten Berufung auf § 242 BGB zugesteht, wonach es kurz vor Eintritt der Bedingung / letzter Ratenzahlung treuwidrig wäre, sich auf § 985 zu berufen (dolo agit qui petit quod statim rediturum est)
P: Verweis des § 951 ins Bereicherungsrecht
- ganz hM: Rechtsgrundverweisung, §§ 946 ff, haben rein ordnungsrechtliche Funktion
- hM: keine Sperrwirkung des EBV, da § 951 auf Wertersatz zielt
- Vorrang der Leistungskondiktion (-)
- > eA: § 985 (besteht nach 935 auch bei gutgläubigem Erwerb) soll nach gesetzlichem Willen den Folgen des § 951 weichen -> wenn Eingriffskondiktion ausgeschlossen, wäre ursprlg. Eigentümer schlechter gestellt -> Wertungswiderspruch
- > aA: Leistungsbeziehung bezieht sich (oftmals) nur auf Besitz - Eigentum wird erst qua §§ 946 ff erlangt -> Leistungskondiktion nicht vorliegend
- Umfang
eA: Leistungs- und Eingriffskondiktion (BGH)
aA: nur Eingriffskondiktion
pro: Wortlaut § 951 “erleidet”
pro: kein Rückgriff auf § 951, wenn sich §§ 946 ff als Leistung des Eigentümers an Dritte darstellt, da dann § 812 I S. 1 Alt. 1 direkt anwendbar
P: § 285 auf § 985 anwendbar?
eA: (+), erhaltender Kaufpreis (auf den 985 zielt) als Ersatz iSd 285
pro: 285 enthält allgemeinen Rechtsgedanken, der über das SchuldR hinaus Anwendung findet
aA: (-)
pro: abschließende Regelung der Herausgabeunmöglichkeit in §§ 989, 990
pro: 285, 985 wäre verschuldensunabhängige Haftung, die der verschuldensabhängigen Haftungsregelung in §§ 989, 990 zuwiderläuft
P: Umfang des Erlangten in § 816 I 1
eA (BGH, hM): tatsächlich erhaltener Erlös durch Nichtberechtigten
pro: Wortlaut (“das durch die Verfügung Erlangte” -> faktischer Erlös)
pro: Systematik des § 812 I S. 2, der auf die Gegenleistung komplett abstellt, sodass das Erlangte als diese verstanden werden sollte
pro: Spielbild: wenn sich Kondizierender evtl auch mit Mindererlös zufrieden geben muss (Nichtberechtiger hat “schlecht” verfügt), dann ist es nur billig, ihm auch den Mehrerlös zuzusprechen
aA: objektiver Wert der Sache
pro: Telos des Bereicherungsrechts ist der Ausgleich rechtsgrundlos erfolgter Vermögensverschiebungen, nicht die Besserstellung des Kondizierenden
pro: Nichtberechtigter erhält durch seine Verfügung Befreiung von der Pflicht aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis, § 362, diese Schuldbefreiung könne nicht in natura herausgegeben werden, sondern ist dem objektiven Wert nach zu ersetzen (§ 818 II)
P: Zulässigkeit und Wirksamkeit von sog. Herstellerklauseln
Zulässigkeit ist allgemein anerkannt
Wirkungen
eA: keine Abbedingung des § 950 - auszulegen als antizipierte Sicherungsübereignung
pro: § 950 zwingende Vorschrift
- > antizipierte Einigung über die Übereignung der verarbeiteten Sachen zur Sicherung der Forderung -> § 929 S. 1 (-), da kein vollständiger Besitzverlust beim Hersteller -> §§ 929 S. 1, 930 (antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis, §§ 930, 868) (Durchgangserwerb: Übereignung, sobald Sachen verarbeitet und Hersteller als (Durchgangs-) Eigentümer verfügungsbefugt)
con: Durchgangserwerb erlaubt Eingreifen von Pfandrechten (Eigentumsbelastung) -> Beeinträchtigung der Volatilität des Wirtschaftslebens
aA: § 950 dispositiv
pro: Telos: wenn Konflikt zwischen Hersteller und ursprgl. Eigentümer bereits gelöst, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung mehr
con: numerus clausus des SachenR
wA (BGH): Herstellerklausel als Vereinbarung über Herstellereigenschaft
- > keine völlig freie Bestimmung hinsichtlich des § 950 oder der Herstellereigenschaft, aber möglich, Herstellereigenschaft gem. den vertraglichen Regelungen der Parteien anzupassen (wenn nach objektiver, mit den Verhältnissen betrauter Person Partei als Hersteller anzusehen sei, bspw. bei Rohstofflieferant unter EVB)
pro: Ausgleich der Anforderungen des SachenR und der wirtschaftlichen Interessen der Parteien
pro: Historie: “herstellen lässt” wurde als Zusatz für selbstverständlich angesehen und fand daher keinen Eingang in den Wortlaut
P: Zurechenbarkeit der Bösgläubigkeit des Besitzdieners (§ 855)
