Immobiliarsachenrecht - Grundschuld Flashcards
1
Q
§§ 1191 ff. - Charakteristik
A
- nicht akzess Grundpfandrecht; alle Regeln der Hypothek werden analog angewendet, sofern nicht Ausfluss aus der Akessorietät (§ 1192 I)
- …
- die Akzessorietät wird bei der Grundschuld über die Sicherungsabrede “schuldrechtlich nachgebildet”
- > die Sicherungabrede erzielt vergleichbare Ergebnisse (wie bspw. die nicht anwendbaren § 1137 (Einreden), § 1153 (Übertragung),…)
2
Q
Erwerb: Ersterwerb: Voraussetzung
A
- Einigung § 873
- Eintragung § 1192 I, § 1115 (Höhe der Grundschuld wird eingetragen, “Besicherungszweck” wie bei Hypothek jedoch nicht)
- Briefübergabe oder Ausschluss § 1192 I, 1116 f.
- vom Buchberechtigten kann nach § 892 erworben werden
3
Q
Erwerb: Zweiterwerb
A
- § 1153 nicht anwendbar
- “abgetreten”/übertragen wird die Grundschuld selbst; die BuchGS durch Einigung und Eintragung (§ 1154 III: bei Buchgrundschuld); die BriefGS durch schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§ 1154 I)
- vom Nichtberechtigten kann nach § 892 iVm § 1155 erworben werden, § 1138 hat keine Bedeutung
- hat der Schuldner Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung, wäre die eigentlich adäquate Reaktion ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede, dass die Grundschuld nicht geltend gemacht wird
- > diese ausschließlich schuldrechtliche Wirkung der Sicherungsabrede wäre für den Eigentümer aber gefährlich, wenn die SicherungsGS isoliert abgetreten wird
- > § 1192 Ia erhebt die Einreden aus der Sicherungabrede (die bei der Hypo über die Akzessorietät gem. § 1137 gegen die Hypo wirken) zu solchen, die dinglich gegen die GS wirken gem. § 1157
- -> das betrifft zum einen Tilgungen der Forderungen vor Übertragung der GS
- -> zum anderen werden auch Tilgungen der Forderung nach Übertragung der GS erfasst
- > § 1192 Ia schließt sogar den einredefreien Erwerb nach § 1157 S. 2 aus: damit “noch akzessorischer” als Hypothek”!
….
4
Q
III. Tilgungen
A
- Eigentümer und Schuldner sind personenidentisch
- der E kann zugleich auf die Fo und die GS zahlen; die GS geht dann nach hM auf ihn als EGS über; str. ist lediglich die normative Begründung (hM: §§ 1192 I, 1143 I S. 1)
- der E kann aber auch nur auf die Fo zahlen, sie erlischt dann nach § 362 und der E hat ggf. einen Anspruch aus der Sicherungsabrede auf die Übertragung der GS
- > grds. wird E wohl Fo und GS zusammen tilgen wollen
- > zu beachten sind etwaige Tilgungsvereinbarung in der Sicherungsabrede (Auslegung: Einmalkredit: wird auf beides zahlen wollen; Kontokorrentkredit: Sicherung soll für Folgekredite bestehen bleiben)
- > zum Vgl: bei der Hypo wird auf die Fo geleistet und es entsteht gem. § 1163 I 2 eine EGS - Der Eigentümer ist nicht der Schuldner und leistet
- der Ei soll idR nur auf die GS leisten; er hat dann ggf. gegen den Gläubiger aus der Sicherungabrede einen Anspruch auf die Abtretung der For gegen den Schuldner neben einem originären Rückgriffsrecht aus § 670, vorausgesetzt der E soll im Innenverhältnis die Last nicht tragen
- zum Vergleich: bei der Hypo kommt es zu einer cessio legis gem. §
- …. - Der Schuldner ist nicht Eigentümer und leistet
…