Schuldrecht Flashcards
Schuld – Haftung
Schuld = leisten sollen (Schuldner erbringt freiwillig)
Haftung = einstehen müssen (Schuldner unterliegt der Zugriffsmacht des Gläubigers)
Formal-, Real-, Arrahalverträge
Formalvertrag:
- Wesentlich ist die Hör- und Sichtbarkeit der Abgabe und Annahme des Versprechens
- Bspw. Eidleistung, Zuziehung von Zeugen
Realvertrag:
- Neben dem Konsens bedarf es auch der Hingabe der Leistung, um die Verpflichtung zu begründen
- Bspw. Zuzählung der Darlehensvaluta
Arrahlverträge
- Es war nicht die vollständige Leistung einer Sache notwendig, sondern es genügte eine Anzahlung
- Die Arrha verkümmerte im Lauf der Zeit zur symbolischen Scheinleistung von unbedeutendem wirtschaftlichem Wert
- Durch die Leistung der Arrah wurde nur der Empfänger verpflichtet, der Geber wurde erst durch die Gegenleistung in den Vertrag eingebunden
- Später: Arrah begründet beiderseitige Leistungspflicht; Heute: „Draufgabe“
SC Vallejanum
- Schließt Frauen von Sicherstellung fremder Verbindlichkeiten (Bürgschaft, Verpfändung, … ) aus (aufgrund ihrer „Unwissenheit und Schwachsinns“….)
- In vielen neuzeitliche Land- und Stadtrechtsordnungen aufgenommen
Sachmängelhaftung
= Fehler an der Kaufsache
- Älteres Recht: keine Gewährleistung bekannt, der Käufer musste die Sache selbst prüfen („Augen auf – Kauf ist Kauf“); Ausnahme war der Kauf von Vieh, da musste der Verkäufer die Gesundheit nachweisen
- Rezeption: römisches Gewährleistungsrecht unabhängig vom Verschulden des Verkäufers (Wandlung, Preisminderung, Schadenersatz)
Rechtsmängelhaftung
= wenn der Verkäufer dem Käufer nicht die Rechtsposition einräumt, zu der er verpflichtet wäre
- Römisches Recht: ungestörter Besitz mit Ersitzungsmöglichkeit
- Älteres Recht: unangefochtene Gewere (Verkäufer musste in den Prozess eintreten, wenn Käufer von Drittem in Anspruch genommen wurde)
- Modernes Recht: volles und lastenfreies Eigentum
Hand wahre Hand Prinzip
- War die Sache bereits in die Hand eines Dritten gelangt, so galt das mittelalterliche Rechtssprichwort „Wo du deinen Glauben gelassen hast, dort sollst du ihn auch suchen“ oder „Hand wahre Hand“.
- Der Eigentümer einer beweglichen Sache, der diese einem anderen anvertraut hat, kann diese nur von diesem, nicht von einem Dritten herausverlangen.
- basierend auf Publizitätsgedanken des Fahrnisrecht:
- der Dritte kennt den Besitz (leibliche Gewere) des Entlehners, aber nicht den Rechtsmangel des Vertrauensmannes
- Heute: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten