Konstitutionalismus Flashcards

1
Q

Konstitutionalismus

A
  • Zeitraum der Jahre nach dem sogenannten Ausgleich Österreich und Ungarn 1867 bis zum Zusammenbruch der Doppelmonarchie nach dem 1. WK 1918
  • Kennzeichen ist eine Verfassung im formellen Sinn, die auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Monarchen und Volksvertretung erlassen wurde
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2
Q

(xx) Ausgleich mit Ungarn 1867

A
  • Das Scheitern des Februarpatents und die Niederlage gegen Preußen im Deutschen Krieg führten zu großen Problemen für die Monarchie
  • Franz Joseph fürchtete einen Zusammenbruch des Reichs
    o Bereits mit dem Sistierungspatent zeigte er aber den Willen, das Reich zusammenzuhalten
    o Also suchte er den Ausgleich mit der zweitgrößten Volksgruppe des Reiches: den Ungarn
  • De facto wurde nun das Kaiserreich Österreich in die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn umgebaut
    o Franz Joseph war nun Kaiser von Österreich und König von Ungarn (k.u.k.)
    o Rechtliche Grundlage waren die Pragmatische Sanktion, für Ungarn der Gesetzesartikel XII und für Österreich das sogenannte Delegationsgesetz (war ein Zusatz zum StGG über die Reichsvertretung)
  • Die Doppelmonarchie bestand aus zwei voneinander komplett getrennten Staaten, ausgenommen des Staatsoberhaupts und der Ministerien
    o Es gab zwei Hauptstädte (Wien und Budapest)
    o Zwei Regierungen
    o Zwei Parlamente, die auch ihre eigene Politik machten
    o Es gab aber pragmatische und dualistische Angelegenheiten
     Pragmatische: Außen-/Kriegs-/Finanzministerium (gemeinsame Entscheidungen)
     Dualistische Angelegenheiten: Wirtschaft („paktierte Gesetze“)

-> Prägorativen der Krone

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3
Q

(xx) Dezemberverfassung 1867 und die StGG

A
  • Stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar
  • Ein formelles Bekenntnis zum Konstitutionalismus unterblieb, es wurde keine „Verfassung“ erlassen
  • In vielen Bereichen wurde auf die Verfassung 1849 zurückgegriffen, in anderen die Bestimmungen des Neoabsolutismus novelliert –> inhomogenes Ergebnis
  • Gesetze stellen einen Kompromiss zwischen monarchischen Ansprüchen des Kaisers und den liberal-konstitutionellen Ideen der liberal-konstitutionellen Abgeordneten dar
  • Diese Verfassung bestand jedoch nur für den österreichischen Teil der Monarchie (Ungarn hatte seine eigene weit weniger fortschrittliche Verfassung)

o Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts
 Sollte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts entscheiden -> Kompetenzkonflikte, öffentlich-rechtliche Ansprüche der Länder ggü des Staates sowie Rechte einzelner Personen

o Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt
 Garantierte ua. die Unabhängigkeit der Gerichte und die Wiedereinführung der Geschworenenprozesse
 Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung

o Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
 Person des Kaisers war „geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich“, konnte Regierungsgewalt aber nur über die verantwortlichen Minister ausüben; insgesamt wurde die Kompetenzen der Monarchen geregelt
 ..und es normierte das Legalitätsprinzip

o Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
 War das Wichtigste für die Bürger: es stellte einen liberalen Grundrechtskatalog dar, der größtenteils sogar noch bis heute Bestand hat
 Schwäche: Allerdings war in Art 20 normiert, dass die Grundrechte ausgesetzt werden können
 Darin festgelegt sind ua. die Unverletzlichkeit des Eigentum, Presse-, Vereins-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit

o Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister
 Jeder Regierungsakt des Kaisers muss von einem verantwortlichen Minister gegengezeichnet werden
 Minister konnten für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der „Verfassung“ zur Verantwortung gezogen werden  Ministeranklage vor dem Staatsgerichtshof

o Gesetz über die Reichsvertretung
 Wie bisher bestand der Reichsrat aus Herren- und Abgeordnetenhaus
 Gesetzesbeschluss bedurfte der Zustimmung beider Häuser sowie der Sanktion des Kaisers (hatte aber ein absolutes Vetorecht)

  • Frühkonstitutionelle Elemente waren ua. das absolute Vetorecht und das Notverordnungsrecht des Kaisers; Reichsrat hatte kein Selbstversammlungsrecht, volle Staatsgewalt lag beim Kaiser;
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4
Q

Maigesetze 1868

A
  • Werden drei Kirchengesetze bezeichnet, die im Mai 1868 vom Reichsrat beschlossen und von Franz Joseph bestätigt
  • Darin wurde das Verhältnis zwischen Staat und Kirche neu geregelt und die Bestimmungen des Konkordats 1855 aufgehoben
    o Weltliche Gerichte werden zuständig für die Ehegerichtsbarkeit
     Erstmals gab es die Möglichkeit einer „Notzivilehe“, wenn religiöse aber keine staatlichen Ehehindernisse vorlagen
     Unterrichts- und Erziehungswesen wurde unter der Leitung des Staates gestellt
     Für alle Personen ab 14.Lj wurde die Option eines Austritts aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft geschaffen
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5
Q

