Personen und Familienrecht Flashcards
Munt = väterliche Gewalt
- Personen unter Munt
o beschränkt Geschäftsfähig
o nicht verpflichtungsfähig
o Zustimmung des Muntwalts erforderlich (Gewere zur rechten Vormundschaft) - Mündel konnte Rechtsgeschäfte nach Erreichen der Mündigkeit widerrufen -> Schutz vor Leichtsinn durch Muntwalt
- Gewalt des Hausvaters über alle im Haus lebenden Personen.
o gegliedert in Herrschafts- und Schutzverhältnis.
o Dritten gegenüber übernahm der Munt(walt) eine Schutzfunktion
o im Innenverhältnis stand der Herrschaftsaspekt im Vordergrund. - Die Muntgewalt zerfiel ferner in die väterliche, eheliche und gesinderechtliche und/oder vormundschaftsrechtliche Munt.
Eheleistungen
Heimsteuer vonseiten der Frau (Zuschuss für die finanziellen Lasten der Ehe)
Widerlage vonseiten des Mannes (nur wenn Heimsteuer geleistet wurde und als Absicherung bei Vortod)
Morgengabe von Mann an die Frau nach der Hochzeitsnacht zur freien Verfügung
Eheformen
- Muntehe (Sippenvertragsehe; Kaufehe)
Älter: Vertrag zwischen den Sippen; später: Vertrag zwischen Bräutigam und Sippe der Frau
o Verlobung verpflichtete die Brautsippe zur Übergabe der Frau in die eheliche Munt des Bräutigams
o Brautgabe oder Angeld: Gegenleistung des Bräutigams an die Brautsippe
o Voraussetzung für das Begründen der Ehe ist
die Trauung (= Übergabe der Frau),
Heimführung und
Beschreiten des Ehebetts
o Ehemann hatte alleiniges Verfügungsrecht über Frau und Kinder, alleiniges Scheidungsrecht; aber Pflicht sie zu schützen - Friedelehe
Mann konnte beliebig viele Friedeln (=Geliebte) neben seiner Frau haben
o Willensübereinkunft zwischen Mann und Frau
o Heimführung, Beschreitung, Morgengabe -> aber Frau stand nicht unter Muntgewalt
o Auflösung: beiderseitig je nach Wille des Partners
o Wurde oft genutzt wenn ein Partner niedrigeren Stand hatte, da kein Erbrecht - Kebsehe
Vom Mann einseitig befohlene eheähnliche Geschlechtsverbindung mit Unfreien Frauen
o Kebsehe wurde kundgemacht, daher eheähnlichen Charakter
o Kinder aus dieser Ehe wurden ungeachtet der Stellung des Vaters als Leibeigene geboren („Kind und Kegel“) - Raubehe und Entführungsehe
o Bei der Raubehe ist die Frau nicht einverstanden, bei der Entführungsehe schon
o Erlaubnis des Muntwalts wurde nicht eingeholt -> Verbrechen!
o Verpflichtung der Rückgabe der Frau und Bußzahlung; - Konsensehe
- Notzivilehe
- Dispensehen/Severehen ab 1919 (18)
Ausgehend von NÖ Landeshauptmann Sever konnten Katholiken trotz bestehendem Eheband auf staatlichem Weg heiraten
o Man konnte beim Landeshauptmann um Dispens vom Verbot der Wiederheirat ansuchen
o Dispensehen waren so lange gültig, bis sie durch ein gerichtliches Urteil für ungültig erklärt wurden
Leibeszucht/ Beisitzrecht der Witwe (MA)
- Beisitzrecht der Witwe am Vermögen des Mannes wenn dieser starb (verlor ab dem 14.Jhd an Bedeutung wegen zunehmender vertraglicher Vereinbarungen)
- Leibeszucht/Leibgedinge: Ehepartner räumt dem anderen ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Objekt ein, dieses Recht bestand auf Lebenszeit des Überlebenden Partners
- Entwicklung:
o Beschränkte Gütergemeinschaft nur für bestimmte Objekte, Zustimmung beider Ehepartner nötig
o Errungenschaftsgemeinschaften: zukünftiges Vermögen wird in die Mitberechtigung miteinbezogen
o Fahrnisgemeinschaften: Gesamtgut umfasst Errungenschaften und auch unentgeltlich erworbene Fahrnis der Ehepartner
o Rentlensheirat (17): allgemeine Gütergemeinschaft im Spät-MA –> umfasst eingebrachtes UND erworbenes Vermögen der Ehegatten
Ehegüterrecht
- Regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Eheleuten
o Älteres Recht: getrennt, beschränkt (siehe oben) bis es zur allgemeinen Gütergemeinschaft wurde