eA: § 831 analog
pro: §§ 989, 990 I haben als Sonderregelungen quasi-deliktischen Charakter
pro: kein Grund ersichtlich, warum Besitzherr nach dem Besitzerwerb (des Besitzdieners) die Exkulpationsmöglichkeit verlieren soll
aA (Rspr, hM): § 166 I analog
pro: es geht nicht um die Haftung für fremdes Verhalten, sondern um die Zurechnung von Bewusstseinsinhalten -> § 166 I passender aufgrund des allgemeinen Rechtsgedankens der vertreterähnlichen Stellung (derjenige, der anderen mit Erledigung eigener Angelegenheiten betraut, muss sich dessen in diesem Rahmen erlangtes Wissen zurechnen lassen)
P: Wettlauf der Sicherungsgeber
- Konstellation:
-> Situation nach Zahlung an Gläubiger: Zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über; zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit
Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
§§ 1143 Abs. 1 BGB, gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
Bürgschaft in vollem Umfang auf ihn über.
-> Die gesetzliche Regelung führt damit zu dem Ergebnis, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte.
Sicherungsgeber müssten daher bestrebt sein, möglichst
schnell zu zahlen, denn der, der zuletzt zahlt, hat nur
Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner, der dann in der Regel zahlungsunfähig sein wird. - Lösungsvorschläge:
eA (Teile der Lit): Nur Bürge könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlöscht (dh kein Rückgriffanspruch bei Zahlung durch Hypothekenschuldner)
pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776 (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
pro: Bürge schutzwürdiger (haftet mit gesamtem Vermögen)
aA (hM; BGH und Teile der Lit): Wurden zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber Absprachen über Verteilung des Regressrisikos getroffen? falls (-), dann sind § 774 II iVm 426 (analog) nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2), sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger anzuwenden -> in dubio nach gleichen Teilen (§ 426 I 1)
pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
P: Nachträgliche Vereinbarung über den Bedingungseintritt beim EVB
eA: Zweiterwerber soll Risiko der nachträglichen Änderung bzw Aufhebung des Schuldverhältnisses tragen
pro: Schwäche ggü anderen Sicherungsmitteln ist gerade in der nicht vollrechtsartigen Natur des AWR begründet
aA (hM): Differenzierung
- > Zweiterwerber habe allein die Risiken zu tragen, die dem Schuldverhältnis immanent seien (bspw. Aufhebung des KV infolge eines Rücktritts)
- > Änderungen, die aber bei Vertragsschluss noch nicht im Schuldverhältnis angelegt waren, gehen nicht zu seinen Lasten (bspw. nachträgliche einvernehmliche Vertragsauflösung, Erweiterung der Bedingung)
pro: nach Übertragung des AWR fehle dem ursprgl. Berechtigten die Rechtszuständigkeit, um über AWR zu verfügen (Verfügung eines Nichtberechtigten, § 185)
pro: ansonsten unzulässiger Vertrag zulasten Dritter
P: Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR
eA: generell ausgeschlossen
pro: Abhängigkeit des AWR von Schuldverhältnis (Gutgläubiger Zweiterwerber und Eigentümer sind nicht obligatorisch verbunden)
pro: kein Rechtsscheinstatbestand: Besitz(verschaffungsmacht) streitet für Eigentum des Veräußerers, nicht für AWR: wer als AWR-Inhaber auftritt, zerstört selbst die Eigentumsvermutung -> kein Vertrauen des Erwerbers auf einen objektiven Rechtsschein, sondern auf bloße Zusagen -> keine Schutzwürdigkeit
aA (hM): grds. möglich -> AWR-Erwerber schutzwürdig, da AWR nichts anderes sei als im Entstehen befindliches Eigentum
pro: hinreichende Rechtsschein dadurch, dass AWR Minus zum Vollrecht ist und somit Besitz auch auf ein Minus zu diesem Vollrecht hinweisen können (Vermutungsregel analog)
- > jedoch: AWR kann nur so erworben werden, wie es tatsächlich besteht (kein guter Glaube an die Höhe der noch zu zahlenden Beträge oder den Bestand, vgl:
- -> Gutgläubiger Zweiterwerb eines nur vermeintlich bestehenden AWR?
