Immobiliarsachenrecht - Grundschuld Flashcards

1
Q

§§ 1191 ff. - Charakteristik

A
  • nicht akzess Grundpfandrecht; alle Regeln der Hypothek werden analog angewendet, sofern nicht Ausfluss aus der Akessorietät (§ 1192 I)
  • die Akzessorietät wird bei der Grundschuld über die Sicherungsabrede “schuldrechtlich nachgebildet”
  • > die Sicherungabrede erzielt vergleichbare Ergebnisse (wie bspw. die nicht anwendbaren § 1137 (Einreden), § 1153 (Übertragung),…)
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2
Q

Erwerb: Ersterwerb: Voraussetzung

A
  1. Einigung § 873
  2. Eintragung § 1192 I, § 1115 (Höhe der Grundschuld wird eingetragen, “Besicherungszweck” wie bei Hypothek jedoch nicht)
  3. Briefübergabe oder Ausschluss § 1192 I, 1116 f.
    - vom Buchberechtigten kann nach § 892 erworben werden
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3
Q

Erwerb: Zweiterwerb

A
  • § 1153 nicht anwendbar
  • “abgetreten”/übertragen wird die Grundschuld selbst; die BuchGS durch Einigung und Eintragung (§ 1154 III: bei Buchgrundschuld); die BriefGS durch schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (§ 1154 I)
  • vom Nichtberechtigten kann nach § 892 iVm § 1155 erworben werden, § 1138 hat keine Bedeutung
  • hat der Schuldner Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung, wäre die eigentlich adäquate Reaktion ein schuldrechtlicher Anspruch aus der Sicherungsabrede, dass die Grundschuld nicht geltend gemacht wird
  • > diese ausschließlich schuldrechtliche Wirkung der Sicherungsabrede wäre für den Eigentümer aber gefährlich, wenn die SicherungsGS isoliert abgetreten wird
  • > § 1192 Ia erhebt die Einreden aus der Sicherungabrede (die bei der Hypo über die Akzessorietät gem. § 1137 gegen die Hypo wirken) zu solchen, die dinglich gegen die GS wirken gem. § 1157
  • -> das betrifft zum einen Tilgungen der Forderungen vor Übertragung der GS
  • -> zum anderen werden auch Tilgungen der Forderung nach Übertragung der GS erfasst
  • > § 1192 Ia schließt sogar den einredefreien Erwerb nach § 1157 S. 2 aus: damit “noch akzessorischer” als Hypothek”!

….

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4
Q

III. Tilgungen

A
  1. Eigentümer und Schuldner sind personenidentisch
    - der E kann zugleich auf die Fo und die GS zahlen; die GS geht dann nach hM auf ihn als EGS über; str. ist lediglich die normative Begründung (hM: §§ 1192 I, 1143 I S. 1)
    - der E kann aber auch nur auf die Fo zahlen, sie erlischt dann nach § 362 und der E hat ggf. einen Anspruch aus der Sicherungsabrede auf die Übertragung der GS
    - > grds. wird E wohl Fo und GS zusammen tilgen wollen
    - > zu beachten sind etwaige Tilgungsvereinbarung in der Sicherungsabrede (Auslegung: Einmalkredit: wird auf beides zahlen wollen; Kontokorrentkredit: Sicherung soll für Folgekredite bestehen bleiben)
    - > zum Vgl: bei der Hypo wird auf die Fo geleistet und es entsteht gem. § 1163 I 2 eine EGS
  2. Der Eigentümer ist nicht der Schuldner und leistet
    - der Ei soll idR nur auf die GS leisten; er hat dann ggf. gegen den Gläubiger aus der Sicherungabrede einen Anspruch auf die Abtretung der For gegen den Schuldner neben einem originären Rückgriffsrecht aus § 670, vorausgesetzt der E soll im Innenverhältnis die Last nicht tragen
    - zum Vergleich: bei der Hypo kommt es zu einer cessio legis gem. §
    - ….
  3. Der Schuldner ist nicht Eigentümer und leistet
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