Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht Flashcards
EVB und Stellung des Verkäufers
- dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung gestellt
- § 320 wird in den Einigungstatbestand implementiert
- der V bleibt bis zur vollen Zahlung Eigentümer
- selbständiges Sicherungsrecht (nicht-akzessorisch)
EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Einfacher EVB
Einfacher EVB
- KPZahlung als Bedingung
- anerkannt in § 449 I
- P: kollidierende AGBs (V in AGB: nur mit EVB, K in AGB: Abwehrklausel: nur ohne EVB - Dissens; schuldrechtlich ist EVB nicht vereinbart, jedoch str; dinglich kann der Verkäufer die Übereignung aber vertragswidrig bedingt erklären)
EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Verlängerter EVB
Verlängerter EVB (Hersteller -> Lieferant -> Käufer)
- wird va ggü Händlern vereinbart
- diese sollen in der Lage sein, den Gegenstand zu veräußern, daher wird § 185 erteilt
- der V möchte aber seine Sicherheit nicht verlieren
- > deshalb wird § 185 nur im Gegenzug zu einer antizipierten Sicherungszession derjenigen Forderungen erteilt, die der Käufer durch die Veräußerung der Sache erwirtschaftet; der Käufer erhält idR eine Einziehungsermächtigung
- > ein wirksames Abtretungsverbot beseitigt § 185; beachte aber § 354 a HGB
- > deshalb wird § 185 (und die Einziehungsermächtigung) nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Veräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs (keine Dumpingpreise etc) erfolgt
- idR werden verlängerte EVB mit Verarbeitungsklausel kombiniert (s. bspw. Herstellerklausel-Streit bei § 950)
- im Hinblick auf die enthaltene Sicherungszession können sich Kollisionsprobleme stellen
- > Prioritätsprinzip wird kreditsicherungsrechtlich hier für unbillig befunden
- > Vertragsbruchtheorie: die Globalzession sei sittenwidrig gem. § 138 I, soweit sie dem Händler die Möglichkeit nimmt, unter verlängertem EVB Gegenstände zu erwerben
- > Sicherungsinteressen der Warenkreditgeber werden höher gewichtet als diejenigen der Banken
- > laut BGH muss hier eine dingliche Verzichtsklausel vorgesehen werden; ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch soll - anders als bei sonstiger Übersicherung - nicht reichen (!)
(gutgläubiger Erwerb bei mangelnder Veräußerungsbefugnis des L: s. § 366 HGB)
EVB und Stellung des Verkäufers: Arten des EVB: Erweiterter EVB
- Sicherungsfunktion wird erweitert: KPBezahlung und Tilgung aller anderen offenen Forderung in einer Geschäftsbeziehung als Bedingung für Eigentumsübergang
- keine Form der Übersicherung
- nicht “überraschend” iSd § 305 c
- § 449 III: nichtig (sog. Konzernvorbehalt)
Stellung des Verkäufers
- bleibt bis zum Bedingungseintritt (grds. vollwertiger) Eigentümer
- Eigentum ist regulär übertragbar (beachte allerdings § 161)
- Eigentum regulär vor Rechtsverletzungen Dritter geschützt (jedoch Koordinationsprobleme zur Stellung des Käufers)
- id Einzelzwangsvollstreckung kann der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben § 771 ZPO
- id Inso kann der Verkäufer nach § 47 InsO vorgehen, wenn der KP nicht gezahlt wird
- > bei erweitertem EVB, bei Verarbeitungsklausel und bei der Sicherungszession im verlängertem EVB darf der Verkäufer nur absondern (-> 17 / 18 Punkte)
Charakteristik des Anwartschaftsrechts des Käufers an der Schnittstelle zwischen Schuld- und Sachenrecht
- Umschreibung durch BGH:
- > “wesensgleiches Minus” zum Eigentum (“auf dem Weg zur Eigentümerstellung”) -> analoge Anwendung der Eigentums
- > “Vorstufe zum Vollrecht”
- > “dingliches Recht”
- Voraussetzungen (BGH):
- > Rechtserwerb, der von mehreren Voraussetzungen abhängt
- > Dieser ist schon so weit verwirklicht, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann
- Hoffmann:
- > Konstruktion von unten her: welche dinglichen Eigenschaften liegen vor?