- –> einhellig (-), da § 932 analog nur über die fehlende Rechtszuständigkeit des Veräußerers hinweghilft, nicht jedoch über die mangelnde Existenz des Rechts selbst)
P: Sicherungsübereignung bei Banken: Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruchs oder einer auflösend bedingten Übereignung (-> AWR)
- Auslegung der dinglichen Einigung
- Auslegung der Sicherungsabrede
- wenn uneindeutig, auf §§ 133, 157 abzustellen:
eA (BGH): Bankenpraxis sei es, nur schuldrechtliche Rüclübertragungspflichten zu übernehmen (Bank will Verlust ihrer dinglichen Sicherheit selbst in der Hand haben)
pro: dingliche Rückfallklauseln als Ausnahme
aA: Sicherungsgeber sei normalerweise nicht geneigt, dem Sicherungsnehmer (Bank) ein Mehr an Sicherheit in Form einer dinglichen Zurückhaltung einzuräumen
pro: Verständiger Dritter wird mangels anderer Anhaltspunkte im Vertrag oder AGB davon ausgehen, dass er automatisch mit Erfüllung seiner Verbindlichkeit wieder Eigentümer wird
pro: für die Schutzbedürftigkeit spricht ferner, dass Sicherungsgeber ein AWR behält, das Sicherungsnehmer gem. § 161 II nicht einseitig zerstören kann
P: Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
eA: (+), § 1207 analog - § 1257 teleologisch zu reduzieren
pro: Werkunternehmer vertraut auf Rechtsmacht des Bestellers (Besitzverschaffungsmacht als objektiver Rechtsschein)
pro: § 366 III HGB: gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten durch Gesetz
aA (hM): (-)
pro: § 1257 sieht den gutgläubigen Erwerb nur von bereits entstandenen Pfandrechten vor
pro: § 366 III als Sonderregelung nur im kfmännischen Verkehr
pro: § 647 kein RGlicher, sondern gesetzlicher Pfanderwerb, daher Regeln der Gutgläubigkeit nicht ohne Weiteres anwendbar
P: Besitzrecht aus Zurückbehaltungsrecht
bspw: eigene Verwendungsersatzansprüche, damit Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 bzw. §§ 273,
274 BGB)
-> Dies setzt aber voraus, dass ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich ein Recht zum Besitz begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht bietet aber gerade keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, sondern nur eine Verteidigungsmöglichkeit. Außerdem würde ein Zurückbehaltungsrecht bei einer Klage aus § 985 BGB immer nur zur Verurteilung Zug um Zug führen, aber niemals zu einer Abweisung der Klage. Auch ist zu bedenken, dass bei Annahme eines Besitzrechts aus
Zurückbehaltungsrecht ein EBV nicht mehr vorliegen würde und der Werkunternehmer daher hieraus schon keine Ersatzansprüche haben kann. Wenn er aber keine solchen Ansprüche hat, entfällt auch das Zurückbehaltungs- und damit das Besitzrecht mit dem Ergebnis, dass doch wieder ein EBV vorliegt und er doch Ansprüche haben kann (sog. Zirkelschlusssargument). Ein
Besitzrecht aus einem Zurückbehaltungsrecht abzuleiten, ist daher abzulehnen
P: Bestimmung der Nützlichkeit von Verwendungen iSd § 996
eA: objektive Wertsteigerung (hM)
pro: Eigentümer wird bereits geschützt, da nicht tatsächlich getätigte Verwendung zu ersetzen ist, sondern nur deren Verkehrswert [con: was, wenn Verkehrswert aber höher?]