Wahlrechtsentwicklung

A
  • Des Abgeordnetenhaus
    o Erfolgte mittels Entsendung durch die ständischen Landtage -> Landtag wurde durch Zensuswahlrecht bzw. Kurienwahlrecht direkt gewählt
    o Nur in Ausnahmen konnte der Monarch eine Volkswahl anordnen, wenn die Landtage die Beschickung verweigerten
  • Allgemeines Wahlrecht: Wahlrechtsdebatten im Konstitutionalismus
    o 1. Zensuswahlrecht
     Wahlrecht war von der Steuerleistung abhängig, da politische Mitwirkungsrechte eine wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzten; politische Zielsetzung, die bürgerliche Oberschicht zu privilegieren

o 2. Kurienwahlrecht
 Wahlberechtigte wurden in Wählerklassen gebündelt, den Kurien wurde unterschiedliche Mandatszahlen zugewiesen (Großgrundbesitzer; städtische Gemeindemitglieder; Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern; Mitglieder das Landgemeinden);  kein gleiches Wahlrecht

o 3. Ausschluss der Frauen vom Wahlrecht
 Frauen wurden grundsätzlich ausgeschlossen mit dem Argument, sie könnten die Eigenschaft eines „Staatsbürgers“ nicht in Anspruch nehmen, da sie keinen Militärdienst leisten

o Taafsche Wahlrechtsreform
 Steuerzensus wurde 1882 auf 5 Gulden gesenkt

o Badenische Wahlrechtsreform
 Schafft eine fünfte, an keinen Wahlzensus gebundene Wählerklasse, in welcher alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt sind
* Abhängig von einer sechs-monatigen Sesshaftigkeit in einer Gemeinde
 Stimme zählte entlang der Kurie deutlich weniger

o (xx) Beck’sche Wahlrechtsreform
 1907 wurde das Kurienwahlrecht abgeschafft und das Prinzip des allgemeinen, gleichen, direkten und gemeinen Wahlrechts für Männer eingeführt (ab dem 24. Lebensjahr, ein Jahr bestehenden Wohnsitz in der Wahlgemeinde); Erweiterung der Ausschließungsgründe
 Frauen bleiben von der Wahl ausgeschlossen
 Erfolgte als absolute Mehrheitswahl
 Strafdelikte führten zum Ausschluss vom Wahlrecht
 Ausschlaggebend für diese Reform war die Wahlrechtsagitation der neu entstandenen Massenparteien

o Frauenwahlrecht
  Rückschritt für Frauen, da die wenigen ausgeschlossen wurden, die in der 1. Kurien waren
 1919! Erste Wahl der konstituierenden Nationalversammlung

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6
Q

(x) Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz 1917

A
  • war aus dem Jahr 1917, mit dem die Regierung der österreichischen Reichshälfte bevollmächtigt wurde
    o während der Dauer des 1. WK zur Linderung des wirtschaftlichen Notlage
    o Notverordnungen für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und
    o für die Versorgung der Bevölkerung treffen
  • Voraussetzungen waren das Wirtschaftsleben zu fördern, Schäden abzuwenden und die Versorgung der Bevölkerung damit sicherzustellen
  • Erlassene Anordnungen mussten dem Reichsrat zur Genehmigung vorgelegt werden
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7
Q

Staatsgerichtshof

A
  • = Verfassungsgericht eines Staates
  • Minister konnten für Verletzungen der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof verurteilt werden
  • Reichsgericht hingegen war die Bezeichnung des öffentlich-rechtlichen Gerichtshofes der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder Österreich-Ungarns
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8
Q

Nationalitätenkonflikt / Dualistische und trialistische Lösung

A
  • Nach dem Ausgleich Österreich Ungarn fühlten sich andere Nationen übergangen bzw. zu Nationen zweiter Klasse degradiert
  • Deutsch-Ö noch Ungarn sind zu einem Kompromiss bereit und unterdrücken je in ihrer Reichshälfte andere Nationalitäten
    o Dualistische Lösung: Ausgleich Ö U wie er gewesen sit
    o Trialistische Lösung: Wäre von Slowenien, Kroatien und Serbien gewünscht gewesen
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9
Q

Ordentliche und außerordentliche Gesetzgebung im Konstitutionalismus

A
  • Ordentliche Gesetzgebung: der vom Kaiser einberufene Reichsrat arbeitet die Gesetze aus
  • Außerordentliche Gesetzgebung: das sogenannte „Notverordnungsrecht“
    o Zeigte die Beschränktheit der konstitutionellen Garantien
    o §14 Notverordnungen für kaiserliche Verordnungen, wenn der Reichsrat nicht versammelt war
    o Wurde vom Kaiser auch genutzt, wenn er keine Mehrheit bekam
    o In den Kriegsjahren durchaus genutzt, um ohne dem Parlament zu herrschen („Kriegsabsolutismus“)
    o Führte zum KWEG
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10
Q

Gründung der sozialdemokratischen Partei

A

Mai 1890

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