Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht Flashcards

1
Q

EVB und Stellung des Verkäufers

A
  • dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung gestellt
  • § 320 wird in den Einigungstatbestand implementiert
  • der V bleibt bis zur vollen Zahlung Eigentümer
  • selbständiges Sicherungsrecht (nicht-akzessorisch)
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2
Q

EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Einfacher EVB

A

Einfacher EVB

  • KPZahlung als Bedingung
  • anerkannt in § 449 I
  • P: kollidierende AGBs (V in AGB: nur mit EVB, K in AGB: Abwehrklausel: nur ohne EVB - Dissens; schuldrechtlich ist EVB nicht vereinbart, jedoch str; dinglich kann der Verkäufer die Übereignung aber vertragswidrig bedingt erklären)
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3
Q

EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Verlängerter EVB

A

Verlängerter EVB (Hersteller -> Lieferant -> Käufer)

  • wird va ggü Händlern vereinbart
  • diese sollen in der Lage sein, den Gegenstand zu veräußern, daher wird § 185 erteilt
  • der V möchte aber seine Sicherheit nicht verlieren
  • > deshalb wird § 185 nur im Gegenzug zu einer antizipierten Sicherungszession derjenigen Forderungen erteilt, die der Käufer durch die Veräußerung der Sache erwirtschaftet; der Käufer erhält idR eine Einziehungsermächtigung
  • > ein wirksames Abtretungsverbot beseitigt § 185; beachte aber § 354 a HGB
  • > deshalb wird § 185 (und die Einziehungsermächtigung) nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Veräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs (keine Dumpingpreise etc) erfolgt
  • idR werden verlängerte EVB mit Verarbeitungsklausel kombiniert (s. bspw. Herstellerklausel-Streit bei § 950)
  • im Hinblick auf die enthaltene Sicherungszession können sich Kollisionsprobleme stellen
  • > Prioritätsprinzip wird kreditsicherungsrechtlich hier für unbillig befunden
  • > Vertragsbruchtheorie: die Globalzession sei sittenwidrig gem. § 138 I, soweit sie dem Händler die Möglichkeit nimmt, unter verlängertem EVB Gegenstände zu erwerben
  • > Sicherungsinteressen der Warenkreditgeber werden höher gewichtet als diejenigen der Banken
  • > laut BGH muss hier eine dingliche Verzichtsklausel vorgesehen werden; ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch soll - anders als bei sonstiger Übersicherung - nicht reichen (!)

(gutgläubiger Erwerb bei mangelnder Veräußerungsbefugnis des L: s. § 366 HGB)

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4
Q

EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Erweiterter EVB

A
  • Sicherungsfunktion wird erweitert: KPBezahlung und Tilgung aller anderen offenen Forderung in einer Geschäftsbeziehung als Bedingung für Eigentumsübergang
  • keine Form der Übersicherung
  • nicht “überraschend” iSd § 305 c
  • § 449 III: nichtig (sog. Konzernvorbehalt)
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5
Q

Stellung des Verkäufers

A
  • bleibt bis zum Bedingungseintritt (grds. vollwertiger) Eigentümer
  • Eigentum ist regulär übertragbar (beachte allerdings § 161)
  • Eigentum regulär vor Rechtsverletzungen Dritter geschützt (jedoch Koordinationsprobleme zur Stellung des Käufers)
  • id Einzelzwangsvollstreckung kann der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben § 771 ZPO
  • id Inso kann der Verkäufer nach § 47 InsO vorgehen, wenn der KP nicht gezahlt wird
  • > bei erweitertem EVB, bei Verarbeitungsklausel und bei der Sicherungszession im verlängertem EVB darf der Verkäufer nur absondern (-> 17 / 18 Punkte)
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6
Q

Charakteristik des Anwartschaftsrechts des Käufers an der Schnittstelle zwischen Schuld- und Sachenrecht

A
  • Umschreibung durch BGH:
  • > “wesensgleiches Minus” zum Eigentum (“auf dem Weg zur Eigentümerstellung”) -> analoge Anwendung der Eigentums
  • > “Vorstufe zum Vollrecht”
  • > “dingliches Recht”
  • Voraussetzungen (BGH):
  • > Rechtserwerb, der von mehreren Voraussetzungen abhängt
  • > Dieser ist schon so weit verwirklicht, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann
  • Hoffmann:
  • > Konstruktion von unten her: welche dinglichen Eigenschaften liegen vor?
  • > nicht wie BGH: es ist eine dingliche Rechtsposition, und darauf folgen bestimmte dingliche Eigenschaften
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7
Q

Anwartschaftsrecht: Interessenlage der Parteien (“inter partes”)

A
  • Interessen des Verkäufers:
  • > will Kaufpreis in Raten erhalten (§ 433 II)
  • > will die Sache zurück, wenn nicht vollständig gezahlt wird (§§ 346 I, 323)
  • > will ab Übergabe die Gefahr nicht mehr tragen (§ 446 S. 1)
  • Interessen des Käufers:
  • > möchte die Sache sofort nutzen
  • > will einen Gegenwert für die geleistet Kaufpreisraten § 362
  • > V soll sich vom Geschäft nicht lösen können, solange Raten bedient werden § 323
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8
Q

Anwartschaftsrecht: Sachenrechtlicher Rahmen (“erga omnes”)

A
  • Ausstatten der schuldrechtlichen Abreden mit absoluter (dinglicher) Wirkung - Dinglichkeit / Absolutheit:

a) Sukzessionsschutz (Alleinberechtiger)
- Prioritätsprinzip
- § 161 I S. 1 (K muss gar nichts gezahlt haben, muss sich aber weiterhin obligationsgerecht verhalten, und erhält dann mit der letzten Rate das Eigentum) -> in dieser Hinsicht Verdinglichung
- > Verkehrsschutz über § 161 III zu diskutieren, jedenfalls nicht (über § 934 Alt. 1 oder § 936 III analog), wenn Käufer schon im Besitz

b) Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzfestigkeit
- Verkäufer ist weiterhin Eigentümer
- Erwerbsaussicht des K kann auch durch Einzelzwangvollstreckungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden: § 161 I S. 2
- > wie Eigentum gibt AWR nach hM § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage)
- AWR ist auch insolvenzfest, § 107 I S. 1 InsO

c) Schutz vor Rechtsverletzungen Dritter
- > hM: geht von Dinglichkeit aus und folgert RG-Schutz daraus: Negatorischer Rechtsschutz (§§ 1004, 985); Schadensersatz (823 I - Folgeproblem: Verhältnis zum Eigentümer zT vertreten § 432); Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion)
- > Hoffmann: Folgeproblem: nur Erwerbs- oder auch Nutzungsmöglichkeit geschützt? (Ansprüche des Eigentümers und des AWR-Inhabers miteinander koordinieren)

=> kein wesensgleiches Minus zum Eigentum, sondern dinglich abgesicherte Erwerbsaussicht

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9
Q

AWR - Abweichende Konstruktionsvorschläge in der Literatur

A
  1. “Pfandrecht des Verkäufers”
    - > problematisch, weil rechtsgeschäftlich grds. keine besitzlosen Pfandrechte bestellt werden können (vgl. § 1205)
  2. “Pfandrecht des Käufers”
    - > problematisch, weil der Käufer nicht eine Geldforderung, sondern die Übereignung gesichert wissen will
  3. Pendenztheorie = dingliche Rückwirkung des Bedingungseintritts, es müsse keine neuartige Rechtsposition anerkannt werden, in der Sache verzichtet man auf eine Konstruktion
    - > problematisch, da Verzicht reine Sachfragen auch nicht klären kann
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10
Q

AWR - Folgefragen: Übertragung des AWR

A
  • denkbar und lange Zeit vertreten: §§ 398, 413
  • da ein absolutes Recht an einer beweglichen Sache übertragen wird, greift aber Teleologie des Traditionsprinzips, daher §§ 929 ff analog (hM)
  • Übertragbarkeit des AnwartschaftsR verhindert Durchgangserwerb bei K (Volleigentum entsteht bei Bedingungseintritt direkt bei Drittem)
  • > kein Zugriff der Gläubiger des K in der “logischen Sekunde”
  • Verfügungsrechtliches Prioritätsprinzip wird vorverlegt (hinsichtlich Zugriff auf das AWR)
  • “Übereignungen” eines AWRInhabers werden umgedeutet (§ 140) in eine Übertragung des AWR
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11
Q

AWR - Folgefragen: Verhältnis zur Forderung / causa

A
  • grds. gilt das Abstraktionsprinzip in der dt. Vermögensrechtsordnung
  • AWR ist jedoch nach hM kausal ausgestaltet
  • > erlischt daher mit dem Rücktritt des Verkäufer vom KV
  • > sogar dann, wenn das AWR zwischenzeitlich auf einen Dritten weiterübertragen wurde
  • > Bild vom wesensgleichen Minus (BGH) passt nicht (da es ein abstraktes wäre)
  • aA: abstrakt
  • > AWR, bei dem die Bedingung nicht mehr eintreten kann, ist in der Regel ohnehin funktionslos, da § 161 I S. 1 nicht mehr erfüllt werden kann
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12
Q

AWR - Folgefragen: Gutgläubiger Erwerb: Ersterwerb

A
  • Veräußerer gibt sich als Eigentümer aus
  • Gutglaubensschutz wird auf § 932 analog gestützt; in der Sache wird der Schutz aus § 161 I S. 1 auf den Schutz vor nachträglicher Bösgläubigkeit erstreckt
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13
Q

AWR - Folgefragen: Gutgläubiger Erwerb: Zweiterwerb

A
  • Veräußerer gibt sich als Inhaber eines AWR aus
  • Schutz durch § 932 ist äußerst problematisch, da strukturell geringere Schutzbedürftigkeit: der Ersterwerber hat nur den Veräußerer als Ansprchpartner, der Zweiterwerber könnte auch mit dem (vermeintlichen) Eigentümer kommunizieren
  • zT wird Gutglaubensschutz beim Zweiterwerb daher vollständig abgelehnt
  • zT wird er grds. gestattet; im Detail wird differenziert:
  • > existiert ein AWR, steht es aber einem Dritten zu, greife § 932 analog
  • > existiert kein AWR, greife § 932 nicht (daher auch kein Gutglaubenserwerb “der Höhe nach”)
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14
Q

AWR - Folgefragen: Besitzrecht?

A

ergänzen, s. auch Fall ()

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15
Q

Einseitiger Eigentumsvorbehalt

A
  • Verkäufer bringt den Eigentumsvorbehalt einseitig erstmals im Zuge der Übereignung - und damit im Widerspruch zum KV - zum Ausdruck (bspw. erstmalige Erwähnung des Eigentumvorbehalts auf dem Lieferschein)
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16
Q

Einseitiger Eigentumsvorbehalt: Erklärung nach unbedingter Übereignung

A
  • Erklärung nach hM wirkungslos

- > Käufer hat bereits Volleigentum erworben

17
Q

Einseitiger Eigentumsvorbehalt: Erklärung vor unbedingter Übereignung

A
  • Nicht zur Vertragsänderung berechtigter Dritter: bspw. in Übergabe durch Dritten soll dingliches Angebot auf bedingte Übereignung liegen: nachträglich abredewidrig eingefügte Bedingung ist Käufer nach § 130 I nicht zugegangen
  • Verkäufer selbst / zur Vertragsänderung berechtigter Dritter: Angebot auf Vertragsänderung (schuldrechtlich) sowie Angebot der bedingten Übereignung (dinglich)
  • > Zustimmung ergibt sich idR nicht aus bloßer Inempfangnahme der Sache (Schweigen keine WE)
  • > bei Entgegennahme der Sache: Annahme der bedingten Übereignungserklärung nach 133, 157 zu vermuten: Käufer erwirbt wohl lieber AWR als gar kein Recht