pro: e contrario § 997 II, wo subjektiver Wert explizit normiert ist (“der Wert … für ihn”)
con: Eigentümer könnte zum Ersatz erheblicher Summen verpflichtet werden, die sich nur wieder realisieren ließen, wenn er Sache verkauft, was aber oftmals nicht seinem Willen entspricht
aA: subjektive Sicht des Eigentümers
pro: Interessensgerecht (vergleichbar der aufgedrängten Bereicherung)
P: Kollidierende Vorausabtretungen und Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber
- Kollidierende Vorausabtretungen nach § 185 II 2 BGB analog aufzulösen -> Prioritätsgrundsatz
- Jedoch: Kollision von Globalzession an Bank mit Abtretung an Warenkreditgeber
eA: Vertragsbruchtheorie: § 138 I -> Geldkreditgeber Bank handle in missbilligenswerter Gesinnung, wenn er den Vertrag zu Bedingungen abschließt, unter denen der Sicherungsgeber gezwungen ist, sich über Vereinbarungen mit anderen Sicherungsnehmern hinwegzusetzen
pro: Bank in wirtschaftlich sehr starker Verhandlungsposition
aA: Aufteilung der Forderungen zwischen Darlehensgeber und Warenkreditgeber -> Quote abhängig von Kreditanteil
con: mangelnde Praktikabilität und Rechtssicherheit
wA: Forderung trete – einem allgemeinen Surrogationsgedanken nach – als Surrogat für die Ware unmittelbar an die Stelle des Vorbehaltseigentums
con: Surrogation sollte als Ausnahme der sachenrechtlichen Grundsätze nicht über die gesetzlich
geregelten Fälle (z.B. § 1247 S. 2 BGB) ausgeweitet werden
P: Rechtlicher Nachteil durch Übereignung wegen Erlöschens des schuldrechtlichen Anspruchs gem. § 362 bei Minderjährigen
eA: rechtlich nachteilig, da durch § 362 schuldrechtlicher Anspruch erlischt
aA: Gesamtschau von schuldrechtlichen und dinglichem RGen -> Eigentumserlangung wertvoller -> rechtlich vorteilhaft
wA (hM): dingliches RG vorteilhaft; schuldrechtlicher Übereignungsanspruch erlischt nicht, da Minderjähriger keine Empfangszuständigkeit habe (argumentum e § 131 I)
pro: dogmatisch korrekt und sachgerecht
P: § 181 Hs. 2 iVm Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (wenn dingliches Erfüllungsgeschäft rechtlich nachteilig)
eA (BGH): Gesamtbetrachtungslehre: § 181 Hs. 2 (-), da rechtliche Nachteiligkeit des dinglichen RG auf das schuldrechtliche RG “durchschlage”
con: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
aA: teleologische Reduktion des § 181 Hs. 2 -> basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass es im Fall der Verbindlichkeitserfüllung keine Interessenskonflikte geben könne - wenn jedoch solche auftreten, sei § 181 Hs. 2 teleologisch zu reduzieren
pro: Telos bleibt gewahrt
-> eA und aA im Ergebnis gleich
P: Rechtsnatur der Vormerkung und gutgläubiger (Erst-)Erwerb
eA: rein dingliches Recht
aA (hM): Sicherungsmittel sui generis
pro: sichert lediglich schuldrechtlichen Bestand, von dessen Bestehen sie abhängig ist, bereitet aber eine dingliche Rechtsänderung vor und nimmt insofern die dingliche Wirkung vorweg
-> Auswirkung auf Rechtsgrundlage des gutgläubigen dinglichen Erwerbs einer Vormerkung
eA: allein § 892
aA: §§ 893 Alt 2, 892 direkt oder analog, da Vormerkung nicht nur auf schuldrechtlichen Aspekt beschränkt ist, sondern in der Belastung des Grundstücks eine Verfügung iSd § 893 Alt 2 darstelle