- > nicht wie BGH: es ist eine dingliche Rechtsposition, und darauf folgen bestimmte dingliche Eigenschaften
Anwartschaftsrecht: Interessenlage der Parteien (“inter partes”)
- Interessen des Verkäufers:
- > will Kaufpreis in Raten erhalten (§ 433 II)
- > will die Sache zurück, wenn nicht vollständig gezahlt wird (§§ 346 I, 323)
- > will ab Übergabe die Gefahr nicht mehr tragen (§ 446 S. 1)
- Interessen des Käufers:
- > möchte die Sache sofort nutzen
- > will einen Gegenwert für die geleistet Kaufpreisraten § 362
- > V soll sich vom Geschäft nicht lösen können, solange Raten bedient werden § 323
Anwartschaftsrecht: Sachenrechtlicher Rahmen (“erga omnes”)
- Ausstatten der schuldrechtlichen Abreden mit absoluter (dinglicher) Wirkung - Dinglichkeit / Absolutheit:
a) Sukzessionsschutz (Alleinberechtiger)
- Prioritätsprinzip
- § 161 I S. 1 (K muss gar nichts gezahlt haben, muss sich aber weiterhin obligationsgerecht verhalten, und erhält dann mit der letzten Rate das Eigentum) -> in dieser Hinsicht Verdinglichung
- > Verkehrsschutz über § 161 III zu diskutieren, jedenfalls nicht (über § 934 Alt. 1 oder § 936 III analog), wenn Käufer schon im Besitz
b) Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzfestigkeit
- Verkäufer ist weiterhin Eigentümer
- Erwerbsaussicht des K kann auch durch Einzelzwangvollstreckungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden: § 161 I S. 2
- > wie Eigentum gibt AWR nach hM § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage)
- AWR ist auch insolvenzfest, § 107 I S. 1 InsO
c) Schutz vor Rechtsverletzungen Dritter
- > hM: geht von Dinglichkeit aus und folgert RG-Schutz daraus: Negatorischer Rechtsschutz (§§ 1004, 985); Schadensersatz (823 I - Folgeproblem: Verhältnis zum Eigentümer zT vertreten § 432); Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion)
- > Hoffmann: Folgeproblem: nur Erwerbs- oder auch Nutzungsmöglichkeit geschützt? (Ansprüche des Eigentümers und des AWR-Inhabers miteinander koordinieren)
=> kein wesensgleiches Minus zum Eigentum, sondern dinglich abgesicherte Erwerbsaussicht
AWR - Abweichende Konstruktionsvorschläge in der Literatur
- “Pfandrecht des Verkäufers”
- > problematisch, weil rechtsgeschäftlich grds. keine besitzlosen Pfandrechte bestellt werden können (vgl. § 1205) - “Pfandrecht des Käufers”
- > problematisch, weil der Käufer nicht eine Geldforderung, sondern die Übereignung gesichert wissen will - Pendenztheorie = dingliche Rückwirkung des Bedingungseintritts, es müsse keine neuartige Rechtsposition anerkannt werden, in der Sache verzichtet man auf eine Konstruktion
- > problematisch, da Verzicht reine Sachfragen auch nicht klären kann
AWR - Folgefragen: Übertragung des AWR
- denkbar und lange Zeit vertreten: §§ 398, 413
- da ein absolutes Recht an einer beweglichen Sache übertragen wird, greift aber Teleologie des Traditionsprinzips, daher §§ 929 ff analog (hM)
- Übertragbarkeit des AnwartschaftsR verhindert Durchgangserwerb bei K (Volleigentum entsteht bei Bedingungseintritt direkt bei Drittem)
- > kein Zugriff der Gläubiger des K in der “logischen Sekunde”
- Verfügungsrechtliches Prioritätsprinzip wird vorverlegt (hinsichtlich Zugriff auf das AWR)
- “Übereignungen” eines AWRInhabers werden umgedeutet (§ 140) in eine Übertragung des AWR
AWR - Folgefragen: Verhältnis zur Forderung / causa
- grds. gilt das Abstraktionsprinzip in der dt. Vermögensrechtsordnung
- AWR ist jedoch nach hM kausal ausgestaltet
- > erlischt daher mit dem Rücktritt des Verkäufer vom KV
- > sogar dann, wenn das AWR zwischenzeitlich auf einen Dritten weiterübertragen wurde
- > Bild vom wesensgleichen Minus (BGH) passt nicht (da es ein abstraktes wäre)
- aA: abstrakt
- > AWR, bei dem die Bedingung nicht mehr eintreten kann, ist in der Regel ohnehin funktionslos, da § 161 I S. 1 nicht mehr erfüllt werden kann
AWR - Folgefragen: Gutgläubiger Erwerb: Ersterwerb
- Veräußerer gibt sich als Eigentümer aus
- Gutglaubensschutz wird auf § 932 analog gestützt; in der Sache wird der Schutz aus § 161 I S. 1 auf den Schutz vor nachträglicher Bösgläubigkeit erstreckt
AWR - Folgefragen: Gutgläubiger Erwerb: Zweiterwerb
- Veräußerer gibt sich als Inhaber eines AWR aus
- Schutz durch § 932 ist äußerst problematisch, da strukturell geringere Schutzbedürftigkeit: der Ersterwerber hat nur den Veräußerer als Ansprchpartner, der Zweiterwerber könnte auch mit dem (vermeintlichen) Eigentümer kommunizieren
- zT wird Gutglaubensschutz beim Zweiterwerb daher vollständig abgelehnt
- zT wird er grds. gestattet; im Detail wird differenziert:
- > existiert ein AWR, steht es aber einem Dritten zu, greife § 932 analog
- > existiert kein AWR, greife § 932 nicht (daher auch kein Gutglaubenserwerb “der Höhe nach”)
AWR - Folgefragen: Besitzrecht?
ergänzen, s. auch Fall ()
Einseitiger Eigentumsvorbehalt
- Verkäufer bringt den Eigentumsvorbehalt einseitig erstmals im Zuge der Übereignung - und damit im Widerspruch zum KV - zum Ausdruck (bspw. erstmalige Erwähnung des Eigentumvorbehalts auf dem Lieferschein)