o Rezeption: Prinzip der Gütertrennung
o Kodifiziertes Recht: Güterstand ABGB 1811
o Modernes Recht: gesetzliche Gütertrennung
à immer: individuelle Ausgestaltung durch Ehepakte
Kodifiziertes Recht änderte Heiratsabgaben à Güterstand nach dem ABGB 1811
Widerlage hängt nicht mehr von der Heimsteuer ab
- Wenn es keine gesonderten Vereinbarungen gab, galt die Gütertrennung
o ABER dabei gab es zwei Vermutungen zugunsten des Mannes:
Mann hat Verwaltungs- und Nutzungsrecht am Frauenvermögen (außer sie widerruft dieses)
Vermögenserwerb während aufrechter Ehe kommt dem Mann zu
(außer Frau kann das Gegenteil beweisen)
= der sogenannte „Güterstand der vermuteten Vermögensgemeinschaft“;
wurde mit dem EheRÄG 1978 abgeschafft
Modernes Eherecht (obligatorische Zivilehe)
Kernstück ist die obligatorische Zivilehe
- Verlöbnis ist ein Vorvertrag; kann die Eheschließung nicht erzwingen aber ggf. Schadenersatzansprüche
- Voraussetzung: Ehemündigkeit (18.Lj) und Ehegeschäftsfähigkeit (allg. Regeln der Handlungsfähigkeit)
- Ehe ist gültig, wenn:
o Kein gesetzliches Verbot besteht
o Keine Formvorschrift verletzt wird
o Kein Willensmangel vorliegt
Eherecht/gesetz 1938
- Ist heute noch (entnazifiziert) gültig
- Beseitigte das Konkordatseherecht, das Eherecht des ABGB und das Sondereherecht des Burgenlands
- Inhalt:
o Umfassende Regelung des Ehehindernisrechts (klassisch: Verwandtschaft; NS)
o Obligatorische Zivilehe
o Scheidung möglich für alle Bürger - à „Deutsches“ Ehegesetz: ergänzte die Ehehindernisse mit „deutschen und artverwandtem Blut“ oder „Erbkrankheiten“ bzw. „Ansteckenden Krankheiten“
Josephinisches Ehegesetzbuch/Ehepatent 1783
- Ehepatent von Joseph II traf eine Unterscheidung zwischen Ehesakrament und staatlichem Ehevertrag
o Schaffte damit eine formelle Derogation der kirchlichen Ehegesetze - Protestanten und Juden bekamen das Recht zur Ehescheidung
o Einzige Möglichkeit: Trennung von Tisch und Bett als Auflösung der Gemeinschaft / erst Tod des Gatten ermöglichte neuerliche Heirat) - ABGB übernahm die Grundsätze der Josephinischen Ehegesetzgebung
o Vertiefte das dreifach gegliederte Eherecht:
Keine Doppelehen mehr für niemanden möglich
Ehen von Katholiken konnten nur durch den Tod des Partners aufgelöst werden (galt auch dann, wenn nur einer der Partner katholisch war)
Nichtkatholiken (Protestanten und Juden) konnten sich scheiden lassen
Ehegattenerbrecht Joseph II (1786)
- Erbfolge des Ehepartners nur, wenn in den sechs Parentelen kein Verwandter vorhanden war
- Bis zur Wiederverheiratung bekam ein Überlebender Fruchtgenussrecht an maximal ¼ des Nachlasses
- à siehe Parentelensystem!
Gleichstellung eheliche und uneheliche Kinde
- Älteste Zeit:
Kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, da es nur darauf angekommen ist, ob das Kind in die Sippe aufgenommen wurde - Christlicher Einfluss:
Viele Nachteile -> Privatrechtlich hatte das Kind kein Erbrecht, wenn es nicht mit dem Vater verwandt war - Rezeption
Grad der Verwerflichkeit der Verbindung
konnten die Eltern heiraten waren es natürliche Kinder
gab es Ehehindernisse, war auch die Zugehörigkeit zur mütterlichen Familie verwehrt - Kodifiziertes Recht
o Josephinisch:
uneheliche mit ehelichen Kindern sollten gleichgestellt werden, wenn kein Ehehindernis bestand
Unterhaltsanspruch bei Kindern mit Ehehindernis (-> ein Partner war verheiratet „Ehebruchskinder“; es bestand ein unbehebbares Ehehindernis „wahrhaft uneheliche Kinder“)
o ABGB 1811:
Uneheliche Kinder waren NUR mit der Mutter verwandt und hatten kein Recht der Familie
Teilnovelle 1914: ggü Mutter selbe Rechte wie eheliche; ggü Vater Alimentationsanspruch